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Bekanntgabe des besonderen Verwaltungsaktes

Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird per § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt.

Ich brauche Information, wie besondere Verwaltungsakte bekannt gemacht werden.

Unter besonderen Verwaltungsakten werden Verwaltungsakte verstanden, die Teile enthalten, die normalerweise in Verwaltungsakten nicht vorkommen sollen und die der Empfänger mit seinen Augen zwar erfassen kann, aber die Bedeutung nicht verstehen kann. Dazu gehören im Verwaltungsakt: Strichcodes; QR-Codes; Marken; Teile, die Betriebsgeheimnisse sind, usw. D.h., der Ersteller des Verwaltungsaktes packt diese eigene Teile in den schriftlichen Verwaltungsakt rein und schickt diesen Verwaltungsakt per Post.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    27. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bek…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bekanntgabe des besonderen Verwaltungsaktes [#49873]
Datum
25. Januar 2019 14:23
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird per § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Ich brauche Information, wie besondere Verwaltungsakte bekannt gemacht werden. Unter besonderen Verwaltungsakten werden Verwaltungsakte verstanden, die Teile enthalten, die normalerweise in Verwaltungsakten nicht vorkommen sollen und die der Empfänger mit seinen Augen zwar erfassen kann, aber die Bedeutung nicht verstehen kann. Dazu gehören im Verwaltungsakt: Strichcodes; QR-Codes; Marken; Teile, die Betriebsgeheimnisse sind, usw. D.h., der Ersteller des Verwaltungsaktes packt diese eigene Teile in den schriftlichen Verwaltungsakt rein und schickt diesen Verwaltungsakt per Post.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019. Zunächst möchte ich darauf hinw…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Bekanntgabe des besonderen Verwaltungsaktes [#49873] - BMJV-ID: [10708002]
Datum
31. Januar 2019 07:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Der Bürgerservice des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Das Verwaltungsrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz) fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Aus Datenschutzgründen bzw. da Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben, kann ich Ihr Schreiben leider nicht an die Kolleginnen und Kollegen zur Bearbeitung abgeben. Daher muss ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an den dortigen Bürgerservice zu wenden. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die Kontaktdaten: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 11014 Berlin Telefon: 030 18 681-0 Telefax: 030 18 681-2926 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmi.bund.de Ich bedauere, dass ich Ihnen keine direkte Hilfe anbieten kann. Mit freundlichen Grüßen
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