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Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Im Artikel 7 Punkt 4 der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13. Dezember 2011 ist folgende Zeile enthalten: "Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen."
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&menu=1&sg=0

Ich brauche Information:
1. wer genau hat das Land NRW ermächtigt, den neuen Wortlaut der Staatsverträge mit neuem Datum bekannt zu machen? Und warum ist es so wichtig, dass das Land NRW diese Ermächtigung einholen muss, dass speziell dafür ein Punkt im Staatsvertrag notwendig war?
2. Wann hat das Land NRW gemäß Artikel 7 Punkt 4 der oben genannten Bekanntmachung die neue Fassung mit neuem Datum der folgenden Staatsverträge bekannt gemacht: Rundfunkstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag?
3. Falls Information vorhanden: warum wurde im Punkt 4 der oben genannten Bekanntmachung die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags "vergessen", bzw, das Land NRW diese Ermächtigung nicht einholen musste?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Dezember 2018
  • Frist
    11. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [#35114]
Datum
9. Dezember 2018 23:26
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Artikel 7 Punkt 4 der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13. Dezember 2011 ist folgende Zeile enthalten: "Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen." https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&menu=1&sg=0 Ich brauche Information: 1. wer genau hat das Land NRW ermächtigt, den neuen Wortlaut der Staatsverträge mit neuem Datum bekannt zu machen? Und warum ist es so wichtig, dass das Land NRW diese Ermächtigung einholen muss, dass speziell dafür ein Punkt im Staatsvertrag notwendig war? 2. Wann hat das Land NRW gemäß Artikel 7 Punkt 4 der oben genannten Bekanntmachung die neue Fassung mit neuem Datum der folgenden Staatsverträge bekannt gemacht: Rundfunkstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Deutschlandradio-Staatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag? 3. Falls Information vorhanden: warum wurde im Punkt 4 der oben genannten Bekanntmachung die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags "vergessen", bzw, das Land NRW diese Ermächtigung nicht einholen musste?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
13.12.2018 - EB - Ihre Nachricht vom 9.12.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
13.12.2018 - EB - Ihre Nachricht vom 9.12.2018
Datum
13. Dezember 2018 13:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese ist im Ministerium des Innern NRW eingegangen. Die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern ist für Herrn Minister Reul von großer Bedeutung. Nach Durchsicht Ihres Schreibens haben wir Ihr Anliegen zur weiteren Bearbeitung in die entsprechende Fachlichkeit weitergeleitet. Hier wird geprüft, ob und wie man Ihnen weiterhelfen kann. Sobald Sie ein Antwortschreiben erhalten, werden auch wir darüber informiert. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeit…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge [ # 35114] - Anfrage vom 09.12.2018 über fragdenstaat.de
Datum
22. Januar 2019 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.