Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule)
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) regelt das dass Schulgeld ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf. Bedeutet es wenn zwei Kinder an der gleichen Privatschule sind das gemeinsame Schulgeld beider Kinder zusammen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf? Oder sind die 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nur für das Schulgeld eines jeden einzelnen Kindes und damit unabhängig voneinander zu betrachten?
Ergebnis der Anfrage
Die Aussage zum Schulgeld in Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Schüler. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Schule in freier Trägerschaft, hat die Schule allerdings ab dem zweiten Kind grundsätzlich eine Geschwisterermäßigung zu gewähren. Die nähere Ausgestaltung ist abhängig vom Einzelfall und obliegt der jeweiligen Schule. Angesichts der Vielzahl möglicher Schulgeldmodelle ist auch eine Vielzahl von Geschwisterermäßigungsmodellen denkbar.
Anfrage erfolgreich
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Datum15. Februar 2022
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17. März 2022
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