Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl

I. Nach § 155 S. 1 SGB VII können die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährundungsrisiken berechnet werden. Gilt diese Beitragsbemessung (ausschließlich) für selbstständig Tätige?

II. Werden die Gefahrenklassen irgendwo "branchentechnisch" vorgegeben, oder sind sie für jedes Unternehmen nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII individuell zu berechnen?

III. Besteht die Möglichkeit sich die Berufsgenossenschaft als Selbstständiger auszusuchen, wie bei der Krankenkasse, oder ist man (aufgrund irgendeiner gesetzlichen Grundlage) an seine Branche gebunden?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. September 2018
  • Frist
    20. Oktober 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I. Nach § 155 S.…
An Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549]
Datum
18. September 2018 10:12
An
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
I. Nach § 155 S. 1 SGB VII können die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährundungsrisiken berechnet werden. Gilt diese Beitragsbemessung (ausschließlich) für selbstständig Tätige? II. Werden die Gefahrenklassen irgendwo "branchentechnisch" vorgegeben, oder sind sie für jedes Unternehmen nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII individuell zu berechnen? III. Besteht die Möglichkeit sich die Berufsgenossenschaft als Selbstständiger auszusuchen, wie bei der Krankenkasse, oder ist man (aufgrund irgendeiner gesetzlichen Grundlage) an seine Branche gebunden? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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E-Mail Empfangsbestätigung: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549] Sehr geehrte Damen und Her…
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Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
E-Mail Empfangsbestätigung: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549]
Datum
18. September 2018 10:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre elektronische Nachricht. Wir werden Ihre Anfrage schnellst möglich bearbeiten VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung Hauptverwaltung Hamburg Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg Tel.: 040 5146-2940 Fax : 040 5146-2771 oder -2772 Unsere Servicezeiten: Montag bis Donnerstag 8.00 - 17.00 Uhr Freitag 8.00 - 15.00 Uhr
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E-Mail Empfangsbestätigung: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549] Sehr geehrte Damen und Her…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
E-Mail Empfangsbestätigung: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549]
Datum
18. September 2018 10:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre elektronische Nachricht. Wir werden Ihre Anfrage schnellst möglich bearbeiten VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung Hauptverwaltung Hamburg Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg Tel.: 040 5146-2940 Fax : 040 5146-2771 oder -2772 Unsere Servicezeiten: Montag bis Donnerstag 8.00 - 17.00 Uhr Freitag 8.00 - 15.00 Uhr
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage hat jetzt die zuständige Stelle bei der VBG erreicht. Wir kommen so bald…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
WG: NOW - WG: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549]
Datum
20. September 2018 13:18
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage hat jetzt die zuständige Stelle bei der VBG erreicht. Wir kommen so bald wie möglich mit einer inhaltlichen Antwort auf Sie zu. Freundliche Grüße

