Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX

eine Aufstellung Ihrer Beratungsärzte (Fachgebiet Psychiatrie) für den
PLZ Bereich 1XXXX

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2016
  • Frist
    6. Dezember 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Aufstellung…
An Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX [#18901]
Datum
3. November 2016 18:30
An
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Aufstellung Ihrer Beratungsärzte (Fachgebiet Psychiatrie) für den PLZ Bereich 1XXXX
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
E-Mail Empfangsbestätigung: Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX [#18901]…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
E-Mail Empfangsbestätigung: Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX [#18901]
Datum
3. November 2016 18:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre elektronische Nachricht. Wir werden Ihre Anfrage schnellst möglich bearbeiten VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung Hauptverwaltung Hamburg Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg Tel.: 040 5146-2940 Fax : 040 5146-2771 oder -2772 Unsere Servicezeiten: Montag bis Donnerstag 8.00 - 17.00 Uhr Freitag 8.00 - 15.00 Uhr
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016, wessen Eingang ich Ih…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016; Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX
Datum
11. November 2016 12:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016, wessen Eingang ich Ihnen hiermit gerne bestätige, wurde an die Organisationseinheit Rechts- und Grundsatzangelegenheiten abgeben. Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir bemühen uns Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Freundliche Grüße
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 03.11.2016. Sie baten um eine Aufstellung unserer Bera…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016; Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX
Datum
6. Dezember 2016 08:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 03.11.2016. Sie baten um eine Aufstellung unserer Beratungsärzte aus dem Fachgebiet Psychiatrie für den Postleitzahlenbereich 1XXXX. In dem Postleitzahlengebiet 1XXXX sind keine Psychiater für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beratend tätig. Wir lassen uns in diesem Postleitzahlengebiet aber von Psychologen bzw. Psychotraumatologen beraten. Sofern Sie eine Auflistung von Namen der beratenden Psychologen bzw. Psychotraumatologen wünschen, handelt es sich um personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen (§ 5 Abs. 1 IFG). In diesem Fall muss der Antrag nach dem Informationsfreiheitsrecht (IFG) begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG) und der betroffenen Person schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden (§ 8 Abs. 1 IFG). Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Antwort weiterhelfen konnten. Für diese Auskunft erheben wir keine Gebühren und Auslagen. Unser Schreiben ist ein Bescheid nach dem IFG. Sie können dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift - nicht per Email - bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg einlegen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Sie haben mir mitg…
An Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016; Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX [#18901]
Datum
6. Dezember 2016 13:01
An
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Sie haben mir mitgeteilt, dass im PLZ-Bereich 1XXXX keine Fachärzte für Psychiatrie für die VBG Beratungsärztliche Stellungnahmen abgeben. Desweiteren haben Sie mir mitgeteilt, dass die VBG beratungsärztliche Stellungnahmen von beratenden Psychologen bzw. Psychotraumatologen einholt. Diese geben in einem Verfahren eine Stellungnahme ab. Daher bitte ich um Auflistung von Namen der beratenden Psychologen bzw. Psychotraumatologen. Dabei berufe ich mich auf §5 Abs. 3 IFG Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. und §5 Abs 4 IFG Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Um Ihnen eine schnelle Übermittlung zu ermöglichen, genügt mir lediglich die Angabe von Name und Berufs- und Funktionsbezeichnung. Die jeweilige Adresse und die Telekommunikationsdaten müssen Sie mir nicht mitteilen. Ich bedanke mich vorab für die Übermittlung der angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.12.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Email vom 06…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.12.2016
Datum
28. Dezember 2016 12:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Email vom 06.12.2016 bitten Sie um Auflistung der für die VBG beratend tätigen Psychologen und Psychotraumatologen im Postleitzahlengebiet 1XXXX. Sie stützen Ihre Bitte um Herausgabe der gewünschten Daten auf § 5 Abs. 3 IFG bzw. § 5 Abs. 4 IFG. Dies werten wir als neuen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei der Übermittlung der Namen und Berufsbezeichnungen der für uns beratend tätigen Psychologen und Psychotraumatologen handelt es sich um personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen (§ 5 Abs. 1 IFG). Der Schutz dieser personenbezogenen Daten wird nicht durch § 5 Abs. 3 IFG und / oder § 5 Abs. 4 IFG eingeschränkt. I. Das Informationsinteresse des Antragstellers an der Übermittlung personenbezogener Daten überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat (§ 5 Abs. 3 IFG). Die Zugänglichkeit der aufgelisteten Informationen hängt davon ab, ob es sich um personenbezogene Daten eines Dritten handelt, der als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Betroffen sind demnach externe Personen, deren Fachwissen sich die informationspflichtige Stelle in einem Verfahren bedient hat. In einem solchen Fall tritt der externe Experte gleichsam an die Öffentlichkeit, so dass dadurch der Informationszugang eine sachliche Rechtfertigung erfährt (Schoch, IFG 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 89). Bei Beratungsärzten handelt es sich nicht um externe Personen. Sie unterstützen den Unfallversicherungsträger, insbesondere im Rahmen der Sachbearbeitung, bei der Beurteilung von medizinischen Fragestellungen in laufenden Verwaltungsverfahren. Sie werden dabei aufgrund eines Beratungsvertrages für die Unfallversicherungsträger tätig. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag höherer Art im Sinne von § 627 BGB. Die Beratungsärztin/ Der Beratungsarzt wird somit als Verwaltungshelfer für die jeweilige Berufsgenossenschaft tätig und ist mithin keine externe Person. Der Schutz der gewünschten personenbezogenen Daten wird daher nicht durch § 5 Abs. 3 IFG eingeschränkt. II. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (§ 5 Abs. 4 IFG). Bei den nach § 5 Abs. 4 IFG zugänglichen personenbezogenen Daten muss es sich um solche von Bearbeitern handeln. Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen seiner Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift. Bearbeiter sind alle Amtsträger, die mit dem konkreten Verwaltungsvorgang, auf den sich das Informationsbegehren bezieht, befasst (gewesen) sind (Schoch, IFG 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 104; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.08.2015 – OVG 12 B 21.14 bestätigt durch Urteil des BVerwG v. 20.10.2016 - 7 C 28.15). Sie haben Ihre Bitte auf Herausgabe der gewünschten Daten nicht auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezogen, sondern verlangen pauschal eine Auflistung der für die VBG beratend tätigen Psychologen und Psychotraumatologen im Postleitzahlengebiet 1XXXX. Mithin wird der Schutz der von Ihnen gewünschten personenbezogenen Daten auch nicht durch § 5 Abs. 4 IFG eingeschränkt. III. Bei den von Ihnen gewünschten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen (§ 5 Abs. 1 IFG). Aus diesem Grund muss der Antrag auf Informationszugang begründet werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG) und der betroffenen Person/den betroffenen Personen schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden (§ 8 Abs. 1 IFG). Sofern Sie weiterhin eine Auflistung der für die VBG beratend tätigen Psychologen und Psychotraumatologen im Postleitzahlengebiet 1XXXX wünschen, bitten wir um Begründung ihres Informationsantrags. Für diese Auskunft erheben wir keine Gebühren und Auslagen. Freundliche Grüße
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.12.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 06.1…
Von
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.12.2016
Datum
13. April 2017 09:21
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 06.12.2016 haben Sie um Übermittlung der für die VBG beratend tätigen Psychologen bzw. Psychotraumatologen für das Postleitzahlengebiet 1XXXX gebeten. Den Zugang zu Ihrem Informationsbegehren haben Sie dabei auf § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 4 IFG gestützt. Mit Schreiben vom 28.12.2016 haben wir Sie darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Ihnen gewünschten Informationen um Daten Dritter handelt, die einem besonderen Schutz unterliegen (§ 5 Abs. 1 IFG). Und dass dieser Schutz personenbezogener Daten nicht durch § 5 Abs. 3 IFG bzw. § 5 Abs. 4 IFG eingeschränkt ist. Aus diesen Gründen haben wir Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf Informationszugang begründet werden muss (§ 7 Abs. 1 S. 3 IFG) und der betroffenen Person/ den betroffenen Personen schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (§ 8 Abs. 1 IFG). Eine Begründung Ihres Informationsantrags ist bisher nicht bei uns eingegangen. Sofern der Antragsteller der Begründungsaufforderung der Behörde nicht nachkommt, macht die fehlende Begründung den Antrag jedoch nicht unzulässig (Sicko in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 7 Rn. 40; 15. Edition, Stand: 01.02.2017). Ein Drittbeteilungsverfahren (§ 8 IFG), in welchem die Behörde einem Dritten/ mehreren Dritten, dessen/ deren Belange durch den Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gibt, ist dennoch durchzuführen. Danach ist eine Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall vorzunehmen und der Informationszugang nur zu gewähren, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt. Sofern Sie weiterhin eine Auflistung der für die VBG beratend tätigen Psychologen und Psychotraumatologen im Postleitzahlengebiet 1XXXX wünschen, bitten wir Sie Ihren Informationsantrag bis zum 28.04.2017 zu begründen. Sofern wir bis zum 28.04.2017 keine Begründung Ihres Informationsantrags erhalten haben, werden wir das Drittbeteiligungsverfahren (§ 8 IFG) durchführen und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen vornehmen. Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens und einer Abwägung der gegenläufigen Interessen, voraussichtlich Kosten gemäß § 10 Abs. 1 IFG zu erheben sind. Falls Sie nicht mehr an einer Auflistung der für die VBG beratend tätigen Psychologen bzw. Psychotraumatologen interessiert sind, bitten wir Sie uns darüber entsprechend zu informieren und Ihren Informationsantrag zurückzunehmen. Bitte beachten Sie auch in diesem Zusammenhang die oben genannte Frist für einen Begründungseingang bis zum 28.04.2017. Freundliche Grüße

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Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie den beigefügten Bescheid über Ihren Informationszugangsantrag vom …
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Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.11.2016; Beratungsärzte für den PLZ-Bereich 1XXXX [#18901]
Datum
6. Juli 2017 14:42
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie den beigefügten Bescheid über Ihren Informationszugangsantrag vom 06.12.2016. Freundliche Grüße