Sehr
geehrtAntragsteller/in
über Ihren per Email am 26. September 2011 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ergeht der folgende
Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Begründung:
I.
Sie beantragen mit Ihrer Email vom 26. September 2011 Information darüber, wie genau die Höhe der Regelbedarfe berechnet wurde, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangezogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind.
Sie stützen Ihre soeben aufgeführten Auskunftsbegehren auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz <IFG>) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722).
II.
Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Diese betrifft amtliche Informationen des BMAS.
Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Bezüglich der genauen Berechnung der Höhe des Regelbedarfs, welche statistischen Verfahren und Erhebungen dazu herangezogen wurden und welche Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs gemacht worden sind, haben Sie keinen Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Informationen, da Sie sich die begehrten Informationen gemäß § 9 Absatz 3 IFG in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Für die von Ihnen begehrten Informationen ergibt sich hieraus im Einzelnen Folgendes:
1. Berechnung der genauen Höhe des Regelbedarfs:
Die Berechnungen der genauen Höhe der Regelbedarfe sind der Begründung des Gesetzentwurfs Bundestags-Drucksache (BT-Drucksache) 17/3404 auf den Seiten 51 ff. für die Einpersonenhaushalte sowie Kinder und Jugendliche in den einzelnen Altersabgrenzungen zu entnehmen. Das Datenmaterial zu den einzelnen Berechnungen finden Sie in der Anlage zur BT-Drucksache 17/3404. Der Gesetzentwurf ist im Internet unter
www.bundestag.de in der Kategorie Drucksachen abrufbar. Die Verbrauchsausgaben für einzelne regelbedarfsrelevante Güter und Dienste ergeben jeweils eine Gesamtsumme. Diese Summe stellt ein monatliches Budget dar, über dessen konkrete Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Folglich wird mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte des Budget verwenden.
2. Statistisches Verfahren und Erhebungen:
Datengrundlage zur Berechnung der Regelbedarfe ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Das Statistische Bundesamt befragt alle fünf Jahre private Haushalte in Deutschland im Rahmen der EVS zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern und zur Wohnsituation. Die Erhebung setzt sich aus folgenden Angaben zusammen:
* zum einen aus allgemeinen Angaben, Angaben zum Geld- und Sachvermögen mit Nachfrage zur Wohnsituation sowie der Ausstattung mit Gebrauchsgütern sowie Angaben zur Vermögenssituation und
* zum anderen aus dem Haushaltsbuch, in dem jeweils ein Viertel aller teilnehmenden Haushalte drei Monate lang ihre Einnahmen und Ausgaben anschreiben und dem Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, in dem jeder fünfte an der EVS beteiligte Haushalt einen Monat lang alle Ausgaben sowie gekaufte Mengen für Speisen, Getränke und Tabakwaren auflistet.
Diese amtlich erhobenen Daten werden vom Statistischen Bundesamt auf Konsistenz, Plausibilität, Widerspruchs- und Fehlerfreiheit geprüft und danach aufbereitet. Wenn diese Schritte abgeschlossen sind, werden aus diesen Rohdaten Standardauswertungen gefertigt (d.h. Einzeldaten werden zu aggregierten Größen aufsummiert), die in den Standardveröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes angeboten werden (z.B. Fachserie, Statistisches Jahrbuch, Veröffentlichungen in der Hauszeitschrift Wirtschaft und Statistik). Für den Bereich der EVS veröffentlicht das Statistische Bundesamt standardmäßig nach einzelnen Haushaltstypen z.B. Ausgaben zum gesamten Privaten Verbrauch nach vorgegebenen Einkommensklassen. Reichen diese Informationen für einen Interessenten nicht aus, kann dieser das Statistische Bundesamt bitten, bezogen auf seine speziellen Fragestellungen kostenpflichtig gesonderte Auswertungen durchzuführen. Kennzeichnen von Sonderauswertungen sind also spezielle Vorgaben im Hinblick auf eine spezielle Fragestellung, die mit Standardauswertungen für Standardveröffentlichungen nicht beantwortet werden können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die für die Berechnung der Regelbedarfe benötigten Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben (siehe hierzu auch BT-Drucksache 17/3404 Seite 51 und 52). Ebenso hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 11 Absatz 3 IFG sämtliche beim Statistischen Bundesamt angeforderten Sonderauswertungen auf der Internetseite:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmar… veröffentlicht.
3. Arbeitsanweisungen und Vorschriften zu Beginn des Neuberechnungsvorgangs:
Bei Schaffung der Rechtsvorschriften des Zweiten und Zwölfte Sozialgesetzbuchs (SGB II und XII) beachtete die Bundesregierung die sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Vorgaben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Neuberechnung der Regelsätze ist im Internet unter
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls2… abrufbar. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden zudem Sachverständige angehört. Diese Anhörungen stehen Jedermann als Ausschussdrucksache im Internet frei zur Verfügung unter:
http://www.bundestag.de/bundestag/aussc… und
http://www.bundestag.de/bundestag/aussc… .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Dienstsitz Berlin -, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, schriftlich oder zur Nieerschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
<Unterschrift>