Bericht des Forschungsinstitut Analyse & Konzepte zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft
Das Forschungsinstitut Analyse & Konzepte behauptet auf dem firmeneigenen Internetauftritt, dass das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits die Schlüssigkeit des vorgelegten Konzeptes zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft bestätigt hätte und beruft sich dabei auf ein bisher unveröffentlichtes Sitzungsprotokoll.
Die Meldung vom 15.01.2014 lautet:
"Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt schlüssiges Konzept
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013 (L 10 AS 72/10) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat "… an der für den vorliegenden Zeitraum maßgeblichen Kdu-Richtlinie des Landkreises (Anmerkung Landkreis Rügen) letztlich keine Aspekte mehr zu erkennen vermag, die die Tragfähigkeit dieser Richtlinie im Sinne eines schlüssigen Konzeptes in Frage stellen dürften,.."
Damit wurden das von Analyse & Konzepte entwickelte schlüssige Konzept des Kreises Rügen (heute Teil des Kreises Vorpommern-Rügen) als schlüssig anerkannt. Der Kreis untergliedert sich in drei Wohnungsmarkttypen mit jeweils unterschiedlichen Mietniveaus.
https://www.analyse-konzepte.de/leistungen/kosten-der-unterkunft-mietspiegel/schluessige-konzepte-kdu-satzungen-lang/aktuelle-kdu-informationen.html
Als verfahrensbeteiligte Partei sind Sie im Besitz einer Kopie des Sitzungsprotokolls und auch des Urteils im Volltext, sofern das LSG das Verfahren zum Abschluss gebracht hat.
Bitte übersenden Sie mir eine Kopie des Sitzungsprotokolls, und sofern vorhanden eine Kopie des Urteils L 10 AS 72/10.
Ergebnis der Anfrage
Aus dem Sitzungsprotokoll vom 17.03.2010 geht hervor, dass der Rechtsstreit einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des kommunalen Jobcenters Vorpommern- Rügen über den Monat September 2009 betrifft. Dieser Bescheid war rechtswidrig und wurde aufgehoben.
Entgegen der Behauptung, dass eine Prüfung des "schlüssigen Konzeptes" aus dem Jahr 2009 stattgefunden habe, so ist anzumerken, dass die zitierte Aussage nicht mehr als nur eine Randbemerkung zu einem "abgeschlossenen Fall" darstellen dürfte.
Außerdem ist das Konzept zeitlich überholt.
Anfrage erfolgreich
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Datum3. August 2015
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4. September 2015
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