Berechnung effektiver Dosen bei Endlagerung - die Vierte
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Mai 2016 wurde auf eine entsprechende Anfrage
https://fragdenstaat.de/a/9492
seitens des BMUB geantwortet:
"...ich danke Ihnen für Ihre Frage bezüglich der Beratungen der SSK zu "Grundlagen für die Berechnung der Strahlenexposition der Bevölkerung bei der Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle". Vor dem Hintergrund der grundlegenden Beratungen der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" des Bundestages zu den Entscheidungsgrundlagen für das Standortauswahlverfahren, die auch allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Lagerung umfassen, sind die Beratungen der SSK zu diesem Thema sinnvollerweise ausgesetzt worden.
Erst nach Vorliegen der Vorschläge der Kommission wird BMUB prüfen, wie dieses wichtige Thema weiterentwickelt werden kann...."
Die Vorschläge der Kommission liegen jetzt seit gut zwei Jahren vor. Im Jahresbericht 2017 der SSK ist das Thema nicht einmal unter "Weitere Beratungsthemen 2017", Seite 19-27 erwähnt.
Bitte senden Sie mir die vollständige Kommunikation mit der SSK zu diesem Thema zu, insbesondere das Prüfergebnis, "wie dieses wichtige Thema weiterentwickelt werden kann."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum14. August 2018
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15. September 2018
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