Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Bitte um Zusendung des Berichts zu den Abrechnungen mit erfundenem Institutsnamen der Charité.

https://www.morgenpost.de/berlin/article216589259/Charite-rechnete-Patienten-mit-erfundenen-Instituten-ab.html

Dürfen Betroffene auch nach Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin, VwVfGBln, Einsicht nehmen, um bei Bedarf z. B. selbst rechtliche Schritte einleiten zu können?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut [#61976]
Datum
16. März 2019 01:35
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte um Zusendung des Berichts zu den Abrechnungen mit erfundenem Institutsnamen der Charité. https://www.morgenpost.de/berlin/article216589259/Charite-rechnete-Patienten-mit-erfundenen-Instituten-ab.html Dürfen Betroffene auch nach Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin, VwVfGBln, Einsicht nehmen, um bei Bedarf z. B. selbst rechtliche Schritte einleiten zu können? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrte/r Antragsteller/in, mit Ihrem oben genannten Antrag baten Sie um Übersendung des Berichts anlässlich…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019
Datum
26. März 2019 11:28
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte/r Antragsteller/in, mit Ihrem oben genannten Antrag baten Sie um Übersendung des Berichts anlässlich von Presseartikeln über Abrechnungen eines eventuell erfundenen Instituts der Charité (https://www.morgenpost.de/berlin/article216589259/Charite-rechnete-Patienten-mit-erfundenen-Instituten-ab.html). Sie baten ferner um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten der Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Ihr Antrag fällt in den Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Zur Bearbeitung ist zunächst die Angabe Ihres Namens und Ihrer Postanschrift erforderlich, damit Ihnen Bescheide aufgrund Ihres Antrags zugestellt werden können. Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gemäß § 16 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach § 16 Satz 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge sowie der Verwaltungsgebührenordnung. Nach Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungsgebührenordnung betragen die Gebühren für eine Aktenauskunft oder Akteneinsicht je nach Verwaltungsaufwand fünf bis 500,- EUR. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift. Sollten Sie hiervon absehen, betrachte ich Ihren Antrag als erledigt. Für Ihre Mitteilung habe ich mir den 02.04.2019 notiert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Antwort! Mir ist zur Kenntnis gelangt, dass inzwische…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019 [#61976]
Datum
26. März 2019 13:05
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Antwort! Mir ist zur Kenntnis gelangt, dass inzwischen, außer diesem Bericht, auch noch ein Bericht der Innenrevision der Charité vorliegt. Ich möchte meinen Antrag deshalb noch um diesen zweiten Bericht erweitern. Da ich selbst Rechnungen über das erfundene Institut erhalten habe, bin ich Betroffene. Es wurden dabei zudem, ohne mein Einverständnis, Daten nach Extern übermittelt. Betroffene müssen laut Gesetz nicht nach IFG Berlin Einsicht nehmen. Das gilt nur für Nicht-Betroffene. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bitte prüfen Sie u. a. auch ob die Zusendung auf elektronischem Wegen nach § 7 Abs. 1 VIG möglich ist. Es ist schweigepflichtig, ob jemand überhaupt in der Charité Patient war. Eine Abrechnung über erfundene Institute samt Datenübermittlungen, die Schweigepflichtbrüche darstellen, hätte gar nicht passieren dürfen! Insofern sollte es selbstverständlich sein, dass dies nicht auch Kosten oder Datenspeicherungen bei Ihnen nach sich zieht. Sicher ist es auch in Ihrem Interesse als Aufsichtsbehörde, dass Betroffene bestmöglich zur Aufklärung beitragen können, ohne weitere Unannehmlichkeiten zu haben oder Kosten tragen zu müssen. Wie wollen Sie als Aufsichtsbehörde denn, ohne Einbezug der Patienten, überhaupt beurteilen können, ob Angaben in den Berichten der Charité an Sie der Wahrheit