Benötige ich einen Energieausweis für ein tiny house mit 30 qm Wohnfläche in Hessen?

Ich bin dabei ein tiny house Wohncontainer in Jossgrund - Lettgenbrunn erstellen zu lassen. Die zuständige untere Baubehörde hat dem Antrag bereits 2021 zugestimmt. Es handelt sich um ein genehmigungsfreies Verfahren nach Paragraph 64. Da nun Änderungen am Objekt vorgenommen wurden muss ich erneut den Bauantrag dafür stellen. Da werde ich tun. Soweit so gut.
Bislang war nie die Rede von einem Energieausweis zu diesem Objekt. Meinen Informationen zufolge benötige ich diesen auch gar nicht hierfür, denn mein tiny house Wohncontainer hat eben nur 30 qm umbaute Wohnfläche.
Der Statiker sowie der Architekt sind in dieser Frage scheinbar verunsichert und können mir keine Antwort geben. Brauche ich nun zwingend einen Energieausweis oder nicht?
Das tiny house soll vorerst als privates Wochenend und Ferienhaus genutzt werden und per Strom beheizt werden. Mittelfristig denke ich darüber nach dies mit einer Mini - Solaranlage zu unterstützen.

Soweit der Plan. Es gibt leider sehr viele Hürden für ein solches Projekt habe ich festgestellt. Man kann sich schwer vorstellen dass Menschen ein tiny house haben möchten.
Das sei nun dahingestellt. Das ist wohl persönliche Geschmackssache.

Ich müsste aber nun bitte verbindlich wissen wie es sich mit dem Energieausweis hierfür verhält.

Besten Dank vorab.
Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Mai 2022
  • Frist
    4. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin dabei…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Benötige ich einen Energieausweis für ein tiny house mit 30 qm Wohnfläche in Hessen? [#248034]
Datum
1. Mai 2022 15:31
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin dabei ein tiny house Wohncontainer in Jossgrund - Lettgenbrunn erstellen zu lassen. Die zuständige untere Baubehörde hat dem Antrag bereits 2021 zugestimmt. Es handelt sich um ein genehmigungsfreies Verfahren nach Paragraph 64. Da nun Änderungen am Objekt vorgenommen wurden muss ich erneut den Bauantrag dafür stellen. Da werde ich tun. Soweit so gut. Bislang war nie die Rede von einem Energieausweis zu diesem Objekt. Meinen Informationen zufolge benötige ich diesen auch gar nicht hierfür, denn mein tiny house Wohncontainer hat eben nur 30 qm umbaute Wohnfläche. Der Statiker sowie der Architekt sind in dieser Frage scheinbar verunsichert und können mir keine Antwort geben. Brauche ich nun zwingend einen Energieausweis oder nicht? Das tiny house soll vorerst als privates Wochenend und Ferienhaus genutzt werden und per Strom beheizt werden. Mittelfristig denke ich darüber nach dies mit einer Mini - Solaranlage zu unterstützen. Soweit der Plan. Es gibt leider sehr viele Hürden für ein solches Projekt habe ich festgestellt. Man kann sich schwer vorstellen dass Menschen ein tiny house haben möchten. Das sei nun dahingestellt. Das ist wohl persönliche Geschmackssache. Ich müsste aber nun bitte verbindlich wissen wie es sich mit dem Energieausweis hierfür verhält. Besten Dank vorab. Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen .
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248034/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der Notwendigkeit zur Ausstellu…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
AW: Benötige ich einen Energieausweis für ein tiny house mit 30 qm Wohnfläche in Hessen? [#248034]
Datum
10. Mai 2022 12:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der Notwendigkeit zur Ausstellung eines Energieausweises bei Errichtung eines sog. tiny-Hauses. Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) über Energieausweise sind gemäß § 79 Absatz 4 Satz 1 GEG nicht auf kleine Gebäude anzuwenden. Kleine Gebäude sind Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Absatz 1 Nummer 17 GEG). Bei Wohngebäuden - worunter auch Wochenend- und Ferienhäuser fallen - kommt es dabei auf die Gebäudenutzfläche an, also die Nutzfläche des Wohngebäudes, die beheizt oder gekühlt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 10 und 26 GEG). Ihren Angaben zufolge besitzt das tiny-Haus eine Wohnfläche von 30 Quadratmetern. Somit handelt es sich um ein kleines Gebäude, für das kein Energieausweis notwendig ist. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen