Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel

- Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung des gemeinsamen Verlaufs der Bundesstraße B1/B102 ,d.h. Abschnitte Zanderstraße, Otto-Sidow-Str.,Am Hauptbahnhof, Am Güterbahnhof und Potsdamer Str. für die Jahre 2014 bis 2020

- Übermittlung der aktuellen Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) Päsentation vgl. den LINK 2 der Gesamtübersicht für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - Vorstandsbereich Planung und Bau – Abteilung Planung Dezernat Programmsteuerung /Erhaltungsmanagement

Quelle:
[1] https://www.ls.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.625552.de
[2] https://www.ls.brandenburg.de/media_fast/4055/Zustand%20der%20Netzteile.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel [#202263]
Datum
1. November 2020 20:38
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung des gemeinsamen Verlaufs der Bundesstraße B1/B102 ,d.h. Abschnitte Zanderstraße, Otto-Sidow-Str.,Am Hauptbahnhof, Am Güterbahnhof und Potsdamer Str. für die Jahre 2014 bis 2020 - Übermittlung der aktuellen Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) Päsentation vgl. den LINK 2 der Gesamtübersicht für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - Vorstandsbereich Planung und Bau – Abteilung Planung Dezernat Programmsteuerung /Erhaltungsmanagement Quelle: [1] https://www.ls.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.625552.de [2] https://www.ls.brandenburg.de/media_fast/4055/Zustand%20der%20Netzteile.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Straßenwesen
Akteneinsicht in die Berichte /Protokolle Streckenkontrollen und Zustandserfassung der B1/B102 in Brandenburg Sehr…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Akteneinsicht in die Berichte /Protokolle Streckenkontrollen und Zustandserfassung der B1/B102 in Brandenburg
Datum
3. November 2020 10:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) mit E -Mail vom 01.11.2020. Mit dieser E-Mail begehren Sie die Übersendung folgender Unterlagen: 1. Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung des gemeinsamen Verlaufs der Bundesstraße B1/B102 ,d.h. Abschnitte Zanderstraße, Otto-Sidow-Str., Am Hauptbahnhof, Am Güterbahnhof und Potsdamer Str. für die Jahre 2014 bis 2020 2. die aktuelle Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) Präsentation vgl. den LINK 2 der Gesamtübersicht für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - Vorstandsbereich Planung und Bau - Abteilung Planung Dezernat Programmsteuerung /Erhaltungsmanagement bezüglich der Protokolle der Verkehrsschauen der B 1 und B 102 im Bereich der Stadt Brandenburg an der Havel. Ich habe die entsprechenden Informationen bei den zuständigen Fachbereichen abgefordert und werde nach Rücksprache mit diesen Ihren Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bescheiden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 10 des AIG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIGGebO) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten zu erheben sind. Die Höhe der zu erhebenden Kosten, kann ich derzeit noch nicht beziffern. Dies ist erst nach Rücksprache mit den Fachbereichen möglich, da ich den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht abschätzen kann. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Zwischenbescheid zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen u…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Zwischenbescheid zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen und Zustandserfassung des gemeinsamen Straßenverlaufs der 81/8102 in Brandenburg/Havel
Datum
1. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 01.11.2020, zugegangen am 02.11.2020, haben Sie auf Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg um Zusendung von Unterlagen gebeten sowie um Mitteilung, ob hierdurch Gebühren entstehen. Eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Akteneinsicht in Form von Übersendung von Unterlagen ist mir derzeit innerhalb der Frist des§ 6 Abs. 1 AIG nicht möglich, da Sie um eine Information zu den anfallenden Gebühren gebeten haben und ich Ihnen daher zunächst die Gelegenheit geben möchte, hierzu Stellung zu nehmen. 1. Für die Gewährung von Akteneinsicht sind gemäß § 10 AIG i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes( AIGGebO) Kosten (Gebühren und Auslagen) geltend zu machen. Gemäß § 1 AIGGebO sind die Gebühren für Amtshandlungen nach dem AIG nach dem anliegenden Gebührentarif zu bemessen. Hierbei ist gemäß § 2 AIGGebO der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Entgegen Ihrer Ansicht handelt es sich bei Ihrem Antrag auf Zusendung von Unterlagen nicht um einen einfachen Fall gemäß dem Gebührentarif der AIGGebO. Es ist zwischen den verschiedenen Anträgen zu differenzieren.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zwischenbescheid zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 betreffend die Berichte der Streckenkontroll…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischenbescheid zu Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen und Zustandserfassung des gemeinsamen Straßenverlaufs der 81/8102 in Brandenburg/Havel [#202263]
Datum
13. Dezember 2020 18:55
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in bzgl. der Informationsfreiheitsanfrage „Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel“ vom 01.11.2020 (#202263) bedanke mich für die ergänzenden Informationen. 1. Die Bausubstanz und deren Prüfung obliegt dem Baulastträger, d.h. dem Landesbetrieb Straßenwesen. (Zustandserfassung, Streckenkontrollberichte) 2. Die Sicherheit der Beschilderung und der Ampelschaltungen obliegt der Stadtverwaltung. (u.a. Verkehrsschauen) Sie bestätigen, dass die Streckenkontrollberichte ab mindestens 2019 in elektronischer Form vorliegen. Punkt 1 des Antrags würde daher zur gegenseitigen Vereinfachung auf diesen Zeitraum reduziert. Die Unterlagen sind bitte elektronisch zur Verfügung zustellen. Bzgl. des Punktes 2 bitte ich um Auskunft, wann mit dem Abschluss Zustandserfassung und -bewertung 2020 (ZEB2020) zu rechnen ist? Der Punkt 2 galt für das Bundesland Brandenburg wie im hinterlegten Link aufgearbeitet. Daher bitte ich auf Ausgabe als Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) für das BB und nehme den Hinweis zur geänderten Methode zur Kenntnis. Sollte dies detailliert für das gesamte Stadtgebiet Brandenburg/Havel verfügbar sein, bitte ich dies ebenfalls bereitzustellen. Ersatzweise widerspreche ich hiermit dem Zwischenbescheid vom 1.12.2020. Als Gründe sind die Kostenhöhe und die gewählte Arbeitsweise per Akteneinzelsichtung hervorzuheben. Ineffiziente Behördlich Prozesse bzw. die fehlende "Digitale Verwaltung" im Jahr 2020 kann nicht dem Bürger als Kostenlast auferlegt werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/
Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag Auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 -Streckenkontrollberichte / Zustandserfassung der Bundestraßen B 1 und…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Ihr Antrag Auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 -Streckenkontrollberichte / Zustandserfassung der Bundestraßen B 1 und B 102
Datum
21. Dezember 2020 16:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 13.12.2020. In Anbetracht der Corona-Situation, der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und dem Jahreswechsel befinden sich viele Beschäftigte des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg entweder im Homeoffice oder im Urlaub. Vor diesem Hintergrund ist es schwierig, Ihren Antrag zeitnah zu bescheiden und Ihnen die entsprechenden Unterlagen dann auch zur Verfügung zu stellen. Ich habe Ihre Mail vom 13.12.2020 an die jeweils zuständigen Fachbereiche weitergeleitet und um Rückäußerung gebeten. Hinsichtlich Ihres Antrages auf Übermittlung der vorliegenden aktuellen Zustandserfassung der Bundestraßen im Land Brandenburg wurde mir vom zuständigen Fachbereich mitgeteilt, dass ich die entsprechenden Unterlagen zum Ende der ersten KW 2021 erhalten werde. Es wird zudem geprüft, ob die Informationen auch detailliert für das Stadtgebiet Brandenburg /Havel verfügbar sind. Hinsichtlich Ihres Antrages auf Übersendung der elektronischen Streckenkontrollberichte des gemeinsamen Verlaufs der Bundesstraßen B1/B102 in Brandenburg /Havel für die Jahre 2019 bis 2020 steht eine konkrete Rückäußerung noch aus. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Akteneinsicht erst in der 2. Kalenderwoche des Jahres 2021 möglich. Ich bitte um Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 01.'11,2020 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen V…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 01.'11,2020 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1iB102 in Brandenburg /Havel und die Zustandserfassung und - bewertung der Bundes- und Landestraßen im Land
Datum
14. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
5,0 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf lhren Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 und lhre ergänzende E-Mail vom 13.12.2020. lhr Begehren, auf Übersendung von Unterlagen und die Erteilung von lnformationen, werte ich als einen Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AlG). Es ergeht folgender Bescheid: 1, lhrem Antrag auf Akteneinsicht, gerichtet auf die Übersendung der Streckenkontrollberichte hinsichtlich des gemeinsamen Verlaufs der Bundestraßen B1 und 8102 in Brandenburg/Havel für die Jahre 2019 und 2020 wird insofern sfaffgegeben, dass lhnen die Unterlagen in Kopie zur Veffügung gestellt werden. 2. lhrem Antrag auf Akteneinsicht, gerichtet auf die Übersendung der aktuellen Zustandsefassung und Zustandsbeweftung der Bundes- und Landestraßen in Brand enburg, wird stattgegeben, 3. Auch lhrem Antrag auf lnformationserteilung, wann mit dem Abschluss der Zustandserfassung und -bewertung 2020 zu rechnen ist, wird stattgegeben, 4. lhr Antrag, dass lhnen die Streckenkontrollberichte hinsichtlich des gemeinsamen Verlaufs der Bundestraßen B1 und 8102 in Brandenburg/Havelfür die Jahre 2019 und 2010 in elektronischer Form übersandt werden, wird wegen bestehender schutzwürdiger Belange abgelehnt. Seite 2 5. Eine Entscheidung hinsichtlich der gemäß § 70 A/G zu erhebenden Gebühren und Auslagen erfolgt nach abschließender Gewährung der Akte ne i n si c hf lnsbesond e re n ach ü be r se n d u ng d e r tJ nte rl age n,
<< Anfragesteller:in >>
Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel [#202263] Se…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel [#202263]
Datum
23. Januar 2021 17:56
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihr Schreiben vom 14.01.2021. Zunächst einmal bedanke ich mich für die Ausführungen zu den einzelnen Punkten des Antrags. Leider habe ich bis zum 23.01.2021 keine der zugsagten Informationen der positiv beschiedenen kostenfreien Auskünfte erhalten. Ich hoffe diese wird sich zeitnah ändern. Ergänzungen zu den Ausführungen zum Zustand der Straßen des Landesbetriebs: Anders als von Ihnen dargestellt, bin ich der Überzeugung, dass die aktualisierte ZEB 2016 und wahrscheinlich auch 2020 den Zustand der Substanz der Infrastruktur durch die bundeseinheitliche Normierung deutlich ehrlicher ist. Denn weite Teile der Bundesstraße B1/B102 (gemeinsamen Streckenverlauf) in der Stadt Brandenburg/Havel sind in desaströsen Zustand und sowohl Stadt als auch Landesbetrieb unterlassen das notwendige Handeln zur Reduktion der Geschwindigkeit, obwohl dies zum Schutze der Lebensqualität der Anwohner gegen die steigenden Lärmemissionen dringend nötig wäre. Zum Gesamtantrag bzw. den Punkten der Ablehnung bzw. mit Kostennoten: Die Ihrerseits dargestellte Arbeitsweise des Systems scheint ein Relikt des 20. Jahrhunderts zu sein und ist für Außenstehende wenig nachvollziehbar. Auch die Aufführungen, dass das elektronische Schwärzen von PDF ihnen bzw. Ihren Kollegen nicht möglich ist und das Portal fragdenstaat.de als Ablehnungsgrund zur digitalen Übermittlung der begehrten Information aufgeführt wird, steht dem berechtigten zeitgemäßen Transparenzinteresse der Bürgers diametral entgegen. Es unterwandert zusätzlich die Vorgaben der Landesregierung. (vgl. Koalitionsvertrag Zeile 808ff). Um sowohl Ihnen, Ihren Kollegen und den Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht nicht unnötig Arbeit zu machen, bitte ich folgende Lösung an. Gerne können sie dies auf dem kurzen Dienstweg prüfen: 1. Ob auf eine Umwandlung in PDF verzichtet werden kann und eine Systemexport ohne Konvertierung in ein PDF möglich ist. 2. Ob die testweise Übermittlung 1-2 elektr. Streckenkontrollberichten digital ermöglicht wird , damit unsererseits geprüft werden kann, ob begehrten Extrakte in den Art/Umfang den Antragsteller entsprechen. (ideal im Wohnumfeld des Antragstellers). Die Datenschutzkonforme Schwärzung würde dann elektr. über die Software des Portals fragdenstaat.de erfolgen. (siehe Verlauf diese Anfrage) 3. Bereitstellung der Excel-Datei als Gesamtwerk ohne Aufarbeitung. Ersatzweise widerspreche ich hiermit dem Schreiben vom 14.1.2021. Als Gründe sind die Kostenhöhe und die gewählte Arbeitsweise per Akteneinzelsichtung hervorzuheben. Ineffiziente Behördlich Prozesse bzw. die fehlende "Digitale Verwaltung" im Jahr 2021 kann nicht dem Bürger als Kostenlast auferlegt werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/
Landesbetrieb Straßenwesen
Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg Sehr geehrteAntragsteller/in ich …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg
