Beihilfe Liposuktion bei Lipödem

1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden?

2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?

3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?
In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben?
In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen?
In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren?
Wie gingen diese jeweils aus?

4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils?

5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus.

6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2021
  • Frist
    24. August 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr Ant…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225229]
Datum
20. Juli 2021 08:30
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden? 2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? 3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben? In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen? In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren? Wie gingen diese jeweils aus? 4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils? 5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus. 6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt München (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225229/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225229]
Datum
20. Juli 2021 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die grundsätzliche Antragsbearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München vom 08.02.2011 (zuletzt geändert am 13.07.2015) erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Bei Anfragen mit höherer Komplexität kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 3 IFS). Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Sehr geehrte*r Antragssteller*in, nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der LHM gilt, dass keine Pflicht zu…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225229]
Datum
18. August 2021 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte*r Antragssteller*in, nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der LHM gilt, dass keine Pflicht zur Informationsgewinnung oder Informationsbeschaffung besteht. Insbesondere müssen weder Auswertungen noch Wiederbeschaffungen nicht mehr vorhandener Informationen vorgenommen werden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Informationen, die personenbezogene Daten beinhalten (§ 6 IFS). Zu Ihren Fragen teilen wir daher Ihnen folgendes mit: zu 1). Die Beihilfestelle der Landeshauptstadt München speichert Diagnosen weder auslesbar ab noch führt sie darüber Statistik. Zudem handelt es sich bei Gesundheitsdaten um personenbezogene Daten, auf die kein Informationsanspruch besteht. Daher können wir diese Frage nicht beantworten. zu 2). siehe Antwort zu 1). zu 3). siehe Antwort zu 1). zu 4). siehe Antwort zu 1). zu 5). Es gibt bei der Landeshauptstadt München keine internen Leitlinien oder Anweisungen zum beihilferechtlichen Umgang mit Liposuktion bei Lipödem. Generell gilt, dass bei Fragen zur medizinischen Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinn gutachterliche Aussagen des örtlich zuständigen Gesundheitsamts angefordert werden können. Mit freundlichen Grüßen