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Beitragsnummer

Anfrage an: Südwestrundfunk

Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
"§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer

Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung
erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen,
Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben."

1. Ist es richtig, dass man nicht zahlen kann bzw. muss, bis eine Anmeldebestätigung kommt?

2. Welchen Rechtsstatus hat diese Anmeldebestätigung? Bitte schicken Sie mir Dokument, das festlegt, wie eine Anmeldebestätigung aussehen soll. Außerdem brauche ich Information, wie man gegen Anmeldebestätigung vorgehen soll? Z.B. im Falle, dass dort falsche Daten stehen.

3. Welche Daten sind "für die Beitragserhebung erforderliche Daten"? Bitte zählen Sie diese auf. Außerdem brauche ich Dokument, wo diese Daten als "für die Beitragserhebung erforderliche Daten" beschrieben werden.

4. Nach § 3 sind Anzeigen unverzüglich schriftlich über Beginn des Innehabens einer Wohnung der gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Nach § 5 ist die Beitragsnummer bei allen Anzeigen anzugeben. Somit können Menschen, die keine Beitragsnummer haben, keine Anzeige über Beginn des Innehabens einer Wohnung machen, da die dafür notwendige Nummer fehlt. Welche Stelle / Person ist bei SWR zuständig für die Nichterteilung der Beitragsnummern?

5. Im Punkt 4 wurde die Situation beschrieben, dass Menschen sich nicht anmelden konnten. Diese Menschen wurden von SWR zwangsangemeldet. Bitte schicken Sie mir Dokument, nach dem die Prozedur "Zwangsanmeldung" abläuft. Außerdem nennen Sie mir bitte die Stelle im § 5 und § 3 der Satzung, die besagt, dass Menschen, die keine Beitragsnummer haben, zwangsangemeldet werden.

