Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule)

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) regelt das dass Schulgeld ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf. Bedeutet es wenn zwei Kinder an der gleichen Privatschule sind das gemeinsame Schulgeld beider Kinder zusammen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf? Oder sind die 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nur für das Schulgeld eines jeden einzelnen Kindes und damit unabhängig voneinander zu betrachten?

Ergebnis der Anfrage

Die Aussage zum Schulgeld in Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Schüler. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Schule in freier Trägerschaft, hat die Schule allerdings ab dem zweiten Kind grundsätzlich eine Geschwisterermäßigung zu gewähren. Die nähere Ausgestaltung ist abhängig vom Einzelfall und obliegt der jeweiligen Schule. Angesichts der Vielzahl möglicher Schulgeldmodelle ist auch eine Vielzahl von Geschwisterermäßigungsmodellen denkbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2022
  • Frist
    17. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Michael Hiddessen
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Michael Hiddessen
Betreff
Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule) [#241002]
Datum
15. Februar 2022 18:27
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) regelt das dass Schulgeld ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf. Bedeutet es wenn zwei Kinder an der gleichen Privatschule sind das gemeinsame Schulgeld beider Kinder zusammen 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen darf? Oder sind die 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens nur für das Schulgeld eines jeden einzelnen Kindes und damit unabhängig voneinander zu betrachten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 241002 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Michael Hiddessen
Michael Hiddessen
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Michael Hiddessen
Betreff
AW: Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule) [#241002]
Datum
24. März 2022 15:08
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule)“ vom 15.02.2022 (#241002) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Hiddessen
Michael Hiddessen
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Michael Hiddessen
Betreff
AW: Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule) [#241002]
Datum
24. März 2022 15:09
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berechnung des Schulgeldes an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen (bei mehreren Kindern an dieser Schule)“ vom 15.02.2022 (#241002) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Hiddessen

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
WG: Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz
Datum
25. März 2022 07:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen