Berichtspflicht Frequenzauktion 2015

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Frequenzversteigerung 2015 wurde den Frequenzzuteilungsinhabern gemäß Zu III.4.5 Entscheidung der Präsidentenkammer (Aktenzeichen BK1-11/003) eine Berichtspflicht auferlegt. Bitte senden Sie mir in diesem Kontext folgendes zu:

Ihnen übermittelte Berichte der Telekom Deutschland Gmbh aus dem Jahre 2018.

Des Weiteren:
Bitte informieren Sie mich, ob der Bundesnetzagentur Zahlen zu der Flächenabdeckung (Nicht Haushaltsabdeckung) der einzelnen Mobilfunknetztreibern vorliegt. Falls, ja - Senden Sie mir bitte die Dokumente zu, aus welchen diese hervorgeht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. Oktober 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen der Frequenzversteigerung 2015 wurde den Freq…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Berichtspflicht Frequenzauktion 2015 [#169095]
Datum
23. Oktober 2019 04:38
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen der Frequenzversteigerung 2015 wurde den Frequenzzuteilungsinhabern gemäß Zu III.4.5 Entscheidung der Präsidentenkammer (Aktenzeichen BK1-11/003) eine Berichtspflicht auferlegt. Bitte senden Sie mir in diesem Kontext folgendes zu: Ihnen übermittelte Berichte der Telekom Deutschland Gmbh aus dem Jahre 2018. Des Weiteren: Bitte informieren Sie mich, ob der Bundesnetzagentur Zahlen zu der Flächenabdeckung (Nicht Haushaltsabdeckung) der einzelnen Mobilfunknetztreibern vorliegt. Falls, ja - Senden Sie mir bitte die Dokumente zu, aus welchen diese hervorgeht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 23.10.2019 haben Sie hier einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Inform…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Berichtspflicht Frequenzauktion 2015 [#169095]
Datum
4. November 2019 08:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 23.10.2019 haben Sie hier einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Sie beantragen Zugang zu Berichten der Telekom Deutschland GmbH aus dem Jahr 2018, die das Unternehmen im Rahmen seiner auf die Entscheidung der Präsidentenkammer BK1-11/003 zurückgehenden Berichtspflicht an die Bundesnetzagentur übermittelt hat. Sie bitten außerdem um die Bereitstellung von Informationen zur Flächenabdeckung der einzelnen Mobilfunknetzbetreiber. Auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen die folgenden Auskünfte erteilen: Gemäß Punkt III.4.5 der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 28. Januar 2015 (BK1-11/003) haben Frequenzzuteilungsinhaber der Bundesnetzagentur jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu berichten. Der Bericht soll auch den Versorgungsgrad im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfassen. Die im Rahmen dieser Berichtspflicht an die Bundesnetzagentur übermittelten Berichte der Unternehmen beinhalten in großem Umfang sensible Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind. Dies betrifft insbesondere jegliche Auf- und Ausbauplanungen sowie mögliche Planungen zur Einführung innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen. Aus diesem Grund darf ein Informationszugang nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 IFG). Da eine Einwilligung der Telekom Deutschland GmbH in diesem Fall nicht vorliegt, wäre in einem nächsten Schritt das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG anzustrengen. Sofern Sie Ihren Antrag mit Blick auf Verfahrensdauer, Erfolgsaussichten und dann anfallende Gebühren weiterverfolgen möchten, bitte ich um Mitteilung. Sofern Sie nach Zahlen zur Flächenabdeckung der einzelnen Mobilfunknetzbetreiber fragen, kann ich Ihnen die folgende Auskunft geben: Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Versorgungsauflagen richten sich auf eine Mobilfunkversorgung mit Haushaltsbezug. Vorgaben zur Mobilfunkversorgung mit Flächenbezug sind dagegen nicht Teil der Versorgungsauflagen. Dementsprechend fordert die Bundesnetzagentur bei den Mobilfunknetzbetreibern hinsichtlich der Umsetzung von Versorgungsauflagen bislang keine Angaben zur Flächenversorgung an. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass die Bundesnetzagentur beabsichtigt, zukünftig ein anbieterscharfes Monitoring zum Stand des Mobilfunkausbaus durchzuführen. Dies soll für die Verbraucher größtmögliche Transparenz zum Stand der jeweiligen Netzausbauten der Netzbetreiber herstellen. In diesem Rahmen sollen Versorgungskarten der Netzbetreiber anwenderfreundlich aufbereitet und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Erläuterungen und den Zitaten aus dem Entschluss der Präsidentenkammer.…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Berichtspflicht Frequenzauktion 2015 [#169095]
Datum
4. November 2019 11:16
