Sehr [geschwärzt],
mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bitten Sie um Übersendung des Berichts der deutschen Botschaft in Washington zu den Ereignissen in Washington („Sturm auf das Kapitol“) vom 06.01.2021.
Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Bescheid:
Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Der DKOR kann Ihnen mit Schwärzungen zugänglich gemacht werden.
Der als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Bericht des Auswärtigen Amts vom 08.01.2021 kann nicht in Gänze herausgegeben werden, da Ausschlussgründe nach dem IFG einer uneingeschränkten Herausgabe entgegenstehen. Schützenswerte öffentliche Belange wurden geschwärzt.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Es gilt der Grundsatz des § 1 Abs. 1S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewährt. Die §§ 3 - 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen - § 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange.
Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a) IFG
§ 3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 – Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs Bundestags- Drucksache 15/4493 S. 9).
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält diplomatische Beziehungen zu den USA. Im Falle der Veröffentlichung der Unterlagen besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für diese Beziehungen.
Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 – Juris-Rn. 15). | N
Im Hinblick auf die USA gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland bestrebt ist, die vertrauensvolle Beziehung zu allen wesentlichen globalen und bilateralen Themen im außen- und sicherheitspolitischen Bereich fortzuführen. Die USA sind ein wichtiger Partner, sowohl bilateral als auch multilateral. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in den USA.
Bei dem angefragten Bericht der Bundesregierung über die Lage in den USA vor dem Regierungswechsel mit dem Sturm auf das Kapitol und seinen Folgen handelt es sich um vertrauliche Beobachtungen und Wertungen, deren Bekanntwerden die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu den USA beschädigen könnte.
Wenn Aussagen zu Staatsorgangen anderer Staaten und Wertungen an die Öffentlichkeit gerieten, könnte dies zu Einschränkungen bislang offener und vertrauensvoller Kommunikationskanäle führen. Damit hätte die Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den USA.
Die zukünftige Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland könnte künftig weniger eng und vertrauensvoll gestaltet werden, was den außenpolitischen Zielen der Bundesregierung mit diesen Partnern abträglich wäre und die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Bundesrepublik in der internationalen Gemeinschaft insgesamt und damit deren Handlungsfähigkeit innerhalb der Staatengemeinschaft beschädigen könnte.
Der uneingeschränkte Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 a IFG daher nicht gewährt werden.
Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 2 VSA
Der Bekanntgabe des als VS-NfD eingestuften Berichts des Auswärtigen Amts über die Lage in den USA vor dem Regierungswechsel mit dem Sturm auf das Kapitol und seinen Folgen steht $ 3 Nr. 4 IFG i. V.m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen).
Die Unterlage unterfällt einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 – Juris-Rn. 46).Seite 4 von 4
Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine teilweise Herausgabe des Berichts mit Schwärzungen ist möglich. Die Unterlage enthält, wie bereits oben ausgeführt, vertrauliche Beobachtungen und Wertungen, deren Bekanntgabe an unbefugte Dritte die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu den USA beschädigen könnte, siehe dazu unter § 3 Nr. 1a IFG.
Daher kann gem. § 3 Nr. 4 IFG das VS-NfD eingestufte Dokument nur mit Schwärzungen sensibler öffentlicher Belange herausgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.