Beratungen zur Leuna- und Buna-Privatisierung zwischen 1990 und 1997

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Dokumente, die Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung und zur Sanierung der Standorte zwischen 1990 und 1997 abbilden, darunter Vermerke, Protokolle und Gutachten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2018
  • Frist
    6. November 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Dokume…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Beratungen zur Leuna- und Buna-Privatisierung zwischen 1990 und 1997 [#33882]
Datum
4. Oktober 2018 09:39
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente, die Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung und zur Sanierung der Standorte zwischen 1990 und 1997 abbilden, darunter Vermerke, Protokolle und Gutachten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2018 erhalten. Sie beantrage…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
9. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bkamt-leuna-eingang.pdf
80,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2018 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Dokumente, die Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung und zur Sanierung der Standorte zwischen 1990 und 1997 abbilden, darunter Vermerke, Protokolle und Gutachten." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Eingangsbestätigung [#33882] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratungen zu…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#33882]
Datum
15. November 2018 01:03
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratungen zur Leuna- und Buna-Privatisierung zwischen 1990 und 1997“ vom 04.10.2018 (#33882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 33882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 haben Sie auf der Grundlage des lnformat…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
19. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
462,3 KB
6,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 haben Sie auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt folgendes beantragt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Dokumente, die Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung und zur Sanierung der Standorte zwischen 1990 und 1997 abbilden, darunter Vermerke, Protokolle und Gutachten." auf Ihren Antrag ergeht folgende 1. Teilentscheidung: 1. Sie erhalten Zugang zu dem unter I. aufgeführten Dokument. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergeht mit der Schlussentscheidung. Gründe: I. Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesarchivgesetz (BArchG) bzw. § 1 Abs. 1 IFG erhalten Sie Zugang zu folgenden amtlichen Informationen des Bundeskanzleramtes: Lfd. Aktenzeichen Datum des Bezeichnung/Beschreibung Anmerkungen Nr. Dokuments 1.421-64201-Ch 3 17.07.1998 Gutachten der Bundesanstalt Band 10 für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Der Informationszugang erfolgt mit beigefügter einfacher Kopie. II. Die Recherche nach weiteren einschlägigen amtlichen Unterlagen dauert an. Diese Entscheidung bleibt ebenso wie die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Teilentscheidung Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 4. Oktober 2018 ergeht folgende 2. Teilentsche…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Teilentscheidung
Datum
29. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 4. Oktober 2018 ergeht folgende 2. Teilentscheidung: 1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. aufgeführten Dokumenten. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergeht mit der SchIussentscheidung. Der Informationszugang erfolgt durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid. II. Die Recherche nach weiteren einschlägigen amtlichen Unterlagen dauert an. Diese Entscheidung bleibt ebenso wie die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 106 _ Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung Sehr geehrte…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
13 IFG - 02814 - In 2018 / NA 106 _ Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung
Datum
4. September 2019 16:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bezüglich Ihrer o.g. Anfrage zur Leuna- und Buna-Privatisierung möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen, dass bereits viele weitere Akten auf einschlägige Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage überprüft wurden. Bisher fanden sich jedoch keine weiteren Dokumente. Die Prüfung dauert weiter an. Sie erhalten einen weiteren Teilbescheid, sobald einschlägige Dokumente identifiziert werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Bescheid Sehr geehrter Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Infor…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
18. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Semsrott, mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung "sämtliche[r] Dokumente, die Beratungen im Bundeskanzleramt zur Leuna- und Buna-Privatisierung und zur Sanierung der Standorte zwischen 1990 und 1997 abbilden, darunter Vermerke, Protokolle und Gutachten. " Mit einem ersten Teilbescheid vom 19. Dezember 2018 und einem zweiten Teilbescheid vom 29. März 2019 wurden Ihnen insgesamt 10 Dokumente zugänglich gemacht. Auf Ihren Antrag ergehen nunmehr folgende Schlussentscheidungen: 1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. aufgeführten Dokumenten. 2. Im Übrigen wird der beantragte Informationszugang versagt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf 100,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Sie erhalten gern.§ 1 Abs. 1 IFG Zugang zu den folgenden Dokumenten: [...] Der Zugang wird, soweit nicht durch Schwärzungen versagt, durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage gewährt. II. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen. ln den Dokumenten lfd. Nr. 44 und 45 wurden personenbezogene Daten Dritter geschwärzt. Gern.§ 5 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Hierzu müsste ein zeit- und ggf. kostenintensives Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden (vgl. § 8 IFG). Da Sie den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht explizit beantragt und Ihren Antrag auch nicht gern. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet haben, gehe ich davon aus, dass Sie keinen Zugang zu diesen Informationen begehren. Anderenfalls bitte ich um entsprechende Mitteilung innerhalb eines Monats. III. ln den Akten des Bundeskanzleramtes finden sich weitere einschlägige Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage. Diese sind als Verschlusssachen eingestuft. Gemäߧ 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Das ist vorliegend der Fall. Die Dokumente sind gemäß § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und §§ 2, 3 der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-Nur für den Dienstgebrauch" und "VS-Vertraulich" eingestuft. Die gebotene Prüfung auf fortbestehenden Einstufungsbedarf hat nicht zu einer Deklassifizierung geführt, da die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nach wie vor fortbesteht. Der Zugang zu diesen Unterlagen wird daher versagt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Die Gebühr ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur · Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 EUR vorgesehen. Dies scheint vorliegendangesichtsdes erheblichen Umfangs der zu prüfenden Informationen und vor dem Hintergrund der Aussonderung von Daten Dritter angezeigt. Die Höhe der konkreten Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrags aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 120 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR, 1.200 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR und 120 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 1.080,00 EUR. Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht und unter Beachtung der Prämisse, die antragstellende Person durch die Gebührenfestsetzung weder in unzumutbarer Weise zu belasten noch ein grobes Missverhältnis zu dem Wert der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung herzustellen, werden die Kosten auf 100,00 EUR festgesetzt. Sie werden gebeten, die Gebühr in Höhe von 100,00 EUR unter Angabe zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruchsbegründung
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbegründung
Datum
2. Juni 2020
An
Bundeskanzleramt
Status
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Untätigkeitsklage
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Untätigkeitsklage
Datum
22. Juli 2020
An
Bundeskanzleramt
Status

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Bundeskanzleramt
Weitere Dokumente Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 15. April 2020 legten Sie in Vollmacht Ihres …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Weitere Dokumente
Datum
23. September 2020
Status
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 15. April 2020 legten Sie in Vollmacht Ihres Mandanten, Herrn Arne Semsrott, Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2020 ein. Auf den Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Mandant erhält Zugang zu den unter II. aufgeführten Dokumenten. 2. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei.

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