Datum
25. Januar 2021 16:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 01.11.2020 und den von mir erlassenen Bescheid vom 14.01.2021. In der Anlage übermittle ich Ihnen die Zustandsdaten der Bundes- und Landestraßen im Land Brandenburg. Darüber hinaus übermittle ich Ihnen die Datei "B1_B102_BRB.pdf". Die Datei enthält die Daten zur Zustandserfassung und -bewertung der Bundesstraßen B 1 und B 102 in der Stadt Brandenburg/Havel. Die von Ihnen ursprünglich benannten Straßen (gemeinsamer Verlauf der Bundesstraße B1/B102 ,d.h. Abschnitte Zanderstraße, Otto-Sidow-Str., Am Hauptbahnhof, Am Güterbahnhof und Potsdamer Str.) betreffen die Abschnitte 915 und 930 der B 1. Es handelt sich um die Daten aus der Zustandserfassung 2016. Zu den weiteren Punkten Ihrer E-Mail vom 23.01.2021 wird in einem gesondertem Schreiben Stellung genommen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263] Sehr geehrteAntragst…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263]
Datum
26. Januar 2021 18:25
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Übermittlung. Bitte übermitteln Sie die beauskunften Daten der Datei "B1_B102_BRB.pdf" in der Rohfassung als CSV/XLSX. Des Weiteren bitte ich zu prüfen, ob der mehrfache Wechsel zw. Brief und Email-Verkehr auf die exklusive Vorzugsversion Email umgestellt werden kann. (vgl. Arbeitsweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht) Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbetrieb Straßenwesen
Automatische Antwort: Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263] Se…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Automatische Antwort: Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263]
Datum
26. Januar 2021 18:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die E-Mail-Adresse dieses Postfachs wurde geändert. Die neue Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch die neue Adresse. Achtung: E-Mails an diese Adresse werden NICHT weitergeleitet. Bitte senden Sie Ihre E-Mail erneut an die oben genannte Adresse. Freundliche Grüße,
<< Anfragesteller:in >>
Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263] Sehr geehrteAntragstelle…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg [#202263]
Datum
26. Januar 2021 19:12
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Übermittlung. Bitte übermitteln Sie die beauskunften Daten der Datei "B1_B102_BRB.pdf" in der Rohfassung als CSV/XLSX. Des Weiteren bitte ich zu prüfen, ob der mehrfache Wechsel zw. Brief und Email-Verkehr auf die exklusive Vorzugsversion Email umgestellt werden kann. (vgl. Arbeitsweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht) https://fragdenstaat.de/a/202263 Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbetrieb Straßenwesen
Übersendung Zustandsdaten der Bundes- und Landestraßen im Land Brandenburg und Streckenkontrollberichte der Stadt …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Übersendung Zustandsdaten der Bundes- und Landestraßen im Land Brandenburg und Streckenkontrollberichte der Stadt Brandenburg/Havel
Datum
29. Januar 2021 12:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26.01.2021. Nach § 1 AIG i.V.m. § 7 Abs. 1 haben Sie einen Anspruch auf Akteneinsicht und Informationszugang. Mit E-Mail vom 25.01.2021 habe ich Ihnen die Daten zur Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in Brandenburg/Havel als pdf-Datei übermittelt und damit Ihren Anspruch erfüllt. Zu den Ausführungen in Ihrer E-Mail vom 23.01.2021, betreffend die Streckenkontrollberichte 2019 bis 2020, nehme ich wie folgt Stellung. Gemäß § 1 AIG haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht, jedoch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG, da in den Unterlagen personenbezogene Daten enthalten sind. Mir als Datenschutzbeauftragte obliegt unter anderem auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg und aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, die von Ihnen abgeforderten Streckenkontrollberichte für die Jahre 2019 bis 2020 ohne eine Anonymisierung an Sie herauszugeben. Es ist meines Erachtens zwingend eine Aufarbeitung erforderlich. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wurden die Streckenkontrollberichte ausgedruckt und werden dann anonymisiert. Entgegen Ihrer Ansicht kann ich Ihnen diese Streckenkontrollberichte auch nicht übersenden mit der Maßgabe, dass eine datenschutzkonforme Schwärzung über die Software des Portals fragsdenstaat.de erfolgt. Die Verantwortung hierfür obliegt mir und nicht der Plattform fragdenstaat.de. Um die Datenintegrität zu gewährleisten, ist es auch nicht möglich, im Rahmen einer elektronischen Versendung auf eine Umwandlung in ein pdf-Format zu verzichten. Ungeachtet dessen muss auch in diesem Fall eine Anonymisierung erfolgen. Um Ihren Informationsanspruch zu erfüllen, gleichzeitig auch die personenbezogenen Daten der Beschäftigten der Straßenmeisterei zu schützen und die Vorgaben der hierzu geltenden Dienstvereinbarung einzuhalten, habe ich entschieden, diese Streckenkontrollberichte Ihnen nur in anonymisierter Form herauszugeben. Ich werde Ihnen am Montag einem anonymisierten Streckenkontrollbericht als Beispiel übersenden. Da mittels dieser Streckenkontrollberichte auch eine Leistungskontrolle der Beschäftigten möglich ist, gibt es eine Dienstvereinbarung im Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, die den Umgang und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten regelt. Zu beachten ist zudem, dass bei einer Herausgabe der Streckenkontrollberichte ohne Anonymisierung, die Löschung dieser Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfrist nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies muss nicht beachtet werden, wenn die Streckenkontrollberichte anonymisiert sind. Diese Vorgehensweise unterwandert nicht die Vorgaben der Landesregierung, da der Datenschutz auch im Rahmen einer Akteneinsicht gewahrt werden muss. