Sehr geehrtAntragsteller/in
anbei erhalten Sie wie gewünscht die Satzung des Südwestrundfunks sowie den
Gesetzestest des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), auf den im
Folgenden Bezug genommen wird.
(See attached file: Satzung_des_Suedwestrundfunks.pdf)(See attached file:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf)
Zu Ihren Fragen:
1. Ist es richtig, dass man nicht zahlen kann bzw. muss, bis eine
Anmeldebestätigung kommt?
Nein. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags im Privatbereich
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals
die Wohnung innehat (§ 7, RBStV). Das Innehaben einer Wohnung ist
unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen
(Anzeigepflicht, § 8 RBStV).
2. Welchen Rechtsstatus hat diese Anmeldebestätigung? Bitte schicken Sie
mir Dokument, das festlegt, wie eine Anmeldebestätigung aussehen soll.
Außerdem brauche ich Information, wie man gegen Anmeldebestätigung vorgehen
soll? Z.B. im Falle, dass dort falsche Daten stehen.
Die Anmeldebestätigung ist deklaratorisch und weist aus, mit welchen Daten
der Beitragsschuldner angemeldet ist.
Die Form der Anmeldebestätigung ergibt sich aus dem RBStV. Hierzu heißt es:
"Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die
Beitragserhebung erforderlichen Daten" (RBStV, § 11, Abs. 6, Satz 4).
Sollten die Daten nicht richtig sein, ist der Beitragsschuldner gesetzlich
angehalten, dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt "unverzüglich
schriftlich anzuzeigen" (§8, RBStV).
3. Welche Daten sind "für die Beitragserhebung erforderliche Daten"? Bitte
zählen Sie diese auf. Außerdem brauche ich Dokument, wo diese Daten als
"für die Beitragserhebung erforderliche Daten" beschrieben werden.
Die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten sind im Privatbereich
(RBStV, §8, Absatz 4):
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung
bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname des Beitragsschuldners
4. Gegenwärtige Anschrift jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen
Angaben zur Lage der Wohnung,
5. Letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des
Beitragsschuldners,
6. Beitragsnummer,
7. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung
4. Nach § 3 sind Anzeigen unverzüglich schriftlich über Beginn des
Innehabens einer Wohnung der gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Nach § 5 ist
die Beitragsnummer bei allen Anzeigen anzugeben. Somit können Menschen, die
keine Beitragsnummer haben, keine Anzeige über Beginn des Innehabens einer
Wohnung machen, da die dafür notwendige Nummer fehlt. Welche Stelle /
Person ist bei SWR zuständig für die Nichterteilung der Beitragsnummern?
§ 5 regelt den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich. Darüber hinaus:
Wer keine Beitragsnummer hat, macht die Angaben natürlich ohne
Beitragsnummer. Im Zweifel kann man sich beim ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice melden und um Unterstützung bitten.
5. Im Punkt 4 wurde die Situation beschrieben, dass Menschen sich nicht
anmelden konnten. Diese Menschen wurden von SWR zwangsangemeldet. Bitte
schicken Sie mir Dokument, nach dem die Prozedur "Zwangsanmeldung" abläuft.
Außerdem nennen Sie mir bitte die Stelle im § 5 und § 3 der Satzung, die
besagt, dass Menschen, die keine Beitragsnummer haben, zwangsangemeldet
werden.
Der Punkt 4 geht fälschlicherweise davon aus, dass man sich nur in
Verbindung mit einer Beitragsnummer anmelden kann.
Grundlage für die von Ihnen beschriebene Anmeldung sind unter anderem die
Angaben des Einwohnermeldeamtes. Danach werden die Beitragsschuldner
mehrfach gebeten, die Angaben zu überprüfen und sich beim Beitragsservice
zurückzumelden. Wie oben beschrieben, ist es es die Pflicht des
Beitragsschuldners, sich aktiv zu melden. Nur so kann die allgemeine
Abgabengerechtigkeit eintreten (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV): "Die
zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von
Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht
umfassen angezeigt haben, Auskunft über dien in §8 Abs. 4 genannten Daten
verlangen."
6. Bitte nennen Sie mir den Rechtsstatus der Zwangsanmeldung und
Rechtsfolgen.
Die deklaratorische Anmeldung erfolgt stets auf der gesetzlichen Grundlage
des §2, RBStV. Nach einer Zahlungserinnerung wird zunächst ein
Festsetzungsbescheid zugestellt, dem widersprochen werden kann. Danach
erhält der Beitragsschuldner die erste Mahnung, dann die zweiten Mahnung.
Anschließend beginnt das Vollstreckungsverfahren
Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie uns auch anrufen, Montag bis
Freitag von 7-19 Uhr: Telefon 01806-999 555 55 (Festnetzpreis 20 ct./Anruf;
Mobilfunkpreise maximal 60 ct./Anruf).
Mit freundlichen Grüßen