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behördeninterne Handhabe von HDSIG-Anträgen

Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternen Handhabe von HDSIG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Universitätsstadt Marburg.

Zusätzlich bitte - soweit vorhanden - Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das HDSIG und die Anwendung des Gesetzes.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2018
  • Frist
    4. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Handlungsanwe…
An Universitätsstadt Marburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
behördeninterne Handhabe von HDSIG-Anträgen [#35031]
Datum
3. Dezember 2018 14:43
An
Universitätsstadt Marburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternen Handhabe von HDSIG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Universitätsstadt Marburg. Zusätzlich bitte - soweit vorhanden - Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das HDSIG und die Anwendung des Gesetzes.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universitätsstadt Marburg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Email wurde an mich weitergeleitet. Da Sie aber Ihre Email als Mitarbeiter der …
Von
Universitätsstadt Marburg
Betreff
WG: behördeninterne Handhabe von HDSIG-Anträgen [#35031]
Datum
4. Dezember 2018 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Email wurde an mich weitergeleitet. Da Sie aber Ihre Email als Mitarbeiter der Oberhessischen Presse verfasst haben, bitte ich Sie, sich zunächst an unsere Pressestelle zu wenden, da alle diesbezüglichen Auskünfte nur über den Fachdienst Presse und Öffentlichkeitsarbeit erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aus meiner Sicht ist es …
An Universitätsstadt Marburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: behördeninterne Handhabe von HDSIG-Anträgen [#35031]
Datum
4. Dezember 2018 12:45
An
Universitätsstadt Marburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob ich die Anfrage als Privatperson oder als Journalist stelle, da es sich bei HDSIG-Anfragen um ein Jedermanns-Recht handelt. Insofern sollten Sie mir auch entsprechend selbst antworten können, wenn Sie für HDSIG-Anträgen zuständig sind. Da ich die Zuständigkeiten und Gepflogenheiten in Ihrem Hause nicht kenne - darauf zielt ja meine Anfrage auch ab - möchte ich Sie bitten, ggf. in dieser Sache intern mit der Pressestelle Rücksprache zu halten und mir die Antwort bei Bedarf direkt oder, wenn nötig, über die Pressestelle zuzuleiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Universitätsstadt Marburg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage/Ihren Antrag, Ihnen „Handlungsanweisungen, Leitfäden, Ve…
Von
Universitätsstadt Marburg
Betreff
behördeninterne Handhabe von HDSIG-Anträgen [#35031]
Datum
20. Dezember 2018 12:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage/Ihren Antrag, Ihnen „Handlungsanweisungen, Leitfäden, Vermerke und sonstige Handreichungen zur behördeninternen Handhabe von HDSIG-Anträgen - soweit vorhanden - bei der Universitätsstadt Marburg“ sowie „Handlungsanweisungen oder Handreichungen für Bürger zur Erklärung ihrer Rechte über das HDSIG und die Anwendung des Gesetzes“ zuzusenden. Diese gibt es in der Universitätsstadt Marburg nicht, denn: Marburg hat keine Informationsfreiheitssatzung gem. § 80 ff. Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) erlassen. Ungeachtet dessen ist es politischer Wille des Magistrats sowie gängige Praxis der Stadtverwaltung, allen Bürgerinnen und Bürgern jegliche Information – unter Wahrung rechtlicher Bestimmungen wie zum Beispiel des Datenschutzes – zugänglich zu machen. Jeder Bürger und jede Bürgerin, der oder die Auskünfte von der Stadt Marburg haben möchte, erhält diese auch. So ist es Alltag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Fachdienste, Bürgerinnen und Bürgern zu einzelnen Vorgängen Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung für Kommunen zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gibt es nicht. Der Hessische Landtag hat mit der Regelung in dem HDSIG eine so genannte Opt-In-Regelung beschlossen. Allerdings hat die Universitätsstadt Marburg schon vor dem Landtagsbeschluss entschieden zu prüfen, ob und inwieweit eine solche Satzung den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen aus der Stadtverwaltung konkret verbessern kann. Darüber hinaus veröffentlich die Stadt Marburg selbst regelmäßig Informationen zu wichtigen Fragen und Vorhaben der Stadt sowie für die Stadtgesellschaft relevanten Entwicklungen auf ihren eigenen Kanälen und über die Medien. Dazu kommt die Bürger/innenbeteiligung, die gemäß dem beschlossenen Konzept der Stadtverordnetenversammlung weiter ausgebaut wird – mit insgesamt 25 Maßnahmen, die unter Beteiligung von rund 300 Bürgerinnen und Bürgern erarbeitet wurden und in den kommenden zwei Jahren umgesetzt werden sollen. Dazu gehören unter anderem die Vorhabenliste, mit der die Stadt die Einwohner/innen online durchgängig frühzeitig über wichtige Planungen der Verwaltung informiert, sowie Beteiligungsprozesse zu einzelnen Großprojekten, der Beteiligungsbeirat und die Einführung einer zentralen Anlaufstelle für allgemeine Anliegen, Fragen, bei Informationsbedarf und Beschwerden in Ergänzung zu den ohnehin schon vorhandenen Rückfrage- und Beschwerdemechanismen auf Fachdienstebene. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.