Berechnung effektiver Dosen bei Endlagerung - die Dritte
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
schon mehrfach habe ich nach dem Auftrags- und Beratungsstand der SSK zur Berechnung effektiver Dosen bei Endlagerung gefragt. Die bisherigen Antworten vom 30.07.2012, 16.05.2014 und 10.11.2014 haben gezeigt, dass es solch einen Beratungsauftrag an die Kommission gibt, dieser aber noch kein Ergebnis geliefert hat. Siehe auch http://<< Antragsteller:in >>/2014/05/dosisberechnung-langzeitlagerung-seit-ankuendigung-anfang-2009-nichts-neues/
Im neuen SSK-Jahresbericht des Jahres 2014, veröffentlicht am 08.04.2015, ist wieder nichts zu diesem Beratungsauftrag verzeichnet, obwohl über andere Arbeiten auch ohne Abschluss berichtet wird. Deshalb folgende Fragen:
1. Wurde der Beratungsauftrag in der Zwischenzeit storniert?
2. Welche über die Auskunft vom 30.07.2012 hinausgehenden Sitzungen haben stattgefunden?
3. Wird der Beratungsauftrag als so unbedeutend eingestuft, dass er nicht im Jahresbericht erwähnt wird?
4. Die Arbeiten daran laufen seit 2009. Werden voraussichtlich weitere sechs Jahre bis zu einem Abschluss benötigt werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. April 2015
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23. Mai 2015
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