Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten?

Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten?
Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, wie lange laufen die Verträge?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten? [#205483]
Datum
11. Dezember 2020 11:50
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten? Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, wie lange laufen die Verträge?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205483/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Berliner Inform…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten? (#205483)
Datum
16. Dezember 2020 10:33
Status
Warte auf Antwort
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8,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG sowie Ihrer Bitte um Erteilung einer Antwort in elektronischer Form zu den folgenden Fragen · Bei welchen Banken lässt das Land Berlin seine Finanzen verwalten? · Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, wie lange laufen die Verträge? komme ich mit dieser E-Mail nach. Das Land Berlin tritt am Geld- und Kapitalmarkt zur Deckung seiner Ausgaben bzw. zur Refinanzierung auslaufender Darlehen regelmäßig als Darlehensnehmer in Erscheinung. Die Kreditaufnahme erfolgt in Form von Haushalts- und Kassenverstärkungskrediten, deren maximale Höhe gesetzlich festgelegt ist. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Haushalts- und Kassenverstärkungskrediten ergibt sich aus § 2 des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes des Landes Berlin. Das Haushaltsgesetz ist auf der Website der Senatsverwaltung für Finanzen unter folgendem Link einsehbar https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsplan-2020-21/artikel.890524.php Das Schuldenportfolio des Landes Berlin wird nicht von Banken, sondern in Eigenregie verwaltet. Auf der Anlageseite wurde zur Sicherung künftiger Versorgungsaufwendungen im Jahr 1999 das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin" errichtet. Die Verwaltung des Sondervermögens wurde im Jahr 2009 auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar 2006, zuletzt geändert durch Art. 6 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 vom 11. Juni 2020 der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Übertragung der Verwaltung wurde nicht befristet. Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung vom 9. Januar 2006 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 62. Jahrgang, Nr. 2 vom 20. Januar 2006 einsehbar. Da es sich in diesem Fall um die Erteilung einer einfachen Auskunft i. S. d. § 10 Abs. 1 des IFG des Bundes handelt, entfällt die Erhebung einer Gebühr bzw. von Auslagen. Mit freundlichen Grüßen