Berichte zu Zurückdrängen eines Schlauchboots an griechisch-türkischer Grenze

Sämtliche Berichte des BMVg, insbesondere aus dem Einsatzgruppenversorger "Berlin" in Bezug auf den in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7/433 genannten Vorfall am 19. Juni 2020, bei dem es offenbar einen Pushback durch die griechische Marine gab (vgl. https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/1516-von-deutschen-einheiten-beobachtete-push-backs-in-der-aegaeis/file). Ich weise darauf hin, dass es sich bei einem Pushback um einen Verstoß gegen das Völkerrecht handelt. Wenn die Bundesregierung davon Kenntnis erlangt, gibt es ein besonders hohes öffentliche Interesse an den dazugehörigen Berichten der Marine.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Berich…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Berichte zu Zurückdrängen eines Schlauchboots an griechisch-türkischer Grenze [#195646]
Datum
20. August 2020 16:59
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Berichte des BMVg, insbesondere aus dem Einsatzgruppenversorger "Berlin" in Bezug auf den in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7/433 genannten Vorfall am 19. Juni 2020, bei dem es offenbar einen Pushback durch die griechische Marine gab (vgl. https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/1516-von-deutschen-einheiten-beobachtete-push-backs-in-der-aegaeis/file). Ich weise darauf hin, dass es sich bei einem Pushback um einen Verstoß gegen das Völkerrecht handelt. Wenn die Bundesregierung davon Kenntnis erlangt, gibt es ein besonders hohes öffentliche Interesse an den dazugehörigen Berichten der Marine.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 195646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195646/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 20. Augu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Berichte zu Zurückdrängen eines Schlauchboots an griechisch-türkischer Grenze [#195646]
Datum
21. August 2020 07:46
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 20. August 2020 (s.u.) Sehr geehrter Herr Samsrott, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 20. August 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1428 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.08…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Berichte zu Zurückdrängen eines Schlauchboots an griechisch-türkischer Grenze [#195646]
Datum
21. September 2020 14:10
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.08.2020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1428 vom 21.08.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem o.g. Antrag muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung nicht innerhalb der Sollfrist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zum Abschluss gebracht werden kann. Ursächlich hierfür ist ein erst jetzt bemerktes Büroversehen, auf Grund dessen die Anfrage den betroffenen Fachabteilungen im Hause erst mit deutlicher Verzögerung zur Prüfung zugeleitet werden konnte. Hierfür bitte ich um Entschuldigung. Selbstverständlich bin ich nunmehr um schnellstmögliche Erledigung bemüht und bitte Sie bis dahin freundlich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 20. August 2020 (Bezug 1.), mit welchem Sie darum gebeten hatten, Ihnen "Sämtliche Berichte des BMVg, insbesondere aus dem Einsatzgruppenversorger "Berlin" in Bezug auf den in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7/433 genannten Vorfall am 19. Juni 2020, bei dem es offenbar einen Pushback durch die griechische Marine gab (...)." zu übersenden. Der Offenlegung antragsgegenständlicher Informationen stehen jedoch Ausschlussgründe des IFG entgegen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" (VS-NfD) eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Bei den antragsgegenständlichen Dokumenten handelt es sich um Berichte über die NATO-Aktivität in der Ägäis und etwaige Handlungen der griechischen Marine bzw. Küstenwache. Diese Unterlagen beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass NATO Verfahren der Operationsführung bloßgestellt werden. Auch ließe ein Bekanntwerden der Informationen Rückschlüsse auf die Informationsgewinnung im Einsatzraum zu. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen. Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG bis auf Weiteres ausgeschlossen. Mit Blick auf die Einstufung als VS-NfD darf ich erganzend darauf hinwiesen, dass die Antwort auf die Schriftliche Frage 7/433 des Herrn MdB Hunko unter Verweis auf die eingestufte Beantwortung der Frage 26. von Frau MdB Amtsberg (BT-Drs. 19/20347) erfolgt ist. Zudem besteht nach § 3 Nr. 1a) IFG ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Bei einer Offenlegung der begehrten Informationen bestünde die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die deutsche Teilnahme an der NATO-Aktivität in der Ägäis und auf die generelle Zusammenarbeit im Rahmen der NATO sowie auf die bilateralen Beziehungen von Deutschland und Griechenland. Somit ist der erbetene Informationszugang auch nach § 3 Nr. 1 a) IFG ausgeschlossen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646] --- per Fax und E-Mail --- Sehr geeh…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
