Beiratssitzung BStU vom 22.09.2016
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr << Antragsteller:in >>
mit Mail vom 22. September 2016 übermittelte RL K46 BKM eine Zusammenfassung der Beiratssitzung des BStU vom selben Tage. (Sehen Sie hierzu bitte die Anfrage #219132 (Frag den Staat) bzw. K 11 - 13002/21#14 (BKM) mit Ihrer Mail vom 14.12.2021; Anhang "Kopien2016-2017.pdf", S. 11):
"Aus der heutigen Beiratssitzung des BStU (der ersten seit dem Bundestagsbeschluss vom Juni) kann ich folgendes berichten:
- Zukunft der Behörde: Einzelne Kräfte im Beirat werden selbstverständlich versuchen, Einfluss nehmen zu wollen auf die Gespräche BStU/BArchiv/BKM zum Konzept für die Überführung des Stasi-Unterlagen-Archivs unter das Dach des Bundesarchivs. [Geschwärzt] wird nicht umhin kommen, im Beirat regelmäßig über den Fortgang zu berichten.
- VReko: [Geschwärzt] versuchte ein Grundsatzdebatte zum Selbstverständnis des BRH loszutreten, wurde dabei aber von [Geschwärzt] in die Schranken gewiesen. Wenig überraschend unterstützt der Beirat den konzeptionellen Neuansatz des BStU, die VReko nur noch als „begleitendes Erschließungsinstrument" einzusetzen (natürlich um das Projekt wenigstens rudimentär retten). Das wird den BRH und die BE im Haushaltsausschuss aber sicher nicht beeindrucken. [Geschwärzt] sagte mir im Anschluss, dass er beabsichtigt, den Konzeptentwurf der Behörde im Hinblick auf the jüngste Kritik des BRH bis zum Jahresende zu überarbeiten.
- Bezeichnend: Dass [Geschwärzt] nicht coram publico zur Wiederwahl gratulieren würde, war abzusehen. Dass aber auch sonst niemand auf die Idee kam, einen förmlichen Glückwunsch auszubringen, sagt viel über die Verhältnisse im Aufarbeitungsbereich."
Ich möchte Sie bitten - aufbauend auf meine o.g. Anfrage - ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen und die fünf Schwärzungen für dieses Dokument zu beseitigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.
Meine Daten dürfen Sie an Dritte weitergeben. Ich bitte jedoch darum, dass Sie mir im Nachgang mitteilen, wer meine Daten erhalten hat.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum17. Januar 2022
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22. Februar 2022
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