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Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben an die VBG drei Fragen mit Themen aus dem Mitglieds- und Beitragsbereich ge…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
WG: NOW - WG: Beiträge, Gefahrenklassen und BG Auswahl [#33549]
Datum
27. September 2018 14:44
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben an die VBG drei Fragen mit Themen aus dem Mitglieds- und Beitragsbereich gestellt und Ihre Bitte ausdrücklich auf das IFG gestützt. Einen Antrag nach dem IFG in dieser Form müssen wir leider ablehnen. Zur Begründung teilen wir mit, dass nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG ein Anspruch auf die Herausgabe „amtlicher Informationen“ besteht. Das Vorhandensein der Information ist dabei ungeschriebenes Tatbestandselement (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.08.2018, § 2 IFG, Rdnr. 24). Für das Vorliegen einer Information wird nach § 2 Nr. 1 IFG eine Aufzeichnung vorausgesetzt (BeckOK, aaO, § 2 IFG, Rdnr. 6). Mangels Verkörperung fehlt es an einer Information im Sinne des IFG bei bloßen Ideen, Gedanken oder Wissen von einzelnen Beschäftigten, wie z.B. bei einer noch nicht verfassten Rechtsauskunft (BeckOK, aaO, § 2 IFG, Rdnr. 7). Um Ihrem Informationsinteresse dennoch soweit möglich zu entsprechen, möchten wir Ihre Fragen im Wege bloßer Rechtsauskunft wie folgt beantworten: I. Nach § 155 Satz 1 SGB VII können die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Gilt diese Beitragsbemessung (ausschließlich) für selbstständig Tätige? Unternehmerinnen und Unternehmer im Zuständigkeitsbereich der VBG, die nicht kraft Gesetzes versichert sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung der VBG auf Antrag freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Für diese Versicherten erfolgt die Beitragsberechnung nach der gewählten Versicherungssumme, der für das Unternehmen festgesetzten Gefahrklasse und dem jährlich festgesetzten Beitragsfuß der VBG (§ 35 Abs. 1 der Satzung der VBG). Eine Beitragsberechnung nach § 155 Satz 1 SGB VII nach der Zahl der Versicherten kommt für diesen Personenkreis nicht in Betracht. Umfassende Informationen finden sich auf der Internetseite www.vbg.de unter dem Stichwort „Freiwillige Versicherung“. Dort stehen auch die Broschüre „Freiwillige Versicherung für Selbstständige“ und die aktuelle Satzung (9. Nachtrag zur Satzung der VBG vom 01.01.2012) der VBG zum Download zur Verfügung. Die Freiwillige Versicherung kann online bei der VBG beantragt werden. Nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken (§ 155 Satz 1 SGB VII) berechnet die VBG die Beiträge nur für die nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 10, 14b) und 15a) SGB VII Versicherten sowie für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB VII Versicherten. Die Satzung der VBG regelt dies in § 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage zur Satzung. Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherten werden die Beiträge ebenfalls nach der Zahl der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet (§ 24 Abs. 5 der Satzung der VBG). II. Werden die Gefahrenklassen irgendwo „branchentechnisch“ vorgegeben, oder sind sie für jedes Unternehmen nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII individuell zu berechnen? Nach § 157 Abs. 1 SGB VII hat die VBG einen Gefahrtarif festzusetzen. In dem Gefahrtarif werden nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet. Für diese Gefahrengemeinschaften werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten die Gefahrklassen berechnet. Die festgesetzte Gefahrklasse gilt für alle der jeweiligen Gefahrengemeinschaft angehörenden Unternehmen. Eine individuelle Gefahrklassenberechnung gibt es nicht. Näheres zum Gefahrtarif findet sich auf der Internetseite www.vbg.de unter dem Stichwort „Gefahrtarif“. Dort steht auch der aktuell gültige Gefahrtarif 2017 der VBG zum Download zur Verfügung. Teil I des Gefahrtarifs enthält unter den Vorbemerkungen Erläuterungen zum Gefahrtarif. III. Besteht die Möglichkeit, sich die Berufsgenossenschaft als Selbstständiger auszusuchen wie bei der Krankenkasse, oder ist man (aufgrund irgendeiner gesetzlichen Grundlage) an seine Branche gebunden? Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften als Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention. Der Umfang der Zuständigkeit ist in den Satzungen der Berufsgenossenschaften festgehalten. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben für die Versicherung ihres Unternehmens und für ihre eigene Versicherung als Selbständige keine Wahlmöglichkeit. Die Zuständigkeit der VBG ergibt sich aus § 3 ihrer Satzung. Unser Schreiben ist – wie gewünscht - ein Bescheid nach dem IFG. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift, aber nicht per einfacher E-Mail, bei der VBG, Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg erhoben werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Sie erleichtern uns die richtige Einordnung im Haus, wenn Sie die zuständige Abteilung Recht dabei direkt anschreiben. Freundliche Grüße