30. Oktober 2020 13:22
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
--- per Fax und E-Mail --- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 12.10.2020 mit dem Zeichen R11-39-22-17/-1428 auf meine IFG-Anfrage vom 20.08.2020 zu Berichten zum Zurückdrängen eines Schlauchboots an der griechisch-türkischer Grenze lege ich Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08) ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Ein "Rückschluss auf Informationsgewinnung im Einsatzraum" ist tatsächlich zu begrüßen, wenn dadurch bekannt wird, wie Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Berichte zu Handlungen, die vermutlich Menschenrechtsverletzungen darstellen. Sollten beteiligte Einsatzkräfte nicht eingegriffen haben, könnten sie sich strafbar gemacht haben. Sollten die behaupteten möglichen "nachteiligen Auswirkungen" auf internationale Beziehungen darin bestehen, dass künftig keine Menschenrechtsverletzungen mehr begangen werden, weil deutlich wird, dass diese von deutschen Einsatzkräften dokumentiert werden, dann kann nicht von einem Nachteil gesprochen werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 195646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195646/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
30. Oktober 2020 13:23
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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43,3 KB
Bundesministerium der Verteidigung
Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646] BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-14…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
4. November 2020 13:46
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.08.2020 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1428 vom 12.10.2020 3. Ihr Telefax / Ihre E-Mail vom 30.10.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, in der o.a. IFG-Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 30. Oktober 2020 (Bezug 3.). Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646] Sehr geehrter << A…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
30. Januar 2021 18:58
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter << Anrede >> in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Berichte zu Zurückdrängen eines Schlauchboots an griechisch-türkischer Grenze“ vom 20.08.2020 (#195646) weise ich auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage ab kommender Woche hin. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 195646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195646/
Bundesministerium der Verteidigung
Antwort: AW: Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646] BMVg R I 1 - Az…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
1. Februar 2021 11:33
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Sehr geehrter Herr Semsrott, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 30. Januar 2021. Dazu ist anzumerken, dass pandemiebedingt Einschränkungen des regulären Dienstbetriebes leider nicht gänzlich vermieden werden können. Davon betroffen ist auch die Bearbeitung Ihres Widerspruchs. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese nunmehr bis zum Ende der 5. Kalenderwoche 2021 zum Abschluss gebracht werden kann. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und danke für Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mi…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 eingelegten Widerspruch ergeht folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium der Verteidigung entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Gründe I. Sie haben mit E-Mail vom 20. August 2020 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gebeten, Ihnen „sämtliche Berichte des BMVg, insbesondere aus dem Einsatzgruppenversorger „Berlin“ in Bezug auf den in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7/433 genannten Vorfall am 19. Juni 2020, bei dem es offenbar einen Pushback durch die griechische Marine gab (...)“ zu übersenden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 wurde Ihr Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Herausgabe der amtlichen Informationen die Herausgabeverweigerungsgründe des § 3 Nr. 4 und Nr. 1a) IFG entgegenstünden. Die antragsgegenständlichen Informationen seien als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuft. Bei den Dokumenten handele es sich um Berichte über die NATO-Aktivität in der Ägäis und etwaige Handlungen der griechischen Marine bzw. Küstenwache. Deren Offenlegung ermögliche die Kenntnisnahme von NATO-Verfahren der Operationsführung und Rückschlüsse auf die Informationsgewinnung im Einsatzraum. Aus den vorgenannten Gründen sei eine Offenlegung der erbetenen Informationen nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Verschlusssachenanweisung (VSA). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7/433 des Herrn MdB Hunko unter Verweis auf die ebenso nach VSA eingestufte Beantwortung der Frage 26 von Frau MdB Amtsberg erfolgt sei (BT-Dr. 19/20347). Zudem sei eine Herausgabe der erbetenen Informationen auch nach § 3 Nr. 1a) IFG ausgeschlossen, da bei einer Offenlegung die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die deutsche Teilnahme an der NATO Aktivität in der Ägäis und auf die generelle Zusammenarbeit im Rahmen der NATO sowie auf die bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Griechenland bestünde. Demzufolge sei eine Herausgabe nach § 3 Nr. 4 und Nr. 1a) IFG nicht möglich. Gegen den ablehnenden Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 Widerspruch ein. Darin führen Sie aus, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08) der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen sei, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Darüber hinaus sei nach Ihrer Bewertung ein „Rückschluss auf Informationsgewinnung im Einsatzraum“ tatsächlich zu begrüßen, wenn dadurch bekannt werde, wie Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Nach Ihrer Bewertung sei es möglich, dass sich deutsche Einsatzkräfte strafbar gemacht und Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Daher könne nicht von „nachteiligen Auswirkungen“ auf internationale Beziehungen gesprochen werden, wenn der Zugang zu den begehrten Informationen zur Aufklärung derartigen Fehlverhaltens und dessen künftiger Vermeidung beitrage. Vielmehr bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse an den antragsgegenständlichen Informationen. II. 1. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die Ablehnung des Zugangs zu den antragsgegenständlichen Informationen erfolgte zu Recht. a) In Ihrem Widerspruch führen Sie richtig aus, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG die bloße formale Einstufung einer Information als Verschlusssache für die Annahme des Her- ausgabeverweigerungsgrundes des § 3 Nr. 4 IFG nicht ausreichend ist. Vielmehr ist auch die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache erforderlich. Vorliegend liegen diese Voraussetzungen entgegen Ihrer Auffassung jedoch vor. In dem von Ihnen angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2020 wurde - wie unter I. bereits ausgeführt — ausführlich und plausibel dargestellt, aus welchen materiellen Erwägungen eine Einstufung der Informationen als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) erfolgte. Diese Gründe bestehen weiterhin fort. Demgemäß könnte eine Offenlegung der Informationen Rückschlüsse auf Operationsführung und Informationsgewinnung im Einsatzraum ermöglichen, folglich nachteilige Auswir- kungen auf die NATO-Aktivität in der Ägäis sowie für die bilateralen Beziehungen von Deutschland und Griechenland haben und somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Verschlusssachenanweisung nachteilig sein. In diesem Zusammenhang weise ich nochmals darauf hin, dass entsprechende parlamentarische Anfragen ebenso nicht öffentlich beantwortet, sondern die diesbezüglichen Fragen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD bereitgestellt wurden. Mithin greift Ihr Einwand, dass vorliegend die Informationen nur formal als Verschlusssache eingestuft worden seien, nicht durch, b) Hinzukommt, dass - wie bereits ebenso im Bescheid vom 12. Oktober 2020 dargestellt - einer Offenlegung der Informationen aufgrund möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Zusammenarbeit im Rahmen der NATO, mit dem NATO-Partner Griechenland und die bilateralen Beziehungen von Herausgabeverweigerungsgrund des Deutschland § 3 Nr. 1a) IFG und Griechenland entgegensteht. Insbesondere der das Bekanntwerden der bereits unter II. 2 a) benannten und eingestuften NATO-Einsatzgrundsätze und die Herausgabe diesbezüglicher Informationen sind geeignet, den Interessen der vorgenannten Institution bzw. des Bündnispartners damit die bestehenden internationalen Beziehungen zu schädigen. Folglich wurde zu Recht im Ausgangsbescheid das Herausgabeverweigerungsgrundes nach § 3 Nr. 1a) IFG angenommen. Darüber hinaus liegen Widerspruchsverfahren auch nach nochmaliger die Voraussetzungen Überprüfung des der zuwiderzulaufen und Vorliegen des Entscheidung im Herausgabeverweigerungsgrundes des § 3 Nr. 1b) IFG vor. Schutzgüter der Regelung sind militärische Belange der Bundeswehr, d.h. Angelegenheiten, die die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte betreffen und sonstige sicherheitsempfindliche Belange, d.h. Informationen aus nichtmilitärischen Bereichen der Bundeswehr, die Rückschlüsse auf schutzwürdige sicherheitsrelevante Sachverhalte zulassen. Nach der Gesetzesbegründung zum IFG erfassen militärische Angelegenheiten der Bundeswehr auch Informationen zu Auslandseinsätzen und zur Bündnisverteidigung, namentlich die NATO und die EU betreffend. Aus den bereits gemachten Ausführungen ergibt sich, dass eine Offenlegung der Informationen Rückschlüsse auf das Vorgehen der Streitkräfte in derartigen (und vergleichbaren) Einsätzen, die diesbezügliche militärische Zusammenarbeit und NATO-Einsatzgrundsätze auf taktischer Ebene ermöglichen könnte. Eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte könnte dazu führen, die derzeit noch laufenden bzw. vergleichbare (ggf. auch künftige) Aktivitäten zu erschweren bzw. empfindlich zu stören. In Folge wären nachteilige Auswirkungen auf militärische Belange der Bundeswehr zu besorgen. Somit liegt damit auch der Herausgabeverweigerungsgrund des § 3 Nr. 1b) IFG vor. d) In der Gesamtschau liegen somit die Herausgabeverweigerungsgründe des § 3 Nr. 4, Nr. 1a) und Nr. 1b) IFG vor. Auch Ihr Einwand, wonach es Ihrer Ansicht nach durchaus möglich sei, dass sich deutsche Einsatzkräfte strafbar gemacht und Menschenrechtsverletzungen begangen hätten und somit ein besonders hohes zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an den antragsgegenständlichen Informationen bestehe, greift nicht durch. Vorliegend stehen Ihrem Antrag die Herausgabeverweigerungsgründe des § 3 Nr. 4, Nr. 1a) und Nr. 1b) IFG entgegen. In § 3 IFG sind - vom Gesetzgeber selbst in der amtlichen Überschrift des § 3 so bezeichnete - besondere öffentliche Belange normiert, deren Beeinträchtigung zum Ausschluss des An- spruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen führt. Somit handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand, dessen Verweigerungsgründe zwingend zur Versagung des Informationszugangs (hier Nr. 4, Nr..1a) und Nr. 1b)) führen. Eine Abwägung mit den von Ihnen geschilderten Interessenlagen findet daher nicht statt. Ebenso ist der Behörde kein Ermessen darüber eingeräumt, die geschützten Informationen gleichwohl herauszugeben. Nach alldem wurde Ihnen die Herausgabe der erbetenen Informationen zu Recht verweigert und wird Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Für die Dauer der Widerspruchsbearbeitung darf ich nochmals um Entschuldigung bitten. Sie war im Wesentlichen pandemiebedingten Bearbeitungsverzögerungen und hiesigen Personalausfällen geschuldet. II 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 2. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30,00 Euro zugrunde zu legen.Vorliegend wurde die (Mindest-) Gebühr von 30,00 Euro festgesetzt. Ich bitte Sie, den Betrag innerhalb eines Monats zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Bankinstitut: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF1860 Bitte geben Sie bei der Zahlung folgenden Verwendungszweck an: Widerspruchsbescheid BMVg R I 1, Az: 39-22-17/-1428, Kassenzeichen: 917790500223 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand Klage beim des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646] BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-14…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 12. Oktober 2020 R11-39-22-17/-1428 [#195646]
Datum
4. Februar 2021 10:29
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1428 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.08.2020 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1428 vom 12.10.2020 3. Ihr Widerspruch vom 30.10.2020 4. Ihre E-Mail vom 30.01.2021 5. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1428 vom 01.02.2021 Anlg.: 1 Dateianhang Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Widerspruch vom 30. Oktober 2020 (Bezug 3.). Hierzu übersende ich Ihnen - per E-Mail vorab - den Widerspruchsbescheid BMVg - R I - Az 39-22-17/-1428 vom 3. Februar 2021. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen auf dem Postwege zu. Mit freundlichen Grüßen