Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG

Die bisherigen Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG als elektronisches Dokument.

Ich beziehe mich auf den Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 09.09.2020, BT-Drs. 19/22610.

Zur Überwachung des Umgangs sozialer Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte wurde Ende 2018 nach § 3 Abs. 5 NetzDG das Unternehmen Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG als Monitoringstelle beauftragt. (BT-Drs. 19/22610, S. 15, 79) Laut Ausschreibung sollte die Monitoringstelle soziale Netzwerke gezielt auf rechtswidrige Inhalte hin durchsuchen, ihm festgestellte Verstöße melden und die daraufhin erfolgte Reaktion überprüfen. Dieses Monitoring sollte zweimal im Jahr jeweils für den Zeitraum eines halben Jahres erfolgen. (Quelle: https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:364801-2018:TEXT:DE:HTML)

Laut dem NetzDG-Evulationsbericht hat die Monitoringstelle insgesamt bereits mindestens drei Berichte, nämlich für 2019 (1. u. 2. Hj.) und 2020 (1. Hj.), eingereicht. (BT-Drs. 19/22610, S. 15)

Der Evaluationsbericht nimmt auf den Monitoringbericht zum 1. Halbjahr 2019 mehrfach Bezug, nach dem die Monitoringstelle die Beschwerdeverfahren von Facebook, Instagram, YouTube und Twitter überwacht habe. So wird sich beispielsweise auf Zahlen von Beschwerden bezogen auf die die Netzwerkanbieter überhaupt nicht reagiert hätten sowie entsprechende Fallbeispiele, in denen etwaig rechtswidrige Inhalte nicht weiter geprüft wurden.

Die Zahlen und Fallbeispiele selbst, werden im Evaluationsbericht jedoch nicht bekannt gegeben und soweit ersichtlich ist auch kein einziger Monitoringbericht bislang veröffentlich worden, obwohl hieran angesichts der großen öffentlichen Debatte um „Hatespeech“ und Verantwortlichkeit der sozialen Netzwerke ein großes öffentliches Interesse bestehen dürfte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die bisherigen B…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG [#209187]
Datum
20. Januar 2021 15:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die bisherigen Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG als elektronisches Dokument. Ich beziehe mich auf den Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 09.09.2020, BT-Drs. 19/22610. Zur Überwachung des Umgangs sozialer Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte wurde Ende 2018 nach § 3 Abs. 5 NetzDG das Unternehmen Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG als Monitoringstelle beauftragt. (BT-Drs. 19/22610, S. 15, 79) Laut Ausschreibung sollte die Monitoringstelle soziale Netzwerke gezielt auf rechtswidrige Inhalte hin durchsuchen, ihm festgestellte Verstöße melden und die daraufhin erfolgte Reaktion überprüfen. Dieses Monitoring sollte zweimal im Jahr jeweils für den Zeitraum eines halben Jahres erfolgen. (Quelle: https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:364801-2018:TEXT:DE:HTML) Laut dem NetzDG-Evulationsbericht hat die Monitoringstelle insgesamt bereits mindestens drei Berichte, nämlich für 2019 (1. u. 2. Hj.) und 2020 (1. Hj.), eingereicht. (BT-Drs. 19/22610, S. 15) Der Evaluationsbericht nimmt auf den Monitoringbericht zum 1. Halbjahr 2019 mehrfach Bezug, nach dem die Monitoringstelle die Beschwerdeverfahren von Facebook, Instagram, YouTube und Twitter überwacht habe. So wird sich beispielsweise auf Zahlen von Beschwerden bezogen auf die die Netzwerkanbieter überhaupt nicht reagiert hätten sowie entsprechende Fallbeispiele, in denen etwaig rechtswidrige Inhalte nicht weiter geprüft wurden. Die Zahlen und Fallbeispiele selbst, werden im Evaluationsbericht jedoch nicht bekannt gegeben und soweit ersichtlich ist auch kein einziger Monitoringbericht bislang veröffentlich worden, obwohl hieran angesichts der großen öffentlichen Debatte um „Hatespeech“ und Verantwortlichkeit der sozialen Netzwerke ein großes öffentliches Interesse bestehen dürfte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 209187 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG [#209187]_[2]
Datum
12. Februar 2021 07:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen - wie angekündigt - einen ZIP-Ordner mit einer dritten Anlage zu der Entscheidung zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Januar 2021. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG [#209187]
Datum
12. Februar 2021 08:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die Entscheidung zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Januar 2021 sowie eine Anlage. Zwei weitere Anlagen übersende ich wegen der Datenmenge separat. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Berichte des Monitorings der Beschwerdeverfahren sozialer Netzwerke nach § 3 Abs. 5 NetzDG [#209187]_[2]
Datum
12. Februar 2021 08:26
Status
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 38/2021 Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen - wie angekündigt - eine zweite Anlage zu der Entscheidung zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Januar 2021. Mit freundlichen Grüßen

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