Sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie haben an die VBG drei Fragen mit Themen aus dem Mitglieds- und Beitragsbereich gestellt und Ihre Bitte ausdrücklich auf das IFG gestützt. Einen Antrag nach dem IFG in dieser Form müssen wir leider ablehnen.
Zur Begründung teilen wir mit, dass nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG ein Anspruch auf die Herausgabe „amtlicher Informationen“ besteht. Das Vorhandensein der Information ist dabei ungeschriebenes Tatbestandselement (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand 01.08.2018, § 2 IFG, Rdnr. 24). Für das Vorliegen einer Information wird nach § 2 Nr. 1 IFG eine Aufzeichnung vorausgesetzt (BeckOK, aaO, § 2 IFG, Rdnr. 6). Mangels Verkörperung fehlt es an einer Information im Sinne des IFG bei bloßen Ideen, Gedanken oder Wissen von einzelnen Beschäftigten, wie z.B. bei einer noch nicht verfassten Rechtsauskunft (BeckOK, aaO, § 2 IFG, Rdnr. 7).
Um Ihrem Informationsinteresse dennoch soweit möglich zu entsprechen, möchten wir Ihre Fragen im Wege bloßer Rechtsauskunft wie folgt beantworten:
I. Nach § 155 Satz 1 SGB VII können die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Gilt diese Beitragsbemessung (ausschließlich) für selbstständig Tätige?
Unternehmerinnen und Unternehmer im Zuständigkeitsbereich der VBG, die nicht kraft Gesetzes versichert sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung der VBG auf Antrag freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Für diese Versicherten erfolgt die Beitragsberechnung nach der gewählten Versicherungssumme, der für das Unternehmen festgesetzten Gefahrklasse und dem jährlich festgesetzten Beitragsfuß der VBG (§ 35 Abs. 1 der Satzung der VBG). Eine Beitragsberechnung nach § 155 Satz 1 SGB VII nach der Zahl der Versicherten kommt für diesen Personenkreis nicht in Betracht.
Umfassende Informationen finden sich auf der Internetseite
www.vbg.de unter dem Stichwort „Freiwillige Versicherung“. Dort stehen auch die Broschüre „Freiwillige Versicherung für Selbstständige“ und die aktuelle Satzung (9. Nachtrag zur Satzung der VBG vom 01.01.2012) der VBG zum Download zur Verfügung. Die Freiwillige Versicherung kann online bei der VBG beantragt werden.
Nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken (§ 155 Satz 1 SGB VII) berechnet die VBG die Beiträge nur für die nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 10, 14b) und 15a) SGB VII Versicherten sowie für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB VII Versicherten. Die Satzung der VBG regelt dies in § 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage zur Satzung. Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherten werden die Beiträge ebenfalls nach der Zahl der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet (§ 24 Abs. 5 der Satzung der VBG).
II. Werden die Gefahrenklassen irgendwo „branchentechnisch“ vorgegeben, oder sind sie für jedes Unternehmen nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII individuell zu berechnen?
Nach § 157 Abs. 1 SGB VII hat die VBG einen Gefahrtarif festzusetzen. In dem Gefahrtarif werden nach § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet. Für diese Gefahrengemeinschaften werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten die Gefahrklassen berechnet. Die festgesetzte Gefahrklasse gilt für alle der jeweiligen Gefahrengemeinschaft angehörenden Unternehmen. Eine individuelle Gefahrklassenberechnung gibt es nicht.
Näheres zum Gefahrtarif findet sich auf der Internetseite
www.vbg.de unter dem Stichwort „Gefahrtarif“. Dort steht auch der aktuell gültige Gefahrtarif 2017 der VBG zum Download zur Verfügung. Teil I des Gefahrtarifs enthält unter den Vorbemerkungen Erläuterungen zum Gefahrtarif.
III. Besteht die Möglichkeit, sich die Berufsgenossenschaft als Selbstständiger auszusuchen wie bei der Krankenkasse, oder ist man (aufgrund irgendeiner gesetzlichen Grundlage) an seine Branche gebunden?
Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften als Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention. Der Umfang der Zuständigkeit ist in den Satzungen der Berufsgenossenschaften festgehalten. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben für die Versicherung ihres Unternehmens und für ihre eigene Versicherung als Selbständige keine Wahlmöglichkeit. Die Zuständigkeit der VBG ergibt sich aus § 3 ihrer Satzung.
Unser Schreiben ist – wie gewünscht - ein Bescheid nach dem IFG. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift, aber nicht per einfacher E-Mail, bei der VBG, Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg erhoben werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an
<<E-Mail-Adresse>>
erhoben werden. Sie erleichtern uns die richtige Einordnung im Haus, wenn Sie die zuständige Abteilung Recht dabei direkt anschreiben.
Freundliche Grüße