Bereitstellung von Vorgängen zu Rechtsverordnungen insbesondere während der Corona-Pandemie

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche und vollständige Vorgänge inklusive Schriftverkehr und Entscheidungsvorlagen zu allen ab dem 1. Januar 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlichten Rechtsverordnungen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW und aus Umweltschutzgründen bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Dezember 2021
  • Frist
    15. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bereitstellung von Vorgängen zu Rechtsverordnungen insbesondere während der Corona-Pandemie [#235080]
Datum
11. Dezember 2021 15:29
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche und vollständige Vorgänge inklusive Schriftverkehr und Entscheidungsvorlagen zu allen ab dem 1. Januar 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlichten Rechtsverordnungen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW und aus Umweltschutzgründen bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235080/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bereitstellung von Vorgängen zu Rechtsverordnungen insbesondere während der Corona-Pandemie [#235080] Sehr Antra…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Bereitstellung von Vorgängen zu Rechtsverordnungen insbesondere während der Corona-Pandemie [#235080]
Datum
20. Januar 2022 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Bereitstellung von Vorgängen zu Rechtsverordnungen insbesondere während der Corona-Pandemie [#235080] Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang vom 11. Dezember 2021 ist mir als fachlich entscheidende Stelle zugeleitet worden. Sie baten das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darum, sämtliche und vollständige Vorgänge inklusive Schriftverkehr und Entscheidungsvorlagen zu allen ab dem 1. Januar 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlichten Rechtsverordnungen vorzulegen. Ihrem Anliegen gebe ich mit Übermittlung der nachfolgen Auskunft statt: Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor der Corona-Pandemie grundsätzlich auf der Basis vorliegender und veröffentlichter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere derer des Robert-Koch-Instituts. Informationen zur Übertragbarkeit einer Corona-Infektion und zur unterschiedlichen Einordnung von Risikofaktoren finden Sie frei abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... . Aus den im Internet veröffentlichen Begründungen aller Verordnungen, die zum Schutz vor dem Coronavirus seit Beginn der Pandemie veröffentlicht wurden, ergeben sich die Beweggründe und Hintergründe zu den einzelnen Regelungen und darüber hinaus auch die Erkenntnisse und Gründe, die zu etwaigen Veränderungen der Sach- und Rechtslage geführt haben. Die Begründungen steht Ihnen frei abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw zum Download zur Verfügung. Gebühren Es werden gem. § 1 VerwGebO IFG NRW, Ziff. 1.1 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW (einfache mündliche oder schriftliche Auskunft) keine Gebühren erhoben, da die begehrten Informationen ohne großen Aufwand zusammengestellt werden konnten und insbesondere kein umfangreicher Prüf- und Absonderungsbedarf aufgrund von Ausschlussgründen gem. §§ 6 ff. IFG NRW und keine umfangreichen Abstimmungsbedarfe zwischen verschiedenen Stellen innerhalb des Ministeriums verursacht worden sind. Kosten für Kopien, Porto etc. sind nicht entstanden, da die Übermittlung der erbetenen Auskunft per E-Mail erbeten wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen