Benutzungspflichtiger Radweg Kaiserstraße

Auf der Kaiserstraße zwischen Ostwall und Robert-Koch-Straße gibt es einen benutzungspflichtigen Fuß/Radweg (Zeichen 241). Dieser Bereich ist jedoch eine Tempo 30 Zone (Zeichen 274.1). In einer Tempo 30 Zone dürfen keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden.
Wird die Verwaltung die Beschilderung entfernen?
Ist die Freigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung eine Option?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Andreas Linnemann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Andreas Linnemann
Betreff
Benutzungspflichtiger Radweg Kaiserstraße [#178551]
Datum
31. Januar 2020 16:01
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Kaiserstraße zwischen Ostwall und Robert-Koch-Straße gibt es einen benutzungspflichtigen Fuß/Radweg (Zeichen 241). Dieser Bereich ist jedoch eine Tempo 30 Zone (Zeichen 274.1). In einer Tempo 30 Zone dürfen keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Wird die Verwaltung die Beschilderung entfernen? Ist die Freigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung eine Option?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Linnemann Anfragenr: 178551 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178551 Postanschrift Andreas Linnemann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Linnemann
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre E-Mail vom 31.01.2020, #178551 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, hiermit …
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre E-Mail vom 31.01.2020, #178551
Datum
3. Februar 2020 09:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 31.01.2020. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre E-Mail vom 31.01.2020, #178551 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, in Ihrer…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre E-Mail vom 31.01.2020, #178551
Datum
17. Februar 2020 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrter Herr Linnemann, in Ihrer Angelegenheit habe ich mich mit dem zuständigen Fachbereich Tiefbauamt in Verbindung gesetzt. Von dort habe ich die Antwort erhalten, dass die zur Rede stehende Beschilderung in der Kaiserstraße tatsächlich nicht den aktuellen Gesetzesvorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht. Die genaue Anpassung der Verkehrszeichen - welche entfernt bzw. durch andere ersetzt werden - wird im März im Rahmen einer Ortsbegehung des Kaiserviertels mit verschiedenen Vertretern des Tiefbauamts näher behandelt. Die Freigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung ist dort schon aus Sicherheitsaspekten keine Option, es wird eine andere Lösung zu finden sein. Mit freundlichen Grüßen