Bericht über die Prüfung der Abrechnung der Baumaßnahme "Sanierung der Kaiserslautererstraße in 67098 Bad Dürkheim" und Planunterlagen, die dieser Abrechnung zugrunde liegen

Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim behauptet, keine eingemessenen Bestandspläne von der im Jahre 2015/ 16 sanierten Kaiserslautererstraße zwischen Gaustraße und B37 in ihrem Bestandsplanwerk zu besitzen. Diese Planunterlagen sind jedoch die Grundlage für die Abrechnung der Baumaßnahme mit der ausführenden Firma sowie für die Zuschußbeantragung gegenüber Land und Bund. Ein derartiges Bestandsplanwerk auf der Basis eingemnessener Pläne besitzt außerdem jede Kommune. Diese eingemessenen Bestandspläne werden für eine Beweisführung in einer Klage gegen die Stadtverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt adWeinstr. benötigt, weshalb ich diese nunmehr bei Ihnen anfrage. Sollten Sie dafür nicht zuständig sein, bitte ich darum, diese Anfrage der richtigen Stelle zukommen zu lassen.

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  • Datum
    31. Oktober 2018
  • Frist
    4. Dezember 2018
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Wolfgang Block
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stadtverwa…
An Rechnungshof Rheinland-Pfalz Details
Von
Wolfgang Block
Betreff
Bericht über die Prüfung der Abrechnung der Baumaßnahme "Sanierung der Kaiserslautererstraße in 67098 Bad Dürkheim" und Planunterlagen, die dieser Abrechnung zugrunde liegen [#34316]
Datum
31. Oktober 2018 10:26
An
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim behauptet, keine eingemessenen Bestandspläne von der im Jahre 2015/ 16 sanierten Kaiserslautererstraße zwischen Gaustraße und B37 in ihrem Bestandsplanwerk zu besitzen. Diese Planunterlagen sind jedoch die Grundlage für die Abrechnung der Baumaßnahme mit der ausführenden Firma sowie für die Zuschußbeantragung gegenüber Land und Bund. Ein derartiges Bestandsplanwerk auf der Basis eingemnessener Pläne besitzt außerdem jede Kommune. Diese eingemessenen Bestandspläne werden für eine Beweisführung in einer Klage gegen die Stadtverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt adWeinstr. benötigt, weshalb ich diese nunmehr bei Ihnen anfrage. Sollten Sie dafür nicht zuständig sein, bitte ich darum, diese Anfrage der richtigen Stelle zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Block <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Block
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag vom 31. Oktober 2018 Az.: Pr-0500.07/37 Speyer, den 31. Ok…
Von
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag vom 31. Oktober 2018
Datum
31. Oktober 2018 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: Pr-0500.07/37 Speyer, den 31. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Block, haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag vom 31. Oktober dieses Jahres, dessen Empfang ich hiermit bestätige. Ich werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag vom 31. Oktober 2018 Az.: Pr-0500.07/37 Speyer, den 9. Nov…
Von
Rechnungshof Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag vom 31. Oktober 2018
Datum
9. November 2018 09:37
Status
Az.: Pr-0500.07/37 Speyer, den 9. November 2018 Sehr geehrter Herr Block, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 31. Oktober dieses Jahres. Ich gehe davon aus, dass Sie mit der elektronischen Beantwortung Ihres Anliegens einverstanden sind. Nach § 2 Abs. 3 des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (nachfolgend: LTranspG), haben zwar natürliche Personen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt. Allerdings unterliegen nach § 4 Abs. 2 S.1 LTranspG der Transparenzpflicht nur solche Informationen, über die die transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. In Ihrem Fall verfügen wir als Rechnungshof Rheinland-Pfalz nicht über die begehrten Unterlagen, da wir die entsprechende Baumaßnahme nicht geprüft haben. Leider ist uns auch nicht i. S. d. § 11 Abs. 3 LTranspG bekannt, ob und bejahendenfalls welche andere transparenzpflichtige Stelle über die begehrte Information verfügt, so dass eine sichere Weiterleitung bzw. ein Hinweis auf die entsprechende transparenzpflichtige Stelle nicht erfolgen kann, zumal Sie einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Auf Landesebene könnte ggf. der Landesbetrieb Mobilität und das insoweit aufsichtsführende Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau von Rheinland-Pfalz über die genannten Informationen verfügen. Kosten werden im vorliegenden Fall nicht erhoben, da es sich um eine einfache schriftliche Auskunft gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LTranspG handelt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Gerhart-Hauptmann-Straße 4 in 67327 Speyer schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Unabhängig von der Möglichkeit eines Widerspruchs können Sie auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 19 LTranspG) anrufen. Dessen Postanschrift lautet: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz. Mit freundlichen Grüßen