Berichte/Gutachten zur Baugenehmigung - Fuggerstr. (Bielefeld-Sennestadt)

Die Berichte/Gutachten, wie sie im Aktenzeichen Az.: 16-01728 vom 23.09.2016 - Baugenehmigung Fuggerstr 19 33689 Bielefeld, benannt sind:

- Schallschutzgutachten der FIRU GFI , Nr. P 16 – 038/5 vom 20.09.2016
- Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV, Aachen, vom 31.05.2016
- Artenschutzrechtliche Fachbeitrag „Schutzeinrichtung für Amphibien“ der weluga umweltplanung Weber Ludwig Garlhoff & Partner, Bochum, vom 31.08.2016

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  • Datum
    15. November 2016
  • Frist
    20. Dezember 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berichte/Gutachten zur Baugenehmigung - Fuggerstr. (Bielefeld-Sennestadt) [#19114]
Datum
15. November 2016 23:00
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Berichte/Gutachten, wie sie im Aktenzeichen Az.: 16-01728 vom 23.09.2016 - Baugenehmigung Fuggerstr 19 33689 Bielefeld, benannt sind: - Schallschutzgutachten der FIRU GFI , Nr. P 16 – 038/5 vom 20.09.2016 - Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV, Aachen, vom 31.05.2016 - Artenschutzrechtliche Fachbeitrag „Schutzeinrichtung für Amphibien“ der weluga umweltplanung Weber Ludwig Garlhoff & Partner, Bochum, vom 31.08.2016 Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Bielefeld
Sehr geehrtAntragsteller/in die Gutachten zur Baugenehmigung liegen in digitaler Form nicht vor, sondern nur in P…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Berichte/Gutachten zur Baugenehmigung - Fuggerstr. (Bielefeld-Sennestadt) [#19114]
Datum
14. Dezember 2016 18:17
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in die Gutachten zur Baugenehmigung liegen in digitaler Form nicht vor, sondern nur in Papierform. Im Übrigen sind die Gutachten urheberrechtlich geschützt. Die Stadt Bielefeld ist nicht befugt, diese zu veröffentlichen. Ein Übersenden an Sie – was faktisch einer Veröffentlichung auf der Internet-Seite „fragdenstaat.de“ gleichkommt – ist daher nicht zulässig. Um Ihrem Wunsch nach Information dennoch nachzukommen, biete ich Ihnen an, dass Sie die Gutachten hier im Bauamt einsehen können. Kopien oder andere Vervielfältigungen sind allerdings nicht zulässig. Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich aufgrund der notwendigen Vor- und Nachbereitung für Ihre Einsichtnahme in die Gutachten eine Gebühr erheben muss. Nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW – Tarifstelle 1.2 – beträgt die Gebühr 10 - 500 €. Im vorliegenden Fall müssen Sie mit einer Gebühr von etwa 30 bis 60 € rechnen. Sofern Sie die Gutachten einsehen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin mit mir Mit freundlichen Grüßen