Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Nachricht an Herrn M. in der auf die Nachfrage zur Berechnung des Seitenabstands eingegangen wird.
- Insbesondere der Teil, dass bei der Berechnung der Radfahrer mit einer Breite von 0 cm eingeht (Berechnung vom Mittelpunkt) sowie nicht die tatsächliche Breite des Automodells, sondern 180 cm für die Fahrzeugbreite, sowie dass der Autospiegel auf die Abstandsberechnung keinen Einfluss hat.
- persönliche Daten des Herrn M. dürfen geschwärzt/rausgenommen werden
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Weiter bitte ich gerne in Form einer allgemeinen Anfrage gerne um Stellungnahme zum Sachverhalt:
Wie ist es rechtlich zu rechtfertigen, dass die Abstandsberechnung für Radfahrer von deren Mittelpunkt ausgeht (Fahrzeugbreite = 0 cm), sowie die Spiegel nicht in den Abstand hineinzählen?
Die gängige Rechtssprechung deckt diese Berechnungsmethode nicht - sowie auch nicht die allgemeine Lebenserfahrung ("Wann kommt es konkret zum Unfall?").
So entschied das für Sie zuständige OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2016, Az. 9 U 115/15 zum Seitenabstand zwischen zwei Radfahrern:
"Die Klägerin hielt nach den Feststellungen des Landgerichts kurz vor dem Überholvorgang - auf der Grundlage der Angaben des Beklagten - eine Fahrlinie ein, die sich in einem Abstand von 89 cm zum rechten Wegrand befand. Die eigene Fahrlinie des Beklagten war während des Überholens - nach seinen Angaben - 1,64 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Bei einer Ellenbogenbreite beider Personen jeweils in Fahrposition von 65 cm ergibt sich hieraus ein Seitenabstand beim Vorbeifahren von nur circa 10 cm."
Weiter das KG Berlin mit Urteil vom 20.09.2010, 12 U 216/09 zum Abstand zu parkenden Autos und einer Mitschuld des Radfahrers wegen geringem Abstands:
"Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte"
Offensichtlich gilt für die Breite eines Fahrzeug in diesem Fall der Ellenbogenabstand - mindestens jedoch die Lenkerbreite.
Zu den Außenspiegeln finden sich ähnliche Urteile. Beispielsweise das AG Brandenburg vom 13.01.2017 - 31 C 71/16):
"Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle"
"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist hier somit auf der Klägerseite neben der allgemeine Betriebsgefahr des Pkws des Klägers auch die Erhöhung der Betriebsgefahr durch den unstreitig tatsächlich (mit den Seitenspiegeln) 2,06 Meter breiten Pkw des Klägers mit zu berücksichtigen gewesen, da der Zeuge S. hier auf einer Fahrspur fuhr, die gemäß § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO („Tatsächliche Breite“) nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden war."
Es ist nicht klar, wieso sich die Rechtslage bei der Breitenberechnung von KFZ ändert, wenn es sich um Baustellen-Fahrstreifen handelt gegenüber Überholmanövern. Dem allgemeinen Lebensumständen folgernd kann dabei nichts anderes gelten. Denn die Spiegel bilden einen festen Bestandteil des KFZ und können ebenso verletzen oder beschädigen.
Wieso für die Breite von KFZ pauschal 180 cm herangezogen wird ist nicht klar. Die Breite sollte mitsamt Außenspiegeln für die Bußgeldstelle ermittelbar sein. Diese Breite wird für die meisten Fahrzeuge bei 190-230 cm liegen.
Ich will die Berechnungsmethode zur Veranschaulichung einmal auf die Spitze treiben. Herr M. hat nach eigenen Angaben, die ich für realistisch einschätze, eine Breite von ca. 75 cm auf seinem Fahrrad. Ein Außenspiegel hat ca 11 cm Breite.
Somit ist es nach dieser Methodik möglich, dass es einen Streifunfall gibt, obwohl der Abstand ca. 75/2 cm + 11 cm = ~50 cm betragen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich um Stellungnahme.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Juli 2020
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21. August 2020
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