Beitragsschuldner des Landtages NRW / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Anfrage an: Landtag NRW

Zahlt der Landtag NRW den Rundfunkbeitrag?

Falls ja, wer ist Inhaber (Beitragsschuldner) gegenüber WDR, der den Rundfunkbeitrag für den Landtag NRW entrichtet?

"§ 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) - Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag [...] zu entrichten."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beitragsschuldner des Landtages NRW / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [#204512]
Datum
26. November 2020 22:03
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zahlt der Landtag NRW den Rundfunkbeitrag? Falls ja, wer ist Inhaber (Beitragsschuldner) gegenüber WDR, der den Rundfunkbeitrag für den Landtag NRW entrichtet? "§ 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) - Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich (1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag [...] zu entrichten."
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204512/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 26. November 2020. Hinweis zum …
Von
Landtag NRW
Betreff
Beitragsschuldner des Landtages NRW / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [#204512]
Datum
30. November 2020 07:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 26. November 2020. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. November 2020. Unter Berufung auf das …
Von
Landtag NRW
Betreff
Beitragsschuldner des Landtages NRW / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [#204512]
Datum
16. Dezember 2020 14:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. November 2020. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie die Zusendung von Informationen zu der Frage, ob der Landtag NRW den Rundfunkbeitrag zahle. Falls dies der Fall ist, bitten Sie um Mitteilung, wer Inhaber (Beitragsschuldner im Sinne des § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) gegenüber dem WDR sei. Die grundlegenden Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht im sog. "nicht privaten Bereich" finden sich in den §§ 5 und 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der nachfolgend im RBStV genannten Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Inhaber der Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 RBStV "die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird." Da es für den Landtag Nordrhein-Westfalen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Sonderregelung gibt (vgl. Ausnahmen von der Beitragspflicht in § 5 Abs. 6 RBStV), unterfällt auch dieser hinsichtlich der Räumlichkeiten, die von ihm im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV genutzt werden, der Beitragspflicht und entrichtet als Beitragsschuldner entsprechende Zahlungen. Mit freundlichen Grüßen