6. Bitte nennen Sie mir den Rechtsstatus der Zwangsanmeldung und Rechtsfolgen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2018
  • Frist
    27. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Satzu…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beitragsnummer [#32429]
Datum
28. Juli 2018 13:07
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge "§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben." 1. Ist es richtig, dass man nicht zahlen kann bzw. muss, bis eine Anmeldebestätigung kommt? 2. Welchen Rechtsstatus hat diese Anmeldebestätigung? Bitte schicken Sie mir Dokument, das festlegt, wie eine Anmeldebestätigung aussehen soll. Außerdem brauche ich Information, wie man gegen Anmeldebestätigung vorgehen soll? Z.B. im Falle, dass dort falsche Daten stehen. 3. Welche Daten sind "für die Beitragserhebung erforderliche Daten"? Bitte zählen Sie diese auf. Außerdem brauche ich Dokument, wo diese Daten als "für die Beitragserhebung erforderliche Daten" beschrieben werden. 4. Nach § 3 sind Anzeigen unverzüglich schriftlich über Beginn des Innehabens einer Wohnung der gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Nach § 5 ist die Beitragsnummer bei allen Anzeigen anzugeben. Somit können Menschen, die keine Beitragsnummer haben, keine Anzeige über Beginn des Innehabens einer Wohnung machen, da die dafür notwendige Nummer fehlt. Welche Stelle / Person ist bei SWR zuständig für die Nichterteilung der Beitragsnummern? 5. Im Punkt 4 wurde die Situation beschrieben, dass Menschen sich nicht anmelden konnten. Diese Menschen wurden von SWR zwangsangemeldet. Bitte schicken Sie mir Dokument, nach dem die Prozedur "Zwangsanmeldung" abläuft. Außerdem nennen Sie mir bitte die Stelle im § 5 und § 3 der Satzung, die besagt, dass Menschen, die keine Beitragsnummer haben, zwangsangemeldet werden. 6. Bitte nennen Sie mir den Rechtsstatus der Zwangsanmeldung und Rechtsfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Südwestdeutscher Rundfunk
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie wie gewünscht die Satzung des Südwestrundfunks sowie den Gesetzest…
Von
Südwestdeutscher Rundfunk
Betreff
Beitragsnummer [#32429]
Datum
6. August 2018 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie wie gewünscht die Satzung des Südwestrundfunks sowie den Gesetzestest des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), auf den im Folgenden Bezug genommen wird. (See attached file: Satzung_des_Suedwestrundfunks.pdf)(See attached file: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf) Zu Ihren Fragen: 1. Ist es richtig, dass man nicht zahlen kann bzw. muss, bis eine Anmeldebestätigung kommt? Nein. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im Privatbereich beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7, RBStV). Das Innehaben einer Wohnung ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anzeigepflicht, § 8 RBStV). 2. Welchen Rechtsstatus hat diese Anmeldebestätigung? Bitte schicken Sie mir Dokument, das festlegt, wie eine Anmeldebestätigung aussehen soll. Außerdem brauche ich Information, wie man gegen Anmeldebestätigung vorgehen soll? Z.B. im Falle, dass dort falsche Daten stehen. Die Anmeldebestätigung ist deklaratorisch und weist aus, mit welchen Daten der Beitragsschuldner angemeldet ist. Die Form der Anmeldebestätigung ergibt sich aus dem RBStV. Hierzu heißt es: "Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten" (RBStV, § 11, Abs. 6, Satz 4). Sollten die Daten nicht richtig sein, ist der Beitragsschuldner gesetzlich angehalten, dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt "unverzüglich schriftlich anzuzeigen" (§8, RBStV). 3. Welche Daten sind "für die Beitragserhebung erforderliche Daten"? Bitte zählen Sie diese auf. Außerdem brauche ich Dokument, wo diese Daten als "für die Beitragserhebung erforderliche Daten" beschrieben werden. Die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten sind im Privatbereich (RBStV, §8, Absatz 4): 1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand, 2. Tag der Geburt, 3. Vor- und Familienname des Beitragsschuldners 4. Gegenwärtige Anschrift jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, 5. Letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners, 6. Beitragsnummer, 7. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung 4. Nach § 3 sind Anzeigen unverzüglich schriftlich über Beginn des Innehabens einer Wohnung der gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Nach § 5 ist die Beitragsnummer bei allen Anzeigen anzugeben. Somit können Menschen, die keine Beitragsnummer haben, keine Anzeige über Beginn des Innehabens einer Wohnung machen, da die dafür notwendige Nummer fehlt. Welche Stelle / Person ist bei SWR zuständig für die Nichterteilung der Beitragsnummern? § 5 regelt den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich. Darüber hinaus: Wer keine Beitragsnummer hat, macht die Angaben natürlich ohne Beitragsnummer. Im Zweifel kann man sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice melden und um Unterstützung bitten. 5. Im Punkt 4 wurde die Situation beschrieben, dass Menschen sich nicht anmelden konnten. Diese Menschen wurden von SWR zwangsangemeldet. Bitte schicken Sie mir Dokument, nach dem die Prozedur "Zwangsanmeldung" abläuft. Außerdem nennen Sie mir bitte die Stelle im § 5 und § 3 der Satzung, die besagt, dass Menschen, die keine Beitragsnummer haben, zwangsangemeldet werden. Der Punkt 4 geht fälschlicherweise davon aus, dass man sich nur in Verbindung mit einer Beitragsnummer anmelden kann. Grundlage für die von Ihnen beschriebene Anmeldung sind unter anderem die Angaben des Einwohnermeldeamtes. Danach werden die Beitragsschuldner mehrfach gebeten, die Angaben zu überprüfen und sich beim Beitragsservice zurückzumelden. Wie oben beschrieben, ist es es die Pflicht des Beitragsschuldners, sich aktiv zu melden. Nur so kann die allgemeine Abgabengerechtigkeit eintreten (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV): "Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassen angezeigt haben, Auskunft über dien in §8 Abs. 4 genannten Daten verlangen." 6. Bitte nennen Sie mir den Rechtsstatus der Zwangsanmeldung und Rechtsfolgen. Die deklaratorische Anmeldung erfolgt stets auf der gesetzlichen Grundlage des §2, RBStV. Nach einer Zahlungserinnerung wird zunächst ein Festsetzungsbescheid zugestellt, dem widersprochen werden kann. Danach erhält der Beitragsschuldner die erste Mahnung, dann die zweiten Mahnung. Anschließend beginnt das Vollstreckungsverfahren Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie uns auch anrufen, Montag bis Freitag von 7-19 Uhr: Telefon 01806-999 555 55 (Festnetzpreis 20 ct./Anruf; Mobilfunkpreise maximal 60 ct./Anruf). Mit freundlichen Grüßen
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