Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 10. November 2020 baten Sie um Zusendung von folgenden Informationen: "Sämtliche Einsatzberichte in Bezug auf Einsätze der Bundespolizei am 15. August am Bahnhof Ingelheim im Rahmen von Demonstrationen. Personenbezogene Daten wie Kontaktdaten und Namen können unkenntlich gemacht werden".
§ 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen.
Zur Ihrer IFG-Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Die Maßnahmen in der Unterführung am Bahnhof Ingelheim wurden durch die Bundespolizei für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz aufgrund einer Vereinbarung getroffen.
Die von Ihnen erbetenen Berichte sind ausnahmslos als -"Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch'- eingestuft worden. Somit unterliegt die Weitergabe dem Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG.
Unsere Einsatzunterlagen der Bundespolizei - wie etwa Befehle und Lageerkenntnisse - unterliegen regelmäßig der Einstufung - Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch -, da neben einsatztaktischen Erwägungen und im Rahmen der Einsatzvorbereitung gewonnener Erkenntnisse eigener und benachbarter Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) auch konkrete Angaben zu Einsatzstärken, Aufträgen und Maßnahmen getroffen werden.
Diese Unterlagen geben allen am Einsatz beteiligten Mitarbeitern der Bundespolizei und ggf. benachbarter Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Möglichkeit, sich auf den Einsatz vorzubereiten, Einsatztaktiken zu entwickeln und konkret umzusetzen. Die ebenfalls als -VS-NfD- eingestuften Einsatzabschlussmeldungen und Einsatzerfahrungsberichte dienen darüber hinaus der Einsatznachbereitung und im Rahmen der Evaluation der Einsatztaktiken auch der konkreten Vorbereitung zukünftiger, ähnlich gelagerter Einsatzlagen.
Insofern wird durch eine ungehinderte Weitergabe dieser Dokumente die bundespolizeiliche Einsatzplanung - insbesondere auch mit Blick auf zukünftige Einsatzlagen - vorhersehbar und konkret gefährdet werden.
Daher ist es zweckmäßig die Einsatzunterlagen der Bundespolizei als -VS-NfD- einzustufen und diese Einstufung auch nach Einsatzende aufrecht zu erhalten. Insofern wird an der bisherigen Einschätzung, dass die erbetenen Einsatzunterlagen aufgrund der Einstufung als -Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch- einem Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 IFG unterliegen, festgehalten. Eine Weitergabe scheidet somit aus.
Diese Auskunft ergeht kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen