Benachteiligungsverbot von Bestandskunden

Laut glaubhafter Versicherung eines österreichischen Bekannten, sei in Österreich eine unterschiedliche Behandlung von Neukunden gegenüber Bestandskunden durch ein Unternehmen, z.B. Gas-, Strom- oder Internet-Versorger im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtline verboten.
In Deutschland haben Bestandskunden oftmals Nachteile beim Verbleib über die Mindeslaufzeit bei Versorgern und können Verträge nicht zu den attraktiven Konditionen, die Neukunden angeboten werden, erhalten.

Ist es richtig, dass es solch eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Neu- und Bestandskunden gibt?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2019
  • Frist
    8. März 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut glaubhafter…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Benachteiligungsverbot von Bestandskunden [#56075]
Datum
6. Februar 2019 21:05
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut glaubhafter Versicherung eines österreichischen Bekannten, sei in Österreich eine unterschiedliche Behandlung von Neukunden gegenüber Bestandskunden durch ein Unternehmen, z.B. Gas-, Strom- oder Internet-Versorger im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtline verboten. In Deutschland haben Bestandskunden oftmals Nachteile beim Verbleib über die Mindeslaufzeit bei Versorgern und können Verträge nicht zu den attraktiven Konditionen, die Neukunden angeboten werden, erhalten. Ist es richtig, dass es solch eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Neu- und Bestandskunden gibt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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