Berichtspflicht brandenburgischer Hochschulen in Haushaltsangelegenheiten

Am 12.06.2020 erhielt ich von Ihnen die Nachricht: "Die Hochschulen unterliegen zwar in Haushaltsangelegenheiten der Fachaufsicht des Ministeriums, hinsichtlich der Kosten von Rechtsstreitigkeiten besteht aber keine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde."
Das wegt natürlich meine Neugier. Ich erbitte daher einer Auflistung aller Kategorien und Strukturen, Kontengruppierungen usw. für die die Fachaufsicht des Ministeriums die regelmäßige Berichtspflicht im Rahmen einer Haushaltsangelegenheit annimmt. Ich bin sicher da gibt es ein fertiges Papier oder Formular, welches den Hochschulen bei der Ausarbeitung Ihrer Haushaltspläne zur Verfügung gestellt wird. Ebenso Unterlagen aus denen hervorgeht in welchen Zeiträumen die regelmäßige Berichtspflicht existiert.
Dann bitte ich um Unterlagen, aus denen hervorgeht welche nicht regelmäßigen Berichtspflichten existieren und welcher Regelsatz für einen solche Berichtspflicht auslösend ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2020
  • Frist
    17. Juli 2020
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Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Berichtspflicht brandenburgischer Hochschulen in Haushaltsangelegenheiten [#188875]
Datum
13. Juni 2020 19:22
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 12.06.2020 erhielt ich von Ihnen die Nachricht: "Die Hochschulen unterliegen zwar in Haushaltsangelegenheiten der Fachaufsicht des Ministeriums, hinsichtlich der Kosten von Rechtsstreitigkeiten besteht aber keine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde." Das wegt natürlich meine Neugier. Ich erbitte daher einer Auflistung aller Kategorien und Strukturen, Kontengruppierungen usw. für die die Fachaufsicht des Ministeriums die regelmäßige Berichtspflicht im Rahmen einer Haushaltsangelegenheit annimmt. Ich bin sicher da gibt es ein fertiges Papier oder Formular, welches den Hochschulen bei der Ausarbeitung Ihrer Haushaltspläne zur Verfügung gestellt wird. Ebenso Unterlagen aus denen hervorgeht in welchen Zeiträumen die regelmäßige Berichtspflicht existiert. Dann bitte ich um Unterlagen, aus denen hervorgeht welche nicht regelmäßigen Berichtspflichten existieren und welcher Regelsatz für einen solche Berichtspflicht auslösend ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 188875 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188875 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner

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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Langner, zu Ihrem Antrag vom 15.06.2020 nehme ich wie folgt Stellung: Ihr Antrag…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
13. Juli 2020 17:43
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,4 KB


Sehr geehrter Herr Langner, zu Ihrem Antrag vom 15.06.2020 nehme ich wie folgt Stellung: Ihr Antrag ist zurückzuweisen. Ihr Antrag ist auf die Auflistung aller "Kategorien und Strukturen, Kontengruppierungen usw." gerichtet, für die eine Berichtspflicht gilt. Ein solch allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem AIG nicht. Ihr Antrag genügt außerdem den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AIG nicht, wonach der Antrag auf Akteneinsicht hinreichend bestimmt sein muss. Ihr Antrag ist nicht auf die Einsichtnahme in bestimmte Akten gerichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 AIG bin ich zwar verpflichtet, Sie bei der Antragstellung zu beraten und zu unterstützen, dies gilt aber nur, sofern und soweit Ihrem Antrag Angaben zur hinreichenden Bestimmung fehlen. Es gelten die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, wonach die Hochschulen für sämtliche Mittel, die ihnen zur Bewirtschaftung übertragen worden sind, u. a. zahlenmäßige Nachweise zu erbringen haben, in denen die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bestätigt wird. Außerdem muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel in Sachberichten nachgewiesen werden. Ihrem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass er sich auf bestimmte Berichte bezieht, die aktenmäßig im Ministerium vorgehalten werden. Daher kann er in der vorliegenden Form nicht durch die Ergänzung fehlender Angaben hinreichend bestimmt werden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass wegen der Anzahl der Bewirtschaftungsübertragungen, die das Ministerium vornimmt und des Umfangs der sich hieraus ergebenden Berichtspflichten die Gewährung der Einsichtnahme in die entsprechenden Akten mit einem umfangreichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, für den entsprechend der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Gebühren i. H. v. von 100 bis 500 Euro erhoben werden können. Bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG), können die Gebühren auf 500 bis 1.000 Euro steigen. Mit freundlichen Grüßen