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot vermag ich auch nicht zu erkennen, da ich beabsichtige, Ihnen die abgeforderten Streckenkontrollberichte anonymisiert herauszugeben. Allein die Tatsache, dass die personenbezogenen Daten in den Streckenkontrollberichten zu anonymisieren sind, führt zu keinen ineffizienten behördlichem Verhalten. In § 10 AIG ist geregelt, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten in Form von Gebühren und Auslagen zu erheben sind, wobei die Gebühren so zu bemessen sind, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht ein angemessenes Verhältnis besteht. Es besteht kein Anspruch, dass Ihnen Akteneinsicht immer ohne die Erhebung von Kosten gewährt wird. Ich verweise insofern auf die hierzu erlassene Gebührenordnung (AIGGebO). Vorliegend entsteht Verwaltungsaufwand, da in den von Ihnen abgeforderten Streckenkontrollberichte personenbezogene Daten der Beschäftigten der Straßenmeisterei in Brandenburg/Havel enthalten sind. Da Sie die Herausgabe der Streckenkontrollberichte der Jahre 2019 bis 2020 begehren und die von Ihnen angegebenen Straßen ca. 2-3 pro Woche befahren werden, ist für das Ausdrucken und die Anonymisierung ein gewisser Zeitaufwand erforderlich. Auch das Bereitstellen und Aufarbeiten der Zustandsdaten der Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg und der Bundestraße B 1/B102 war mit einem erheblichen Zeitaufwand für den zuständigen Fachbereich verbunden. Im Rahmen des mir zustehenden Ermessens bin ich nach Abwägung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass grundsätzlich ein einfacher Fall der Ermöglichung der Einsichtnahme vorliegt (Tarifstelle 1.2.1 AIGGebO), aber angesichts des erheblichen Zeitaufwandes der Fachbereiche eine Gebühr von 75,00 EUR anzusetzen ist. Die jeweiligen Bearbeiter haben insgesamt mehrere Stunden aufgewandt, damit Ihnen die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Für die Anfertigung der Ausdrucke, die für die Anonymisierung erforderlich sind, werde ich zudem Auslagen gemäß dem geltenden Gebührentarif geltend machen. Ich weise darauf hin, dass Ihnen die Akteneinsicht bzw. der Zugang zu den Streckenkontrollberichten nicht verwehrt wird. Ich habe die Straßenmeisterei gebeten, mir die Streckenkontrollberichte in Kopie zur Verfügung zu stellen, um Ihnen diese dann zu übermitteln. Corona bedingt kommt es hierbei leider zu Verzögerungen. Ich bitte Sie, dies zu entschuldigen. Sobald mir die Unterlagen vorliegen, werde ich die Anonymisierung vornehmen und Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Muster eines Streckenkontrollberichtes Sehr geehrter Antragsteller/in ich nehme Bezug auf meine E-Mail vom 29.01.…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Muster eines Streckenkontrollberichtes
Datum
1. Februar 2021 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in ich nehme Bezug auf meine E-Mail vom 29.01.2020 und übermittle Ihnen in der Anlage ein Muster eines mir vorliegenden Streckenkontrollberichtes zu Ihrer Kenntnisnahme. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Br…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Berichte/Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen/Zustandserfassung der Bundesstraße B1/B102 in gemeinsamen Streckenverlauf der Stadt Brandenburg/Havel“ [#202263] [#202263]
Datum
1. Februar 2021 20:08
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet: 1. Werden Listen nicht in Rohform ausgehändigt sondern als als PDF vgl. B1_B102_BRB.pdf. (31 Seiten) 2. re-digitalisierte Listen sind nur eingeschränkt nutzbar für die Auswertungen per Datenanalyse. (keine Textlesbarkeit und nachträglicher OCR mit hohe Fehlerhaftigkeit behaftet usw.) Würde man der Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 29. Januar 2021 folgen, dann wäre die Übermittlung von Daten die zuvor als elektronische Datensätze vorliegen auch legitim als Mikroform oder in Lochkarten-Format ausreichbar und der Anspruch auf Akteneinsicht und Informationszugang nach § 1 AIG i.V.m. § 7 Abs. 1 vollends erfüllt. --> Dies ist nicht zeitgemäß und wieder läuft dem Ziel des Akteneinsichtsrecht elementar entgegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bitte um Unterstützung zur Erreichung einer zeitgemäßen digitalen Übermittlung des Antrages nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 202263.pdf - 2020-12-01_1-ls_brb.pdf - 2021-01-14_1-lsa_14_01_2021.pdf - 2021-01-25_1-B1_B102_BRB.pdf - 2021-01-25_1-Zustand_Bundesstr.pdf - 2021-01-25_1-Zustand_Landesstr.pdf - 2021-02-01_1-MustereinesStreckenkontrollberichtvom21.10.2020anonymisiert.pdf Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/
Landesbetrieb Straßenwesen
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg/Havel
Datum
11. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anliegend überreiche ich Ihnen, die mir übermittelten Streckenkontrollberichte der Straßenmeisterei Brandenburg betreffend die B1 und B102 für die Jahre 2019 und 2020. Die Streckenkontrollberichte wurden von mir im Hinblick auf den Namen der Beschäftigten anonymisiert. Um Ihnen diese Dokumente anonymisiert übermittelt in zu können wurden insgesamt 545 Ausdrucke gefertigt. Die hierdurch entstandenen Auslagen und Gebühren werde ich ihnen gegenüber mittels eines gesonderten Bescheides geltend machen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der …
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg/Havel [#202263]
Datum
15. Februar 2021 21:02
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in mit dem Schrittsatz vom 23.01.2021 habe ich per Widerspruch mitgeteilt, dass die Übermittlung von Daten Post meinerseits nicht zugestimmt wird. Den Eingang der Widersprüche bestätigten Sie in Ihren Schreiben vom 25. und 29. Januar 2021. Gemeinsam hatten wir uns darauf verständig, eine „… testweisen Übermittlung 1-2 elektr. Streckenkontrollberichten echt digital zu ermöglichen, damit unsererseits geprüft werden kann, ob begehrten Extrakte in der Art&Umfang den Antragstellung entsprechen. [...] Die datenschutzkonforme Schwärzung boten wir über die Software des Portals fragdenstaat.de an.“ Mit der am 1. Februar angestoßenen Vermittlung mittels Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht habe ich nachweislich alleinig den Umstand moniert, dass eine zeitgemäße digitale Bereitstellung zu erfolgen hat. Die Unterlagen vom 15.01 werde ich nicht annehmen und retournieren. Ich widerspreche wiederholt der Übermittlung per Post/als Ausdruck. Ich kündige hiermit ebenfalls an, gegen den Kostenbescheid in Widerspruch zu gehen. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass meinerseits bzgl. dieser Anfrage folgende Nachforderungen offen sind: 1. Übermittlung der Liste B1_B102_BRB.pdf als Excel-Datei. 2. MustereinesStreckenkontrollberichtvom21.10.2020anonymisiert.pdf als maschinenleserliches Dokument. Ergänzende muss ich zum „MustereinesStreckenkontrollberichtvom21.10.2020anonymisiert.pdf“ hinweisen – dies ist vermutlich bei den Papierunterlagen ähnlich – diese unvollständig sind, da wichtige Anhänge fehlen (z.B. Foto(s)) und die Streckenkontrollbericht unvollständig. Ungeachtet dessen werden alle weiteren Punkte des Antrags hiermit zurückgezogen bzw. gegenstandlos. Dieser Satz dient zu Klarstellung, da scheinbar die Kommunikation ggf. beiderseitig schwächelt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 01.11.20 Sehr Antragsteller/in
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 01.11.20
Datum
19. Februar 2021 16:12
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
609,4 KB
