Benutzungspflicht des Radweges in der Holzhofstraße
In der Holzhofstraße von der Rheinstraße kommend ist auf Höhe des Ibis-Hotels mit dem Verkehrszeichen 241 ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen. Der Radweg wird jedoch durch zahlreiche Baumscheiben auf stellenweise circa 30 cm verengt und unterschreitet damit drastisch die von der VwV-StVO geforderte Mindestbreite von 1,5 Meter. Die Bäume sind teilweise mit einfachen Holzpfosten gesichert, die gerade im Dunkeln leicht übersehen werden können. Zusätzlich kommen hier Ein- Ausfahrten des Hotels als zusätzliche Gefahrenquelle hinzu. Außerdem gibt es keine gesicherte Überleitung an der Kreuzung Neutorstraße um auf die Fahrbahn zu gelangen.
Statistisch gesehen sind Radfahrende auf der Fahrbahn sicherer unterwegs und es ist in diesem Abschnitt keine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu erkennen, die die Anordnung einer Benutzungspflicht an dieser Stelle rechtfertigen würde.
Daraufhin angesprochen hat die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Mainz etwas nebulös davon gesprochen, dass „es aufgrund der bundesgesetzlichen Regeln bislang nicht möglich [war], die Benutzungspflicht aufzuheben“. [1] Auch auf Nachfrage wurde dies jedoch nicht näher erläutert.
Daher beantworten Sie mir bitte die folgenden Fragen:
1. Welche bundesgesetzliche Regelung verhindert an dieser Stelle die Aufhebung der Benutzungspflicht?
2. Liegt an dieser Stelle für Radfahrende eine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn vor und wenn ja welche?
3. Wie wird diese begründet? Gibt es z.B. polizeiliche Unfallstatistiken zu diesem Bereich?
Danke im Voraus!
[1] https://twitter.com/mainz_de/status/1317054729156001794
Anfrage erfolgreich
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Datum4. November 2020
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8. Dezember 2020
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