Benutzungspflicht des Radweges in der Holzhofstraße

In der Holzhofstraße von der Rheinstraße kommend ist auf Höhe des Ibis-Hotels mit dem Verkehrszeichen 241 ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen. Der Radweg wird jedoch durch zahlreiche Baumscheiben auf stellenweise circa 30 cm verengt und unterschreitet damit drastisch die von der VwV-StVO geforderte Mindestbreite von 1,5 Meter. Die Bäume sind teilweise mit einfachen Holzpfosten gesichert, die gerade im Dunkeln leicht übersehen werden können. Zusätzlich kommen hier Ein- Ausfahrten des Hotels als zusätzliche Gefahrenquelle hinzu. Außerdem gibt es keine gesicherte Überleitung an der Kreuzung Neutorstraße um auf die Fahrbahn zu gelangen.

Statistisch gesehen sind Radfahrende auf der Fahrbahn sicherer unterwegs und es ist in diesem Abschnitt keine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu erkennen, die die Anordnung einer Benutzungspflicht an dieser Stelle rechtfertigen würde.

Daraufhin angesprochen hat die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Mainz etwas nebulös davon gesprochen, dass „es aufgrund der bundesgesetzlichen Regeln bislang nicht möglich [war], die Benutzungspflicht aufzuheben“. [1] Auch auf Nachfrage wurde dies jedoch nicht näher erläutert.

Daher beantworten Sie mir bitte die folgenden Fragen:

1. Welche bundesgesetzliche Regelung verhindert an dieser Stelle die Aufhebung der Benutzungspflicht?
2. Liegt an dieser Stelle für Radfahrende eine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn vor und wenn ja welche?
3. Wie wird diese begründet? Gibt es z.B. polizeiliche Unfallstatistiken zu diesem Bereich?

Danke im Voraus!

[1] https://twitter.com/mainz_de/status/1317054729156001794

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Holzhofstr…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
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Betreff
Benutzungspflicht des Radweges in der Holzhofstraße [#202893]
Datum
4. November 2020 16:53
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Holzhofstraße von der Rheinstraße kommend ist auf Höhe des Ibis-Hotels mit dem Verkehrszeichen 241 ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen. Der Radweg wird jedoch durch zahlreiche Baumscheiben auf stellenweise circa 30 cm verengt und unterschreitet damit drastisch die von der VwV-StVO geforderte Mindestbreite von 1,5 Meter. Die Bäume sind teilweise mit einfachen Holzpfosten gesichert, die gerade im Dunkeln leicht übersehen werden können. Zusätzlich kommen hier Ein- Ausfahrten des Hotels als zusätzliche Gefahrenquelle hinzu. Außerdem gibt es keine gesicherte Überleitung an der Kreuzung Neutorstraße um auf die Fahrbahn zu gelangen. Statistisch gesehen sind Radfahrende auf der Fahrbahn sicherer unterwegs und es ist in diesem Abschnitt keine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu erkennen, die die Anordnung einer Benutzungspflicht an dieser Stelle rechtfertigen würde. Daraufhin angesprochen hat die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Mainz etwas nebulös davon gesprochen, dass „es aufgrund der bundesgesetzlichen Regeln bislang nicht möglich [war], die Benutzungspflicht aufzuheben“. [1] Auch auf Nachfrage wurde dies jedoch nicht näher erläutert. Daher beantworten Sie mir bitte die folgenden Fragen: 1. Welche bundesgesetzliche Regelung verhindert an dieser Stelle die Aufhebung der Benutzungspflicht? 2. Liegt an dieser Stelle für Radfahrende eine besondere Gefahrenlage auf der Fahrbahn vor und wenn ja welche? 3. Wie wird diese begründet? Gibt es z.B. polizeiliche Unfallstatistiken zu diesem Bereich? Danke im Voraus! [1] https://twitter.com/mainz_de/status/1317054729156001794
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202893/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei unsere Antwort: Über die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht entscheidet d…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Benutzungspflicht des Radweges in der Holzhofstraße [#202893]
Datum
24. November 2020 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei unsere Antwort: Über die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht entscheidet die Straßenverkehrsbehörde der Kommune in Abstimmung mit der Polizei per Anordnung. Grundsätzlich ist dafür nicht nur allein Zustand und Qualität der Radwegebeschaffenheit heranzuziehen, sondern auch die Einschätzung zum "erhöhten Gefährdungspotenzial für den Radverkehr auf der Fahrbahn". Dafür werden Kfz- wie auch Schwerverkehrszahlen herangezogen. Unfallhäufungsstellen sind ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt. Im Abschnitt der Holzhofstraße zwischen Rheinstraße und Neutorstraße wurde in der Vergangenheit die Benutzungspflicht beibehalten, da der Schwerverkehrsanteil erhöht war. Dieser besteht nach wie vor und ist zum einen bedingt durch den regelmäßigen Linienverkehr der Busse, zum anderen derzeit aber auch durch die Baufahrzeuge der Baumaßnahme des RGZM. Aufgrund dessen kam die Straßenverkehrsbehörde zu der Einschätzung, dass weiterhin ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für den Radverkehr auf der Fahrbahn besteht. Nach Abschluss der RGZM-Baustelle wird die Situation erneut geprüft. Mit freundlichen Grüßen