Bericht über Scheuers Agieren vor dem EuGH-Urteil im Juni 2019

Anfrage an: Bundesrechnungshof

- den im folgenden Artikel genannten Bericht, den der Bundesrechnungshof an das Verkehrsministerium bezüglich Scheuers Agieren verschickt hat: https://www.welt.de/politik/deutschland/article205503963/Pkw-Maut-Bei-Verhandlungen-um-jene-Milliarde-fing-die-Sache-an-aus-dem-Ruder-zu-laufen.html

- das Antwortschreiben des Verkehrsministeriums bezüglich des Berichts

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den im folgenden …
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bericht über Scheuers Agieren vor dem EuGH-Urteil im Juni 2019 [#178858]
Datum
1. Februar 2020 17:03
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den im folgenden Artikel genannten Bericht, den der Bundesrechnungshof an das Verkehrsministerium bezüglich Scheuers Agieren verschickt hat: https://www.welt.de/politik/deutschland/article205503963/Pkw-Maut-Bei-Verhandlungen-um-jene-Milliarde-fing-die-Sache-an-aus-dem-Ruder-zu-laufen.html - das Antwortschreiben des Verkehrsministeriums bezüglich des Berichts
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 178858 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178858 Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 1. Februar 2020 Referat Presse 20 60 12 - 09/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 1. Februar 2020
Datum
7. Februar 2020 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Presse 20 60 12 - 09/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Februar 2020, mit der Sie um den Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO des Bundesrechnungshofes über die Verträge zur Infrastrukturabgabe sowie die Antwort des Bundesverkehrsministeriums auf diesen Bericht bitten. Auf die aktuelle Medienberichterstattung über den parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Pkw-Maut“ nehmen Sie hierbei Bezug. Ihrem Begehren kann der Bundesrechnungshof nicht entsprechen. Den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Ihrem Informationsbegehren können wir nicht nachkommen, da die Antwort des Bundesverkehrsministeriums auf den Bericht des Bundesrechnungshofes Teil der zum Prüfungsverfahren geführten Akte ist, für die ein Zugang nach § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO ausgeschlossen ist. Ferner ist der von Ihnen begehrte Bericht des Bundesrechnungshofes bislang nicht abschließend parlamentarisch beraten. Etwas anderes gilt für einen vom Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschuss (Art. 44 Abs. 1 GG). Der Bundesrechnungshof ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen (§ 18 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages). Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 1. Februar 2020 Referat R-H Az. 20 60 12 - 09/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf I…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 1. Februar 2020
Datum
28. Mai 2021 16:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,5 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 09/2020 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage zum Bericht gemäß § 88 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) über die Verträge zur Infrastrukturabgabe. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat den Bericht nunmehr abschließend beraten. Der Bericht ist seit heute auf der Internetseite des Bundesrechnungshofs unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2019/vertraege-zur-infrastrukturabgabe/ Es gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Für Ihr Interesse bedanke ich mich und hoffe, Ihnen mit der Übersendung des Berichts geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen