Bericht vom 07. August zum Thema "Beraterverträge im Verteidigungsministerium"

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Den Bericht vom 07. August zum Thema "Beraterverträge im Verteidigungsministerium", wie hier erwähnt http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesrechnungshof-millionenschwere-bundeswehr-auftraege-rechtswidrig-vergeben-a-1229451.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2018
  • Frist
    27. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
Michael Lücke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Bericht vom …
An Bundesrechnungshof Details
Von
Michael Lücke
Betreff
Bericht vom 07. August zum Thema "Beraterverträge im Verteidigungsministerium" [#33749]
Datum
25. September 2018 17:29
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Bericht vom 07. August zum Thema "Beraterverträge im Verteidigungsministerium", wie hier erwähnt http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesrechnungshof-millionenschwere-bundeswehr-auftraege-rechtswidrig-vergeben-a-1229451.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Lücke <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Lücke << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Lücke

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Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 25.09.2018 Bundesrechnungshof Referat Pr/Presse - 20 60 12 - 80/2018 <<Adresse>>…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 25.09.2018
Datum
28. September 2018 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
2,0 KB


Bundesrechnungshof Referat Pr/Presse - 20 60 12 - 80/2018 <<Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Ihre Nachricht vom 25. September 2018 Sehr geehrter Herr Lücke, haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 25. September 2018. Für den Zugang von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes ist das IFG nicht anwendbar. Dieser Zugang bestimmt sich vielmehr nach der spezialgesetzlichen Norm des § 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Nach § 96 Absatz 4 BHO kann der Bundesrechnungshof dritten Prüfungsergebnisse zugänglich machen, wenn diese abschließend sind, also das Prüfverfahren abgeschlossen sind. Zudem hat der Bundesrechnungshof der Herausgabe widersprechende öffentliche und private Interessen Dritter zu berücksichtigen. Das von Ihnen gewünschte Prüfungsergebnis kann ihnen der Bundesrechnungshof nicht zukommen lassen. Zum einen ist das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen vorläufigen Prüfbericht. Zum anderen ist der Bericht als "Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" eigestuft, da er Aspekte der Äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland enthält. Dieses öffentliche Interesse steht einer Herausgabe entgegen, auch nach Abschluss des Prüfverfahrens. Mit freundlichen Grüßen