Bekanntmachung der Intensivbehandlungen und Todesfälle in Weimarer Schulen

Anfrage an: Thüringer Landtag

Amtsgericht Weimar - Az.: 9 F 148/21 - hat am 08.04.2021 beschlossen, dass in bestimmten Schulen bestimmte Schüler nicht zu Maskentragen, Tests o.ä. gezwungen werden dürfen. Das Gericht spricht i.B.a. die sog. Corona-Maßnahmen von einer "Tatsachenferne", "die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat."
Deshalb sollen nun tagesaktuell die Zahlen sowohl von Einlieferungen in Intensivstationen als auch von Todesfällen veröffentlicht werden, u.z. sowohl von den im Urteil genannten Schulen als auch (zum Vergleich) von fünf Schulen anderer Städte in Thüringen, u.z. ausschließlich jeweils bei Diagnose "Covid-19".
Die vom Gericht monierte "Tatsachenferne" kann nur durch Tatsachen widerlegt werden.
Cf. Petition:
https://www.openpetition.de/petition/online/bekanntmachung-der-intensivbehandlungen-und-todesfaelle-in-weimarer-schulen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
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Pater Rolf Hermann Lingen
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtsgeric…
An Thüringer Landtag Details
Von
Pater Rolf Hermann Lingen
Betreff
Bekanntmachung der Intensivbehandlungen und Todesfälle in Weimarer Schulen [#218159]
Datum
12. April 2021 17:29
An
Thüringer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtsgericht Weimar - Az.: 9 F 148/21 - hat am 08.04.2021 beschlossen, dass in bestimmten Schulen bestimmte Schüler nicht zu Maskentragen, Tests o.ä. gezwungen werden dürfen. Das Gericht spricht i.B.a. die sog. Corona-Maßnahmen von einer "Tatsachenferne", "die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat." Deshalb sollen nun tagesaktuell die Zahlen sowohl von Einlieferungen in Intensivstationen als auch von Todesfällen veröffentlicht werden, u.z. sowohl von den im Urteil genannten Schulen als auch (zum Vergleich) von fünf Schulen anderer Städte in Thüringen, u.z. ausschließlich jeweils bei Diagnose "Covid-19". Die vom Gericht monierte "Tatsachenferne" kann nur durch Tatsachen widerlegt werden. Cf. Petition: https://www.openpetition.de/petition/online/bekanntmachung-der-intensivbehandlungen-und-todesfaelle-in-weimarer-schulen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pater Rolf Hermann Lingen Anfragenr: 218159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218159/ Postanschrift Pater Rolf Hermann Lingen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Pater Rolf Hermann Lingen

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Thüringer Landtag
Sehr geehrter Herr Lingen, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 12. April 2021. Auf Ihr darin vorgebrachtes Auskun…
Von
Thüringer Landtag
Betreff
Bekanntmachung der Intensivbehandlungen und Todesfälle in Weimarer Schulen; Ihre E-Mail vom 12. April 2021
Datum
5. Mai 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
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17,4 KB


Sehr geehrter Herr Lingen, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 12. April 2021. Auf Ihr darin vorgebrachtes Auskunftsersuchen teile ich Ihnen gerne das Folgende mit: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind beim Thüringer Landtag nicht vorhanden. Für einen Antrag auf Informationszugang nach § 9 Absatz 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) ist gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 ThürTG diejenige öffentliche Stelle zuständig, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ThürTG hat die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, für den Fall, dass diese nicht die zuständige Stelle ist, dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Insoweit darf ich Ihnen mitteilen, dass das Landesamt für Verbraucherschutz gemäß § 1 Nr. 2 der Thüringer Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (ThürIfSGZustVO) die zuständige Landesbehörde ist für die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Entgegennahme der Meldung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 IfSG sowie die Entgegennahme der Angaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG und deren Weiterleitung. Ob das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz über die von Ihnen angeforderten Informationen verfügt, kann von hier nicht eingeschätzt werden. Bei den von Ihnen erbetenen Auskünften handelt es sich offenkundig weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) noch um Informationen nach § 2 Absatz 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ferner zählt der Thüringer Landtag gemäß § 2 Absatz 1 Buchst. a) ThürUIG und § 2 Absatz 3 VIG als oberste Landesbehörde in seiner gesetzgeberischen Tätigkeit nicht zu den informationspflichtigen Stellen im Sinne beider Gesetze. Mit freundlichen Grüßen