entsprechen? Sie können ja gar nicht wissen, ob die abgerechneten Leistungen wirklich stattgefunden haben, dazu wären Befunde von Patienten (über Gendiagnostik) und/oder unterschriebene Einverständniserklärungen von Patienten notwendig. Nur so könnte geprüft werden, ob mehr als das Beauftragte oder als Befund Erhaltene abgerechnet worden ist. Selbst eine Innenrevision durfte diese Zugriffe nicht bei Patienten, ohne deren Einverständnis, nehmen. Es geht u. a. um Gendiagnostik, die zusätzlich dem Gendiagnostikgesetz unterliegt! Es wäre auch einer Innenrevision kaum möglich gewesen, in dieser Zeit rund 800 Fälle zu prüfen, wenn das denn erlaubt wäre. Mehrere Antworten auf parlamentarische Anfragen der Charité waren unwahr. Die Senatskanzlei hat das unkritisch als wahr unterschrieben, weil der Charité offenbar einfach geglaubt wurde. Das mag ein Versehen gewesen zu sein. Es ist ja auch schwierig für die Senatskanzlei Antworten auf parlamentarische Anfragen im Einzelnen zu prüfen, da sie selbst sich ja womöglich nicht in die Daten der Finanzabteilung der Charité einloggen kann? Sicher soll nun aber schnellstmöglich eine bestmögliche Aufklärung betrieben werden. Bitte stellen Sie die erbetenen Dokumente über diese Plattform bis 28.03.2019 kostenlos zur Verfügung! Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 61976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut“ vom 1…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019 [#61976]
Datum
24. April 2019 02:07
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut“ vom 16.03.2019 (#61976) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Siehe meine Angaben vom 26.03.2019. Vielen Dank für die Bearbeitung! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 61976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Eingabe vom 24.04.2019 verwiesen Sie auf Ihren vorangegangenen Antrag. Ich…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019
Datum
2. Mai 2019 17:16
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Eingabe vom 24.04.2019 verwiesen Sie auf Ihren vorangegangenen Antrag. Ich nehme Bezug auf meinen Hinweis vom 26.03.2019, demnach für die Bearbeitung Ihres Antrags die Angabe Ihres Namens und Ihrer Postanschrift erforderlich ist. Eine Prüfung Ihres Antrags kann ohne diese Informationen leider nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Auf welcher Rechtsgrundlage wird FÜR DIE PRÜFUNG eines Antrages ein Namen benötigt, …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019 [#61976]
Datum
2. Mai 2019 17:47
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Auf welcher Rechtsgrundlage wird FÜR DIE PRÜFUNG eines Antrages ein Namen benötigt, es darf doch nicht vom Namen abhängen, ob jemand eine Auskunft erhält? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 61976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 02.05.2019 baten Sie um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage für …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Bericht zu Abrechnungen über erfundenes Institut, Ihr Antrag vom 16.03.2019 [#61976]
Datum
10. Mai 2019 19:01
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit Eingabe vom 02.05.2019 baten Sie um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage für die Prüfung eines Antrags ein Name benötigt werde. Hierzu verweise ich nochmal auf meinen Hinweis vom 26.03.2019, demnach die Bescheidung Ihres Antrags Angaben über Ihre Person erfordert. Eine Bescheidung ist anders nicht möglich. Kann eine Bescheidung nicht erfolgen, erfolgt auch keine inhaltliche Prüfung. Verwaltungsverfahren wie die weitere Bearbeitung Ihres Antrags können grundsätzlich nicht anonym geführt werden, vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27.10.2017 (VGH B 37/16). Ich weise darauf hin, dass nach § 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Allgemeiner Teil (GGO I) Eingaben, die eine bereits erledigte Sache betreffen, ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte zu enthalten, grundsätzlich einmal zurückgewiesen werden; weitere Eingaben in derselben Sache sollen unerledigt bleiben. Mit freundlichen Grüßen