Sehr geehrtAntragsteller/in
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.Antragsteller/in November 2017 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,Antragsteller/in welche zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgegeben wurde.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Sie erbitten Informationen zu dem sog.Antragsteller/in Behindertentestament.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Ich muss Sie allerdings vorab um Verständnis dafür bitten,Antragsteller/in dass es nicht Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist,Antragsteller/in Rechtsrat in konkreten Einzelfällen zu erteilen.Antragsteller/in Das ist vielmehr eine Angelegenheit der zur individuellen Rechtsberatung berufenen Personen,Antragsteller/in insbesondere also der Rechtsanwälte und Notare.Antragsteller/in Eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat auch zu unterbleiben,Antragsteller/in weil sie für den Fall eines späteren Rechtstreites Antragsteller/in–Antragsteller/in der nie ausgeschlossen werden kann Antragsteller/in–Antragsteller/in als Versuch einer unzulässigen Einflussnahme auf die nach dem Grundgesetz unabhängigen Gerichte angesehen werden könnte.Antragsteller/in Daher beschränke ich mich im Folgenden auf einige allgemeingültige Hinweise.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Sog.Antragsteller/in Behindertentestamente werden in der Regel von Personen errichtet,Antragsteller/in die behinderte Kinder haben.Antragsteller/in Diese Kinder beziehen oftmals öffentliche Leistungen,Antragsteller/in auf welche Erbschaften grundsätzlich anzurechnen sind,Antragsteller/in sofern das sog.Antragsteller/in Schonvermögen von in der Regel 5.000,Antragsteller/in-Antragsteller/in Antragsteller/in€Antragsteller/in überschritten wird.Antragsteller/in Das Bestreben der Eltern ist es oftmals,Antragsteller/in ihren Kindern den Zugang zu öffentlichen Leistungen zu erhalten,Antragsteller/in ohne dass das von ihnen vererbte Vermögen hierauf angerechnet wird.Antragsteller/in Rechtlich kann dieses Ziel dadurch erreicht werden,Antragsteller/in dass die Eltern das behinderte Kind bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung nur zum Vorerben bestimmen und eine dritte Person zum Nacherben.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Die Nacherbschaft ist in Antragsteller/in§Antragsteller/in§Antragsteller/in 2100 ff.Antragsteller/in des Bürgerlichen Gesetzbuchs Antragsteller/in–Antragsteller/in BGB geregelt.Antragsteller/in Hiernach kann der Erblasser zunächst eine Person als Erben Antragsteller/in(Vorerben)Antragsteller/in und sodann eine andere Person als Erben Antragsteller/in(Nacherben)Antragsteller/in einsetzen.Antragsteller/in Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt und kein Ereignis bestimmt,Antragsteller/in zu dem die Nacherbfolge eintreten soll,Antragsteller/in so fällt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben an den Nacherben Antragsteller/in(Antragsteller/in§Antragsteller/in 2106 Absatz 1 BGB)Antragsteller/in.Antragsteller/in Während der Vorerbschaft ist der Nachlass wegen der zugunsten des Nacherben bestehenden Bindung ein Sondervermögen in der Hand des Vorerben,Antragsteller/in das vom sonstigen Vermögen des Vorerben zu trennen ist.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit.Antragsteller/in Als solcher ist er befugt,Antragsteller/in während der Dauer der Vorerbschaft die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten.Antragsteller/in Ihm stehen,Antragsteller/in wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat,Antragsteller/in in dieser Zeit auch die Nutzungen aus dem Erbe zu;Antragsteller/in im Gegenzug hat er die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen Antragsteller/in(Antragsteller/in§Antragsteller/in 2124 BGB)Antragsteller/in. Grundsätzlich kann der Vorerbe auch über Vermögensgegenstände verfügen Antragsteller/in(§Antragsteller/in 2112 BGB)Antragsteller/in. Wenn der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt,Antragsteller/in ist der Vorerbe dabei jedoch an eine Reihe gesetzlicher Beschränkungen gebunden,Antragsteller/in die zum Ziel haben,Antragsteller/in die Rechte des Nacherben am Nachlass zu wahren.Antragsteller/in
Mit der Anordnung der Vor-Antragsteller/in und Nacherbschaft weicht der Erblasser damit beim Behindertentestament vom Regelfall des Erbrechts,Antragsteller/in der sog.Antragsteller/in Universalsukzession ab,Antragsteller/in weil mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht auf den Erben übergeht Antragsteller/in(§Antragsteller/in 1922 BGB)Antragsteller/in, der Erbe mithin nicht in die volle Rechte-Antragsteller/in und Pflichtenstellung des Erblasser einrückt.Antragsteller/in
Bei der Konstruktion der Vor-Antragsteller/in und Nacherbschaft wird im Falle des Behindertentestaments nach dem Gesagten häufig Testamentsvollstreckung angeordnet.Antragsteller/in Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es,Antragsteller/in den Vorerben,Antragsteller/in also das behinderte Kind,Antragsteller/in aus dem Nachlass zu versorgen,Antragsteller/in wobei die Regelungen dergestalt getroffen werden,Antragsteller/in dass die Zuwendungen jeweils nicht das Schonvermögen von 5.000,Antragsteller/in- Antragsteller/in€ überschreiten,Antragsteller/in um eine Anrechnung auf die öffentlichen Leistungen zu vermeiden. Auf diese Weise kann der Sozialhilfeträger nicht auf den Nachlass zuzugreifen.
Die dargestellte Konstruktion ist von der Rechtsprechung anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.1.2011, Az. IV ZR 7/10, festgestellt, dass derartige Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus sind.
Diese Konstruktion bietet sich an, wenn ein geeigneter Nacherbe und ein geeigneter Testamentsvollstrecker vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, bieten die Behindertenvereine und insbesondere die Notare Hilfestellung an.
Da Sie Ihre Anfrage zu dem Begriff des Behindertentestamentes inhaltlich nicht beschränkt haben, möchte ich noch kurz auf die Möglichkeiten der Testamentserrichtung durch sprachbehinderte und gelähmte Personen eingehen.
Eine Person kann ein Testament nur persönlich errichten, §§ 2064 f. BGB. Das bedeutet, dass eine Stellvertretung – etwa durch einen Betreuer – ausgeschlossen ist.
Ein Testament ist ferner nur dann wirksam, wenn die Person, die es errichtet hat, bei Abgabe der Willenserklärung testierfähig im Sinne des § 2229 BGB war. Von dem Bestehen eines Betreuungsverhältnisses gemäß §§ 1896 ff. BGB kann nicht automatisch auf die Testierunfähigkeit des Betreuten geschlossen werden. Es ist vielmehr stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2229 Absatz 4 vorliegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Testament nicht errichten kann, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Sofern Testierfähigkeit vorliegt, kann ein Testament gemäß § 2231 BGB auf zwei Arten errichtet werden: als eigenhändiges (privatschriftliches) Testament oder als notarielles (öffentliches) Testament.
Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Diese Möglichkeit scheidet bei einer Person aus, die nicht oder nicht mehr schreiben kann.
Es bleibt die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten. Nach § 2232 Satz 1 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars u.a. errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt.
Für eine Testamentserrichtung durch Erklärung gegenüber dem Notar genügt jede Äußerung des Erblassers, die seinen letzten Willen erkennen lässt. Zulässig ist auch eine Kommunikation mit dem Notar durch Gebärden oder Zeichen. Ein sprachbehinderter und schreibunfähiger Erblasser kann seine Erklärung auch als Antwort auf Fragen des Notars durch Gebärden oder Zeichen wie Kopfnicken oder –schütteln oder auf andere Weise abgeben. Der Notar kann auch schriftlich Fragen stellen oder sich beantworten lassen.
Mit diesen Möglichkeiten wird sichergestellt, dass auch eine mehrfachbehinderte Person ein Testament errichten kann.
Ich hoffe, mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen