Beitragspflicht von Einmalzahlungen im Zusammenhang mit Verdienstausfall nach dem IfSG

Zur Beurteilung der Beitragspflicht von Einmalzahlungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer in KV, PV, RV und AF wird eine Differenz zwischen beitragspflichtigen Einnahmen und einer anteiligen (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze gezogen. Ist der Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz (Entschädigung) als beitragspflichtige Einnahme in dem Zusammenhang zu berücksichtigen?
Im Rahmen meiner Recherche bin ich leider auf keine passende Quelle gestoßen.
Auch zu den Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV und RV/AF gab es unterschiedliche Aussagen in den Quellen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    25. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zur Beurteilung der…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beitragspflicht von Einmalzahlungen im Zusammenhang mit Verdienstausfall nach dem IfSG [#204416]
Datum
25. November 2020 10:09
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zur Beurteilung der Beitragspflicht von Einmalzahlungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer in KV, PV, RV und AF wird eine Differenz zwischen beitragspflichtigen Einnahmen und einer anteiligen (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze gezogen. Ist der Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz (Entschädigung) als beitragspflichtige Einnahme in dem Zusammenhang zu berücksichtigen? Im Rahmen meiner Recherche bin ich leider auf keine passende Quelle gestoßen. Auch zu den Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV und RV/AF gab es unterschiedliche Aussagen in den Quellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204416 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204416/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Soziale Sicherung
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Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
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Datum
25. November 2020 10:22
Status
Warte auf Antwort
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