Berechtigung für Sozialwohnungen

Jeder weis etwas anderes und jeder meint er kennt genau die Regeln. Aber keiner kennt die Regelungen so richtig. Aus diesem Grund bitte ich um folgende Information.

Eine Person möchte in eine Großstadt ziehen (z.B. München), geht auf das Wohnungsamt und stellt eine Antrag auf eine Sozialwohnung.

Entscheidend für eine Sozialwohnung ist ja das Einkommen und der Familienstand.

Gibt es noch andere Regeln für die Vergabe von Sozialwohnungen?

Wartefristen?
Wird hier zwischen EU-Bürgern und nicht EU-Bürgern unterschieden?

Danke für Ihre Hilfe

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2018
  • Frist
    22. August 2018
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Martin Leuprecht
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jeder weis etw…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Martin Leuprecht
Betreff
Berechtigung für Sozialwohnungen [#32192]
Datum
23. Juli 2018 11:03
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeder weis etwas anderes und jeder meint er kennt genau die Regeln. Aber keiner kennt die Regelungen so richtig. Aus diesem Grund bitte ich um folgende Information. Eine Person möchte in eine Großstadt ziehen (z.B. München), geht auf das Wohnungsamt und stellt eine Antrag auf eine Sozialwohnung. Entscheidend für eine Sozialwohnung ist ja das Einkommen und der Familienstand. Gibt es noch andere Regeln für die Vergabe von Sozialwohnungen? Wartefristen? Wird hier zwischen EU-Bürgern und nicht EU-Bürgern unterschieden? Danke für Ihre Hilfe
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Leuprecht <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Leuprecht << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Leuprecht
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrter Herr Leuprecht, Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung ist, dass Sie die maßgebliche…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
WG: Berechtigung für Sozialwohnungen [#32192]
Datum
27. Juli 2018 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Leuprecht, Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung ist, dass Sie die maßgeblichen Einkommensgrenzen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) bzw. nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)einhalten. Nach Art. 14 Abs. 2 BayWoFG sind Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen haben nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU), ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keines Aufenthaltstitels mehr. Das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts wird im Regelfall vermutet, etwas anderes gilt nur, soweit der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wird. Ausländer, die nicht Unionsbürger sind, sind nur dann rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist, der zumindest voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten werden kann (mindestens ein Jahr ab Antragstellung). Die Landeshauptstadt München gehört bei der Belegung von gefördertem Wohnraum zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. In diesen kommt das Benennungsverfahren zu Anwendung, um zu gewährleisten, dass insbesondere auch einkommensschwächere Personen oder Personen mit besonderen persönlichen Umständen eine Wohnung vermittelt bekommen. Danach darf der Vermieter seine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden überlassen. Die Stelle hat die Wohnungssuchenden unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und anhand der Bewohnerstrukturen zu benennen. Im Rahmen der Dringlichkeit werden das soziale Gewicht des Wohnungsbedarfs und ergänzend die bisherigen Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Der jeweilige Vermieter trifft die letzte Entscheidung darüber, wer neuer Mieter der Wohnung wird. Mit freundlichen Grüßen

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Martin Leuprecht
Sehr geehrte Damen und Herren, recht herzlichen Dank für die schnelle und umfanreiche Information. Mit freundlic…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Martin Leuprecht
Betreff
AW: WG: Berechtigung für Sozialwohnungen [#32192]
Datum
22. August 2018 14:01
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, recht herzlichen Dank für die schnelle und umfanreiche Information. Mit freundlichen Grüßen Martin Leuprecht Anfragenr: 32192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Leuprecht << Adresse entfernt >>