Sehr Antragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Frau Knop beigefügtes Schreiben zum Az. Kn/002/21/0188 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Straßenwesen
Berichte / Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrolle B1/B102 Brandenburg/Havel Sehr Antragsteller/in vor dem …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Berichte / Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrolle B1/B102 Brandenburg/Havel
Datum
11. März 2021 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vor dem Hintergrund, dass Sie die Annahme eines Schreiben auf dem Postweg verweigert haben, wende ich mich auf diesem Wege an Sie, um zu Ihrem Schreiben vom 20.02.2021 Stellung zu nehmen. Entgegen Ihrer Ansicht, haben Sie mit E-Mail vom 23.01.2021 nicht mitgeteilt, dass Sie einer Übermittlung der Streckenkontrollberichte per Post nicht zustimmen. Dazu im Einzelnen wie folgt: Sie haben mit E-Mail vom 03.11.2020 den Antrag gestellt, Ihnen die Berichte und Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg/Havel für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung zu stellen. Eine Konkretisierung in welcher Form, Sie die Unterlagen haben möchten, erfolgte nicht. Mit Zwischenbescheid vom 01.12.2020 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der von Ihnen bezeichnete Streckenabschnitt im Regelfall 2- 3 mal pro Woche befahren wird und festgestellte Schadstellen in einem Protokoll vermerkt werden. Zudem hatte ich darauf hingewiesen, dass für die Jahre 2014 bis 2018 die Streckenkontrollberichte elektronisch nicht vorliegen und daher die Papierunterlagen anonymisiert und kopiert werden müssten. Dies verursacht einen erheblichen Aufwand und es wären Gebühren im Rahmen von 100,00 EUR bis 500,00 festzusetzen zuzüglich Auslagen. Daraufhin haben Sie Ihren Antrag bezüglich der Streckenkontrollberichte auf die Jahre 2019 bis 2020 eingegrenzt und um eine elektronische Übersendung der Unterlagen gebeten. Die elektronisch erfassten Streckenkontrollberichte sind gemäß der geltenden Dienstanweisung, von dem Streckenkontrolleur nach Beendigung der Kontrollfahrt auszudrucken, zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Diese Streckenkontrollberichte mit Unterschrift werden nicht eingescannt, sondern in Papierform in der jeweiligen Straßenmeisterei aufbewahrt. Auf Nachfrage meinerseits wurde mitgeteilt, dass die elektronisch erfassten Streckenkontrollberichte ohne Unterschrift des Streckenkontrolleurs auch in elektronischer Form gespeichert werden und in diesen Berichten nur der Name des Streckenkontrolleurs und ggf. der Name des Beifahrers aufgeführt ist. Jeder elektronisch erfasste Winterdienstbericht, Sommerdienstbericht (betreffend u.a. Reinigung Leitpfosten, Durchführung Mäharbeiten), Streckenkontrollbericht ist eine separate Datei in dem Programm zur elektronischen Betriebsdatenerfassung. In dem Programm zur elektronischen Betriebsdatenerfassung können die Streckenkontrollberichte selbst nicht verändert werden, so dass eine Anonymisierung in diesem Programm nicht möglich ist. Mit Bescheid vom 14.01.2021 habe ich die elektronische Übersendung der Streckenkontrollberichte abgelehnt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 3 AIG. Begründet habe ich die Ablehnung wegen dem, auf Grund der erforderlichen Anonymisierung, verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand. Durch das Ausdrucken der Streckenkontrollberichte und der händischen Anonymisierung konnte dieser Aufwand erheblich reduziert werden. Sie haben mit E-Mail vom 23.01.2021 unter Bezugnahme auf meinen Bescheid vom 14.01.2021 die dargestellte Arbeitsweise moniert, insbesondere das ein elektronisches Anonymisieren nicht möglich ist. Ersatzweise haben Sie dem Bescheid vom 14.01.2021 auch widersprochen und als Grund die Kostenhöhe und die gewählte Arbeitsweise angegeben. Des Weiteren haben Sie ausgeführt, dass ineffiziente behördliche Prozesse dem Bürger nicht als Kostenlast auferlegt werden dürfen. Mit diesem Widerspruch wurde aber nicht deutlich, dass Sie eine Zusendung der Unterlagen per Post nicht wünschen. Mit E-Mail vom 29.01.2021 habe ich Sie nochmals darauf hingewiesen, dass ich die Streckenkontrollberichte ohne eine Anonymisierung nicht herausgeben kann. Ich habe Ihnen dargelegt, dass ich aber dennoch Ihren Informationsanspruch erfüllen möchte, zeitgleich aber die personenbezogenen Daten der Streckenkontrolleure schützen muss. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wurden die Berichte ausgedruckt und von mir per Hand anonymisiert. Anderenfalls hätte ich Ihren Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Streckenkontrollberichte in einem elektronischen Format ablehnen müssen. Dies war meines Erachtens nicht zielführend. In der E-Mail vom 29.01.2021 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Straßenmeisterei gebeten habe, mir die Streckenkontrollberichte in Kopie zuzusenden, dass ich diese nach Erhalt anonymisieren werde, um Ihnen dann die Streckenkontrollberichte anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Eine Reaktion Ihrerseits erfolgte hierauf nicht. Erst nachdem ich am 11.02.2021 die angekündigten anonymisierten Streckenkontrollberichte per Post versandt habe, haben Sie mit E-Mail vom 15.02.2021 mitgeteilt, dass Sie die Unterlagen nicht annehmen werden. Ich weise darauf hin, dass es keine Verständigung dahingehend gab, dass ich Ihnen 1-2 elektronische Streckenkontrollberichte echt digital übermittle, damit Sie prüfen können, ob Art und Umfang der Antragstellung entsprechen. Diese Bitte habe ich mit E-Mail vom 29.01.2021 zurückgewiesen, indem ich darauf hingewiesen habe, dass keine Streckenkontrollberichte ohne eine Anonymisierung herausgegeben werden. Ich habe Ihnen mit Mail am 29.01.2021 angeboten, einen anonymisierten Streckenkontrollbericht zu übersenden. Dies ist mit E-Mail vom 01.02.2021 auch erfolgt und Sie haben daraufhin keine Einwände erhoben. Es wurde meinerseits auch darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg für die Anonymisierung verantwortlich ist und dies nicht der Plattform "fragdenstaat.de" überlassen werden kann. Die Ihnen übersandten Kopien der Streckenkontrollberichte entsprechen inhaltlich den elektronischen Dateien. Lediglich die Namen der Beschäftigten wurden von mir anonymisiert. Die Streckenkontrollberichte sind auch nicht unvollständig, weil diesen keine Bilder beigefügt sind. Nach Rücksprache mit den Fachverantwortlichen teile ich mit, dass grundsätzlich keine Lichtbilder für Streckenkontrollberichte gefertigt werden. Sofern Lichtbilder von Schadensfällen von den Beschäftigten der Straßenmeistereien gefertigt werden, wird hierzu ein gesonderter Vorgang (Schadensfall) angelegt, der separat bearbeitet wird. Diese Lichtbilder werden nicht den Streckenkontrollberichten zugeordnet. Daher ist das Ihnen übersandte Muster eines anonymisierten Streckenkontrollberichtes nicht unvollständig. Nunmehr haben Sie die Streckenkontrollberichte zurückgesandt und mitgeteilt, dass Sie gegen den Kostenbescheid vorgehen werden. Des Weiteren haben Sie mit E-Mail vom 20.02.2021 nochmals Nachforderungen bezüglich der Ihnen zugesandten Unterlagen geltend gemacht. Da ich Ihnen die maßgeblichen Unterlagen bereits zugesandt habe, wäre grundsätzlich Ihr Anspruch auf Informationszugang erfüllt. Da Ihre Nachforderung unter Umständen aber auch als neuer Antrag zu werten wäre, übermittle ich Ihnen in der Anlage die Liste B1_B102 BRB als Excel-Datei. Zudem füge ich einen Streckenkontrollbericht vom 21.10.2020 als maschinenleserliches Dokument bei, den ich nochmals abgefordert habe. Darüber hinaus kann ich Ihnen anbieten, die anonymisierten Streckenkontrollberichte 2019 -2020, die nunmehr von mir eingescannt wurden, Ihnen elektronisch zu übersenden. In Ihrem Schreiben vom 20.02.2020 haben Sie alle weiteren Punkte Ihres Antrages zurückgezogen, aber dennoch um Bearbeitung Ihres Widerspruchs gebeten. Dies ist widersprüchlich. Vor dem Hintergrund, dass Sie "alle weiteren Punkte des Antrages" mit Schreiben vom 20.02.2021 zurückgezogen haben, bitte ich Sie um Erläuterung, worauf sich Ihr Widerspruch vom 23.01.2021 betreffend den Bescheid vom 14.01.2021 konkret bezieht. Nur dann ist mir eine sachgerechte Bearbeitung Ihres Widerspruchs möglich. Ich weise darauf hin, dass hinsichtlich der zu erhebenden Kosten in diesem Verfahren, ein gesonderter Bescheid ergehen wird, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Berichte / Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrolle B1/B102 Brandenburg/Havel Sehr Antragsteller/in vor dem …
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Berichte / Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrolle B1/B102 Brandenburg/Havel
Datum
11. März 2021 12:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vor dem Hintergrund, dass Sie die Annahme eines Schreiben auf dem Postweg verweigert haben, wende ich mich auf diesem Wege an Sie, um zu Ihrem Schreiben vom 20.02.2021 Stellung zu nehmen. Entgegen Ihrer Ansicht, haben Sie mit E-Mail vom 23.01.2021 nicht mitgeteilt, dass Sie einer Übermittlung der Streckenkontrollberichte per Post nicht zustimmen. Dazu im Einzelnen wie folgt: Sie haben mit E-Mail vom 03.11.2020 den Antrag gestellt, Ihnen die Berichte und Protokolle der regelmäßigen Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg/Havel für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung zu stellen. Eine Konkretisierung in welcher Form, Sie die Unterlagen haben möchten, erfolgte nicht. Mit Zwischenbescheid vom 01.12.2020 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der von Ihnen bezeichnete Streckenabschnitt im Regelfall 2- 3 mal pro Woche befahren wird und festgestellte Schadstellen in einem Protokoll vermerkt werden. Zudem hatte ich darauf hingewiesen, dass für die Jahre 2014 bis 2018 die Streckenkontrollberichte elektronisch nicht vorliegen und daher die Papierunterlagen anonymisiert und kopiert werden müssten. Dies verursacht einen erheblichen Aufwand und es wären Gebühren im Rahmen von 100,00 EUR bis 500,00 festzusetzen zuzüglich Auslagen. Daraufhin haben Sie Ihren Antrag bezüglich der Streckenkontrollberichte auf die Jahre 2019 bis 2020 eingegrenzt und um eine elektronische Übersendung der Unterlagen gebeten. Die elektronisch erfassten Streckenkontrollberichte sind gemäß der geltenden Dienstanweisung, von dem Streckenkontrolleur nach Beendigung der Kontrollfahrt auszudrucken, zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Diese Streckenkontrollberichte mit Unterschrift werden nicht eingescannt, sondern in Papierform in der jeweiligen Straßenmeisterei aufbewahrt. Auf Nachfrage meinerseits wurde mitgeteilt, dass die elektronisch erfassten Streckenkontrollberichte ohne Unterschrift des Streckenkontrolleurs auch in elektronischer Form gespeichert werden und in diesen Berichten nur der Name des Streckenkontrolleurs und ggf. der Name des Beifahrers aufgeführt ist. Jeder elektronisch erfasste Winterdienstbericht, Sommerdienstbericht (betreffend u.a. Reinigung Leitpfosten, Durchführung Mäharbeiten), Streckenkontrollbericht ist eine separate Datei in dem Programm zur elektronischen Betriebsdatenerfassung. In dem Programm zur elektronischen Betriebsdatenerfassung können die Streckenkontrollberichte selbst nicht verändert werden, so dass eine Anonymisierung in diesem Programm nicht möglich ist. Mit Bescheid vom 14.01.2021 habe ich die elektronische Übersendung der Streckenkontrollberichte abgelehnt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 3 AIG. Begründet habe ich die Ablehnung wegen dem, auf Grund der erforderlichen Anonymisierung, verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand. Durch das Ausdrucken der Streckenkontrollberichte und der händischen Anonymisierung konnte dieser Aufwand erheblich reduziert werden. Sie haben mit E-Mail vom 23.01.2021 unter Bezugnahme auf meinen Bescheid vom 14.01.2021 die dargestellte Arbeitsweise moniert, insbesondere das ein elektronisches Anonymisieren nicht möglich ist. Ersatzweise haben Sie dem Bescheid vom 14.01.2021 auch widersprochen und als Grund die Kostenhöhe und die gewählte Arbeitsweise angegeben. Des Weiteren haben Sie ausgeführt, dass ineffiziente behördliche Prozesse dem Bürger nicht als Kostenlast auferlegt werden dürfen. Mit diesem Widerspruch wurde aber nicht deutlich, dass Sie eine Zusendung der Unterlagen per Post nicht wünschen. Mit E-Mail vom 29.01.2021 habe ich Sie nochmals darauf hingewiesen, dass ich die Streckenkontrollberichte ohne eine Anonymisierung nicht herausgeben kann. Ich habe Ihnen dargelegt, dass ich aber dennoch Ihren Informationsanspruch erfüllen möchte, zeitgleich aber die personenbezogenen Daten der Streckenkontrolleure schützen muss. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wurden die Berichte ausgedruckt und von mir per Hand anonymisiert. Anderenfalls hätte ich Ihren Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Streckenkontrollberichte in einem elektronischen Format ablehnen müssen. Dies war meines Erachtens nicht zielführend. In der E-Mail vom 29.01.2021 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Straßenmeisterei gebeten habe, mir die Streckenkontrollberichte in Kopie zuzusenden, dass ich diese nach Erhalt anonymisieren werde, um Ihnen dann die Streckenkontrollberichte anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Eine Reaktion Ihrerseits erfolgte hierauf nicht. Erst nachdem ich am 11.02.2021 die angekündigten anonymisierten Streckenkontrollberichte per Post versandt habe, haben Sie mit E-Mail vom 15.02.2021 mitgeteilt, dass Sie die Unterlagen nicht annehmen werden. Ich weise darauf hin, dass es keine Verständigung dahingehend gab, dass ich Ihnen 1-2 elektronische Streckenkontrollberichte echt digital übermittle, damit Sie prüfen können, ob Art und Umfang der Antragstellung entsprechen. Diese Bitte habe ich mit E-Mail vom 29.01.2021 zurückgewiesen, indem ich darauf hingewiesen habe, dass keine Streckenkontrollberichte ohne eine Anonymisierung herausgegeben werden. Ich habe Ihnen mit Mail am 29.01.2021 angeboten, einen anonymisierten Streckenkontrollbericht zu übersenden. Dies ist mit E-Mail vom 01.02.2021 auch erfolgt und Sie haben daraufhin keine Einwände erhoben. Es wurde meinerseits auch darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg für die Anonymisierung verantwortlich ist und dies nicht der Plattform "fragdenstaat.de" überlassen werden kann. Die Ihnen übersandten Kopien der Streckenkontrollberichte entsprechen inhaltlich den elektronischen Dateien. Lediglich die Namen der Beschäftigten wurden von mir anonymisiert. Die Streckenkontrollberichte sind auch nicht unvollständig, weil diesen keine Bilder beigefügt sind. Nach Rücksprache mit den Fachverantwortlichen teile ich mit, dass grundsätzlich keine Lichtbilder für Streckenkontrollberichte gefertigt werden. Sofern Lichtbilder von Schadensfällen von den Beschäftigten der Straßenmeistereien gefertigt werden, wird hierzu ein gesonderter Vorgang (Schadensfall) angelegt, der separat bearbeitet wird. Diese Lichtbilder werden nicht den Streckenkontrollberichten zugeordnet. Daher ist das Ihnen übersandte Muster eines anonymisierten Streckenkontrollberichtes nicht unvollständig. Nunmehr haben Sie die Streckenkontrollberichte zurückgesandt und mitgeteilt, dass Sie gegen den Kostenbescheid vorgehen werden. Des Weiteren haben Sie mit E-Mail vom 20.02.2021 nochmals Nachforderungen bezüglich der Ihnen zugesandten Unterlagen geltend gemacht. Da ich Ihnen die maßgeblichen Unterlagen bereits zugesandt habe, wäre grundsätzlich Ihr Anspruch auf Informationszugang erfüllt. Da Ihre Nachforderung unter Umständen aber auch als neuer Antrag zu werten wäre, übermittle ich Ihnen in der Anlage die Liste B1_B102 BRB als Excel-Datei. Zudem füge ich einen Streckenkontrollbericht vom 21.10.2020 als maschinenleserliches Dokument bei, den ich nochmals abgefordert habe. Darüber hinaus kann ich Ihnen anbieten, die anonymisierten Streckenkontrollberichte 2019 -2020, die nunmehr von mir eingescannt wurden, Ihnen elektronisch zu übersenden. In Ihrem Schreiben vom 20.02.2020 haben Sie alle weiteren Punkte Ihres Antrages zurückgezogen, aber dennoch um Bearbeitung Ihres Widerspruchs gebeten. Dies ist widersprüchlich. Vor dem Hintergrund, dass Sie "alle weiteren Punkte des Antrages" mit Schreiben vom 20.02.2021 zurückgezogen haben, bitte ich Sie um Erläuterung, worauf sich Ihr Widerspruch vom 23.01.2021 betreffend den Bescheid vom 14.01.2021 konkret bezieht. Nur dann ist mir eine sachgerechte Bearbeitung Ihres Widerspruchs möglich. Ich weise darauf hin, dass hinsichtlich der zu erhebenden Kosten in diesem Verfahren, ein gesonderter Bescheid ergehen wird, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Freundliche Grüße
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg v 01.11.20, # 202263 [#20226…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg v 01.11.20, # 202263 [#202263]
Datum
18. März 2021 11:20
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> kurz zur Thematik elektronische Bereitstellung der Dokumente und elektr. Schriftverkehr: Sowohl im Antrag als auch in den Nachträgen war immer der hervorgehobene Wunsch, Daten elektr. und maschinenleserlich zu erhalten hervorgehoben. (#Digitalisierung) Letztmalig hatten wir in einem einfachen Schriftverkehr vom 26. Januar 2021 darauf hingewiesen. Mit der am 1. Februar angestoßenen Vermittlung mittels Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht haben wir nachweislich alleinig den Umstand moniert, dass eine Bereitstellung zeitgemäß digitale zu erfolgen hat. Die Vermittlung wurde öffentlich & transparent initiiert. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde bereits am 1.Nov.2020 gestellt. Der zeitliche Verlauf ist ebenfalls öffentlich ersichtlich. Mit der E-Mail vom 23.1.2021 verdeutlichten wir den Aufwand erkannt zu haben und für alternative Lösungen offen zu sein und nannten Einige. Zum Ausdruck kam auch, dass auf Grund ihrer Informationen (behördlichen Software) nicht alle Streckenkontrollbericht benötigt werden, sondern vorab nur 1-2 um dann nach Feedback das weitere Vorgehen abzustimmen ist. Schon aus diesem Teil war ersichtlich, dass die Paketlieferung nicht dem Wesen des mehrfach angepassten Antrags entsprach. Bei Informationsfreiheitanfragen haben die öffentlichen Stellen einen Mitwirkungspflicht den Antrag zielgereichtet und bürgernah abzuschließen (vgl. § 6 Abs 1 AIG) Zu keiner Zeit haben sie inhaltlich mitgeteilt, dass auf Streckenkontrollbericht ggf. separierte gesonderter Vorgänge (Schadensfall) angelegt werden. Das Ziel der Anfrage bzgl. der Erfassung der Eigenschaften der Substanz wird mit diesem Winkelzug ins Leere geführt und mit der Kostennoten für den Antragsteller sanktioniert. Wohlwissend das keine der angefragten Informationen auf Homepage des Landesbetriebs proaktiv abrufbar bereitsteht, verdeutlicht die Notwendigkeit der Anfrage. Obwohl eine progressive Datenveröffentlichung wünschenswert wäre und ist man auf Anfragen nach AIG angewiesen. https://www.ls.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.625552.de Abschließend zum Widerspruch bleibt die Bitte, prüfen Sie den Verlauf der Anfrage sachdienlich und zielführend, um zeitnahen eine sachgerechte Bearbeitung inkl. Abschluss herbeizuführen. Aus meiner Perspektive ist das nur wir folgt möglich: Die beantragten Unterlage sowie die einfache Form der Auskunftserteilung in digitaler Form werden keine Gebühren erhoben, entsprechend § 10 Abs. 1 AIG i.V.m. § 1 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) i.V.m. Tarifstelle 1.1 bzw. 1.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BbgUIGGebO. Zudem ergeht die Übermittlung in digitaler Form auslagenfrei, da keine Auslagen anfallen. Ein ggf. in der Erstellung befindlicher Gebührenbescheid wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Die Anfrage #202263 wäre damit abgeschlossen und weiterer Zeitaufwand allseitig wird vermieden. Wir gehen davon aus, dass der Widerspruch inhaltlich und sachdienlich ergänzt wurde. Hinweis: Trotz Rekordsummen an Investitionen in die Bundesstraßen (Landesbetrieb) und städtische Infrastruktur (ÖPNV/Fuß-& Radwege) findet keine Bürgerbeteiligung statt. Anregungen & Anträge der Verbände laufen ins Leere, da nicht ersichtlich ist, welche Status haben Planungen & welche Verträge mit Landesbetrieb & Stadt wurden bereits geschlossen. https://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/So-viel-Geld-muss-Brandenburg-an-der-Havel-fuer-die-neue-Bruecke-zuzahlen Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/
Landesbetrieb Straßenwesen
AW: Ihr Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg v 01.11.20, # 202263 [#20226…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
AW: Ihr Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg v 01.11.20, # 202263 [#202263]
Datum
17. September 2021 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in entschuldigen Sie die verspätete Rückäußerung. Auf Grund von anderen dienstlichen Angelegenheiten wurde Ihr Akteneinsichtsantrag vom 01.11.2020 betreffend die Streckenkontrollberichte 2019 bis 2020 und die Übermittlung der aktuellen Zustandserfassung und -bewertung von mir bislang noch nicht abschließend bearbeitet. Es fehlt noch an einer abschließenden Kostenentscheidung hinsichtlich Ihres Antrages auf Akteneinsicht, der mit Bescheid vom 14.01.2021 beschieden wurde. In diesem Bescheid habe ich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren und Auslagen, nach abschließend gewährter Akteneinsicht ergehen wird. Zudem fehlt noch eine Entscheidung über Ihren Widerspruch, der sich gegen den Bescheid vom 14.01.2021 richtet. Außerdem habe ich auf Ihre E-Mail vom 18.03.2021 bislang nicht Stellung genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich nochmals auf meine E-Mail vom 11.03.2021, in der ich dargelegt habe, dass auf Grund der erforderlichen Anonymisierung und um den zeitlichen Aufwand möglichst gering zu halten, eine elektronische Zusendung der von Ihnen abgeforderten Streckenkontrollberichte nicht möglich war. Ungeachtet dessen habe Ich Ihnen vorab elektronisch einen anonymisieren Streckenkontrollbericht zugesandt. Dies erfolgte mit E-Mail vom 01.02.2021. Angekündigt habe ich Ihnen dies mit E-Mail vom 29.01.2021. In dieser Mail habe ich auch noch mal auf die notwendige Anonymisierung hingewiesen. Zudem war Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass mir eine elektronische Anonymisierung von Dokumenten nicht möglich ist. Vorrangig war für mich, Ihnen Akteneinsicht zu gewähren und diese nicht abzulehnen, weil eine solche, in der von Ihnen gewünschten Art und Weise, nicht möglich war. Da Sie nach der Zusendung des elektronischen Streckenkontrollberichtes, dem Sie auch entnehmen konnten, wie diese Streckenkontrollberichte aussehen, überhaupt nicht reagiert haben, konnte ich gerade nicht davon ausgehen, dass Sie an den weiterem Streckenkontrollberichten kein Interesse haben. Sofern Sie sich darauf berufen, dass zu keinem Zeitpunkt meinerseits darauf hingewiesen wurde, dass ggf. zu Streckenkontrollberichten gesonderte Vorgänge angelegt werden, war dieses Begehren für mich nicht ansatzweise erkennbar. Mir ist bekannt, dass Sie schon mehrere Anträge auf Akteneinsicht und Informationszugang gestellt haben, unter anderem mit zielgerichteten Fragen. Vor diesem Hintergrund weise ich Ihren Vorwurf, das Ziel Ihrer Anfrage mit einem Winkelzug ins Leere zu führen und den Antragsteller mit Kostennoten zu sanktionieren, zurück. Von Anfang an habe ich auf den damit verbundenen Aufwand verwiesen und es stand Ihnen jederzeit frei Ihren Antrag betreffend die Übersendung von Streckenkontrollberichte zu reduzieren und nicht nur auf die Jahre 2019 und 2020. Vor dem Hintergrund einer noch zu treffenden Kostenentscheidung hinsichtlich Ihres Antrag auf Akteneinsicht (Übersendung der Streckenkontrollberichte 2019 bis 2020 und der aktuellen Zustandserfassung und -bewertung, werde ich die Angelegenheit nochmals prüfen. Eine Entscheidung wird in den nächsten Tagen ergehen. Ich weise darauf hin, dass auch in einfachen Fällen der Ermöglichung einer Akteneinsicht ein Gebührenrahmen von 0-100 EUR besteht. Es besteht kein Anspruch auf kostenfreie Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung von Unterlagen. Auch im Rahmen einer elektronisch gewährten Akteneinsicht, sind Gebühren geltend zu machen, wenn diese mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind, wie z.B. durch eine erforderlich werdende Anonymisierung. Hinzu kommen ggf. anfallende Auslagen. Im Hinblick auf den zu erlassenden Widerspruchbescheid, betreffend Ihren Widerspruch vom 23.01.2021 gegen den Bescheid vom 14.01.2021, der noch keine Entscheidung hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren und Auslagen enthält, weise ich darauf hin, dass auch bei einer Entscheidung über Ihren Widerspruch eine Gebühr gemäß dem Gebührentarif der Akteneinsicht- und Informationsgebührenordnung im Rahmen von 10-50 EUR zu erheben ist. Der Widerspruch richtet sich im Wesentlichen gegen die angekündigten Kosten und damit sinngemäß gegen die Zusendung der Streckenkontrollberichte per Post. "Als Gründe sind die Kostenhöhe und die gewählte Arbeitsweise per Akteneinzelsichtung hervorzuheben. Ineffiziente Behördlich Prozesse bzw. die fehlende "Digitale Verwaltung" im Jahr 2021 kann nicht dem Bürger als Kostenlast auferlegt werden." Ich bitte um Mitteilung, ob Sie den Widerspruch zurücknehmen oder ich einen Widerspruchsbescheid erlassen soll. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg [#202263] Sehr geehrte Damen und Her…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag des auf Informationszugang beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg [#202263]
Datum
20. September 2021 01:24
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr << Anrede >> hiermit werden die Anträge sowie Widersprüche in Gänze zurückgezogen. Ergänzend möchte ich mich für die Zusammenarbeit bis hierher bedanken. Der aktuell desaströse Entwurf des Landesbetrieb Straßenwesen bzgl. der Neubauplanungen des innerstädtischen Verkehrsknoten B1/B102 bedürfen einer Konzentration der Kräfte diesbezüglich. https://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/Bruecke-am-Altstadt-Bahnhof-in-Brandenburg-an-der-Havel-Massive-Kritik-an-den-Plaenen https://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/Heftige-Kritik-Das-sind-die-Plaene-fuer-die-Bruecke-am-Altstadt-Bahnhof-in-Brandenburg-der-Havel Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbetrieb Straßenwesen
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend der Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid Akteneinsicht vom 14.01.2021 betreffend der Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg /Havel
Datum
20. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Kostenbescheid: Kosten für die Gewährung von Akteneinsicht mit Bescheid vom 14.01.2021, betreffend die Berichte der Streckenkontrollen des gemeinsamen Verlaufs der B1/B102 in Brandenburg /Havel und die Zustandserfassung und - Bewertung der Bundes- und Landestraßen im Land Brandenburg werden nicht erhoben.