Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße

Antrag nach Art. 39 BayDSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 4. April 2020 fuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad erstmalig die Franz-Eugen-Huber-Straße zwischen Illerkanal und der Straße "Zur Siede". Diese Straße hat einen geschotterten Radweg, der mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet ist, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen.

Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt.

Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach Art. 39 BayDSG Sehr geehrte<< Anrede >> am 4. April 2020 fuhr ich anlässlich einer Radto…
An Stadtverwaltung Illertissen Details
Von
Jens Müller
Betreff
Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße [#185333]
Datum
25. April 2020 18:52
An
Stadtverwaltung Illertissen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach Art. 39 BayDSG Sehr geehrte<< Anrede >> am 4. April 2020 fuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad erstmalig die Franz-Eugen-Huber-Straße zwischen Illerkanal und der Straße "Zur Siede". Diese Straße hat einen geschotterten Radweg, der mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet ist, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen. Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt. Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 185333 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185333 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Illertissen
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden Ihre Anfrage gerne zeitnah beantwor…
Von
Stadtverwaltung Illertissen
Betreff
AW: Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße [#185333]
Datum
28. April 2020 08:56
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Dr. Müller, herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden Ihre Anfrage gerne zeitnah beantworten. Freundliche Grüße
Stadtverwaltung Illertissen
Kein Nachrichtentext
Von
Stadtverwaltung Illertissen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. April 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Jens Müller
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Den Aufklebern auf der Rückseite der Schilder …
An Stadtverwaltung Illertissen Details
Von
Jens Müller
Betreff
AW: Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße, Ihr Zeichen: 1400.11 - 191445 [#185333]
Datum
5. Mai 2020 12:10
An
Stadtverwaltung Illertissen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Den Aufklebern auf der Rückseite der Schilder nach zu urteilen wurden diese im Jahr 2015 angebracht. Was für Folgerungen sind daraus zu ziehen, dass eine entsprechende Anordnung in der Straßenakte nicht auffindbar ist? Wurden die Schilder ohne Anordnung aufgestellt und können daher ignoriert werden? Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann aus der Existenz eines Schildes nicht automatisch auf eine Anordnung geschlossen werden. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2013 - 11 B 12.2671, abrufbar unter https://openjur.de/u/625216.html : "Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage konnte auch nicht dahingestellt bleiben, ob die im fraglichen Bereich vorhandenen verkehrsbeschränkenden Verkehrszeichen jeweils auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung basieren. Eine Anfechtungsklage ist nur gegen einen Verwaltungsakt zulässig. Hier besteht der Verwaltungsakt regelmäßig in einer sogenannten verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch die Bekanntgabe in Form Aufstellung des Verkehrszeichens wirksam wird (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 - NZV 1995, 244). Zwar ist die verkehrsrechtliche Anordnung grundsätzlich an keine Form gebunden. Insbesondere bedarf eine Allgemeinverfügung auch keiner Begründung (Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Es ist jedoch zu weitgehend, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass jedenfalls in der Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens auch immer eine verkehrsrechtliche Anordnung zu sehen ist. Stellt beispielsweise ein Mitarbeiter eines kommunalen Bauhofs, ohne hierzu befugt oder angewiesen worden zu sein, ein Verkehrszeichen an einer für ihn gut befundenen Stelle auf, fehlt es an einer entsprechenden zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung. Darüber hinaus ist es denkbar, dass für mehrere oder alle im fraglichen Bereich aufgestellten Verkehrszeichen tatsächlich schriftliche verkehrsrechtliche Anordnungen vorhanden sind, die allerdings nicht korrekt umgesetzt wurden. Wenn der Aufstellung eines Verkehrszeichens keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Behörde zugrunde liegt, ist das Verkehrszeichen unwirksam (VGH Mannheim, U.v. 16.12.2009 - 1 S 3263/08 - VD 2010, 113)." Wenn hier tatsächlich Schilder ohne Anordnung aufgestellt wurden, bitte ich Sie, diese aus Gründen der Rechtssicherheit unverzüglich zu entfernen. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 185333 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185333 Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Von
Stadtverwaltung Illertissen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Mai 2020 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen

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Stadtverwaltung Illertissen
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Die verzögerte Bearbeitung bitten wir zu entschu…
Von
Stadtverwaltung Illertissen
Betreff
AW: Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße, Ihr Zeichen: 1400.11 - 191445 [#185333]
Datum
12. Mai 2020 14:49
Status
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5,0 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Müller, herzlichen Dank für Ihre E-Mail. Die verzögerte Bearbeitung bitten wir zu entschuldigen. Im Jahr 2015 wurden die Verkehrszeichen allenfalls im Rahmen des Unterhalts erneuert. Die erstmalige Aufstellung liegt schon weiter zurück. Unabhängig davon werden wir den Sachverhalt gerne zeitnah mit den anderen Verkehrsfachbehörden besprechen und dann gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen. Freundliche Grüße

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Stadtverwaltung Illertissen
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, wir dürfen Ihnen nunmehr mitteilen, dass in Absprache mit den anderen Verkehrsfach…
Von
Stadtverwaltung Illertissen
Betreff
WG: Benutzungspflichtiger Radweg an der Franz-Eugen-Huber-Straße, Ihr Zeichen: 1400.11 - 191445 [#185333]
Datum
17. Juni 2020 11:43
Status
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Sehr geehrter Herr Dr. Müller, wir dürfen Ihnen nunmehr mitteilen, dass in Absprache mit den anderen Verkehrsfachbehörden die Zeichen 240 StVO + Zusatzzeichen 1012-31 StVO abgebaut und durch Zeichen 260 StVO ersetzt werden. Damit entfällt u.a. die Benutzungspflicht dieses Weges für Radfahrer. Freundliche Grüße