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Berechnungsgrundlage Hartz-IV-Sätze

Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 gab es eine heftige politische Debatte um die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze, nachdem die bisherige Berechnungsweise sich als verfassungsrechtlich problematisch herausgestellt hat. Die Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze kam letztlich zu einem fast identischen Regelsatz. Um nachvollziehen zu können, wie diese Neuberechnung zu Stande kam, bitte ich um Informationen darüber, wie genau die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze berechnet wurde, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangenzogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind.

Ergebnis der Anfrage

Zentraler Satz der (ablehnenden) Antwort:

»Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet«

Dann folgen drei Seiten mit (umständlich und behördlich formulierten) Hinweisen darauf, warum das, was ich wissen will, doch längst in Bundestagsdrucksachen etc. nachlesbar ist (und was das Statistische Bundesamt macht, was eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ist usw.). Verwiesen wird vor allem auf einige im Internet öffentlich einsehbare Dokumente. Das ist eine Menge Material, aber so richtig glücklich macht mich die Antwort nicht.

http://blog.till-westermayer.de/index.p…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. September 2011
  • Frist
    28. Oktober 2011
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berechnungsgrundlage Hartz-IV-Sätze
Datum
26. September 2011 21:47
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 gab es eine heftige politische Debatte um die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze, nachdem die bisherige Berechnungsweise sich als verfassungsrechtlich problematisch herausgestellt hat. Die Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze kam letztlich zu einem fast identischen Regelsatz. Um nachvollziehen zu können, wie diese Neuberechnung zu Stande kam, bitte ich um Informationen darüber, wie genau die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze berechnet wurde, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangenzogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
JEB AW: Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. `???PWA f. AMP Berechnungsgrundlage Hartz-IV-Sätze
Datum
27. September 2011 19:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Festnetzpreis 14 ct/min, höchstens 42 ct/min aus Mobilfunknetzen Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 0 18 05 / 6767-10 Unfallversicherung/Ehrenamt: 0 18 05 / 6767-11 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 0 18 05 / 6767-12 Arbeitsrecht: 0 18 05 / 6767-13 Teilzeit/Altersteilzeit, Minijobs: 0 18 05 / 6767-14 Infos für behinderte Menschen: 0 18 05 / 6767-15 Ausbildungsförderung/Ausbildungsbonus: 0 18 05 / 6767-18 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 0 18 05 / 6767-19 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 0 18 05 / 6767-20 Informationen zum Bildungspaket: 0 18 05 / 6767-21 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: <<E-Mailadresse>> 0 18 05 / 6767-16 Schreibtelefon 0 18 05 / 6767-17 Fax Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mailadresse>> Gebärdentelefon / ISDN-Bildtelefon: 030 18 80 80 80 5 www.bmas.bund.de <<E-Mailadresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. September 2011 Sehr geehrtAntragsteller/in über Ihren per Em…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. September 2011
Datum
17. Oktober 2011
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in über Ihren per Email am 26. September 2011 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ergeht der folgende Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: I. Sie beantragen mit Ihrer Email vom 26. September 2011 Information darüber, wie genau die Höhe der Regelbedarfe berechnet wurde, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangezogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind. Sie stützen Ihre soeben aufgeführten Auskunftsbegehren auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz <IFG>) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). II. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Diese betrifft amtliche Informationen des BMAS. Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Bezüglich der genauen Berechnung der Höhe des Regelbedarfs, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangezogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind, haben Sie keinen Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Informationen, da Sie sich die begehrten Informationen gemäß § 9 Absatz 3 IFG in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Für die von Ihnen begehrten Informationen ergibt sich hieraus im Einzelnen Folgendes: 1. Berechnung der genauen Höhe des Regelbedarfs: Die Berechnungen der genauen Höhe der Regelbedarfe sind der Begründung des Gesetzentwurfs Bundestags-Drucksache (BT-Drucksache) 17/3404 auf den Seiten 51 ff. für die Einpersonenhaushalte sowie Kinder und Jugendliche in den einzelnen Altersabgrenzungen zu entnehmen. Das Datenmaterial zu den einzelnen Berechnungen finden Sie in der Anlage zur BT-Drucksache 17/3404. Der Gesetzentwurf ist im Internet unter www.bundestag.de in der Kategorie Drucksachen abrufbar. Die Verbrauchsausgaben für einzelne regelbedarfsrelevante Güter und Dienste ergeben jeweils eine Gesamtsumme. Diese Summe stellt ein monatliches Budget dar, über dessen konkrete Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Folglich wird mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte des Budget verwenden. 2. Statistisches Verfahren und Erhebungen: Datengrundlage zur Berechnung der Regelbedarfe ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Das Statistische Bundesamt befragt alle fünf Jahre private Haushalte in Deutschland im Rahmen der EVS zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern und zur Wohnsituation. Die Erhebung setzt sich aus folgenden Angaben zusammen: * zum einen aus allgemeinen Angaben, Angaben zum Geld- und Sachvermögen mit Nachfrage zur Wohnsituation sowie der Ausstattung mit Gebrauchsgütern sowie Angaben zur Vermögenssituation und * zum anderen aus dem Haushaltsbuch, in dem jeweils ein Viertel aller teilnehmenden Haushalte drei Monate lang ihre Einnahmen und Ausgaben anschreiben und dem Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, in dem jeder fünfte an der EVS beteiligte Haushalt einen Monat lang alle Ausgaben sowie gekaufte Mengen für Speisen, Getränke und Tabakwaren auflistet. Diese amtlich erhobenen Daten werden vom Statistischen Bundesamt auf Konsistenz, Plausibilität, Widerspruchs- und Fehlerfreiheit geprüft und danach aufbereitet. Wenn diese Schritte abgeschlossen sind, werden aus diesen Rohdaten Standardauswertungen gefertigt (d.h. Einzeldaten werden zu aggregierten Größen aufsummiert), die in den Standardveröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes angeboten werden (z.B. Fachserie, Statistisches Jahrbuch, Veröffentlichungen in der Hauszeitschrift Wirtschaft und Statistik). Für den Bereich der EVS veröffentlicht das Statistische Bundesamt standardmäßig nach einzelnen Haushaltstypen z.B. Ausgaben zum gesamten Privaten Verbrauch nach vorgegebenen Einkommensklassen. Reichen diese Informationen für einen Interessenten nicht aus, kann dieser das Statistische Bundesamt bitten, bezogen auf seine speziellen Fragestellungen kostenpflichtig gesonderte Auswertungen durchzuführen. Kennzeichnen von Sonderauswertungen sind also spezielle Vorgaben im Hinblick auf eine spezielle Fragestellung, die mit Standardauswertungen für Standardveröffentlichungen nicht beantwortet werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die für die Berechnung der Regelbedarfe benötigten Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben (siehe hierzu auch BT-Drucksache 17/3404 Seite 51 und 52). Ebenso hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 11 Absatz 3 IFG sämtliche beim Statistischen Bundesamt angeforderten Sonderauswertungen auf der Internetseite: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmar… veröffentlicht. 3. Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs: Bei Schaffung der Rechtsvorschriften des Zweiten und Zwölfte Sozialgesetzbuchs (SGB II und XII) beachtete die Bundesregierung die sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Vorgaben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Neuberechnung der Regelsätze ist im Internet unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls2… abrufbar. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden zudem Sachverständige angehört. Diese Anhörungen stehen Jedermann als Ausschussdrucksache im Internet frei zur Verfügung unter: http://www.bundestag.de/bundestag/aussc… und http://www.bundestag.de/bundestag/aussc… . Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Dienstsitz Berlin -, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, schriftlich oder zur Nieerschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag <Unterschrift>
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