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Erläuterungen und den Zitaten aus dem Entschluss der Präsidentenkammer. Wie Sie richtig widergegeben haben, enthält der Bericht auch, wenn gleich die Flächenabdeckung nicht zu der Versorgungsauflage zählt, Daten zu eben dieser. Demzufolge widersprechen sich die Aussagen aus dem 5. Absatz Ihrer Antwort. Selbstverständlich respektiere ich das Betriebs- Geschäftsgeheimnis von Unternehmen, allerdings bezweifle ich, dass die von mir angeforderte Informationen unter eben dieser Klassifikation stehen. Ich verweise in diesem Kontext auf eine Publikation des Bundesbeauftragten für Datenschutz mit dem Titel "Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008 und 2009", in der erläutert wird, dass "Nur wenn es dazu des Spezialwissens hochqualifi-zierter Fachleute bedürfte, ist die Information nicht offen-kundig". (Vgl. 2.1.3 zu b, angehängte URL). Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass ein alleiniger Wille zur Geheimhaltung des betroffenen Dritten laut Bundesverwaltungsgericht nicht ausreicht. (Urteil 7 C 21.08 sowie 7 C 22.08) Weiterhin möchte ich klarstellen, dass es mir bei dieser Auskunft nicht darum geht, sensible Informationen zu den von dem Netzanbieter eingesetzte Technologien anzufragen. Vielmehr geht es mir um die tatsächliche Qualität der Netzversorgung. Ich erhebe demzufolge Widerspruch gegen die indirekte Ablehnung meiner Informationsanfrage. Gerne können Sie mir auch Dokumente bereitstellen, in denen Geschäftsgeheimnisse, welche solche sind, sowie persönliche Informationen geschwärzt sind. Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/wp-content/uploads/2010/05/2TB08_09.pdf Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Berichtspflicht Frequenzauktion 2015“ [#169095] [#169095]
Datum
4. November 2019 11:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169095/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da sich die in der Antwort geäußerten Aussagen gegenüber dem Entschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur widersprechen. Weiterhin bezweifle ich, dass der Inhalt des Berichtes des Netzbetreibers das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berührt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 169095.pdf Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. November 2019
An
Bundesnetzagentur
Status
geschwärzt
226,2 KB
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-728/003 II#0153 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Berichtspflicht Frequenzauktion 2015“ [#169095] [#169095]
Datum
5. November 2019 10:57
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-728/003 II#0153 Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre E-Mail an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Ihre Eingabe wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Ich werde die Bundesnetzagentur um eine Stellungnahme bitten und nach deren Auswertung erneut auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte ergänzend zu meiner Mitteilung an Sie vom 04.11.19…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Berichtspflicht Frequenzauktion 2015“ [#169095] [#169095]
Datum
5. November 2019 19:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte ergänzend zu meiner Mitteilung an Sie vom 04.11.19 das Dokument anhängen, auf das ich mich in meinen Aussagen gegenüber der Bundesnetzagentur stütze. In dem angehängten Entscheid finden Sie folgenden Wortlaut: " Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfassen" (vgl. S. 132 Absatz 682) Darüber hinaus: "-zur Flächen- und Bevölkerungsabdeckung" (vgl. S. 172 Abschnitt F.1.) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - prasidentenkammerentscheidungprojekt2016_pdf.pdf Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 04.11.2019 und Ihres Schreiben vom 05.11.…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: WG: Berichtspflicht Frequenzauktion 2015 [#169095]
Datum
11. November 2019 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 04.11.2019 und Ihres Schreiben vom 05.11.2019. Der Vorgang wurde an die zuständige Stelle innerhalb der Bundesnetzagentur weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr [geschwärzt], Sie haben am 23.10.19 über "Frag den Staat" einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informatione…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: WG: Berichtspflicht Frequenzauktion 2015 [#169095]
Datum
19. November 2019 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Sie haben am 23.10.19 über "Frag den Staat" einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesnetzagentur gestellt. Zum einen möchten Sie Zugang zu Berichten der Telekom Deutschland GmbH aus dem Jahr 2018 erhalten, die das Unternehmen im Rahmen seiner Berichtspflicht an die Bundesnetzagentur übermittelt. Zum anderen bitten Sie um die Bereitstellung von Informationen zur Flächenabdeckung der einzelnen Mobilfunkanbieter. Mit E-Mail vom 04.11.19 wurde Ihnen vom Referat 212 (Bearbeiter: Dr. [geschwärzt]) mitgeteilt, dass bezüglich beider Aspekte keine Information erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 05.11.19 haben sie dagegen Widerspruch eingelegt. Ihr Widerspruch wurde an das Referat 211 als Widerspruchsstelle abgegeben. Nach Prüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Bundesnetzagentur zur Weiterverfolgung Ihres Informationsantrags ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchführen müsste, an dem alle drei bundesweiten Mobilfunkunternehmen, die von der aus der Frequenzauktion 2015 folgenden Berichtspflicht betroffen sind, beteiligt werden müssten. In § 8 Abs. 1 IFG heißt es: "Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann." Meine Einschätzung stimmt mit der rechtlichen Bewertung durch das Referat 212 überein, wonach es sich bei den von Ihnen beantragten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, weshalb die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens unumgänglich ist. Die Mobilfunknetzbetreiber informieren die Bundesnetzagentur in ihren Berichten u.a. über den Stand der Frequenznutzungen, den Netzaufbau sowie -ausbau und auch über die Einführung innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen. Dabei handelt es sich um wettbewerbsrelevante Informationen, die den Kernbereich unternehmerischer Entscheidungsfreiheit berühren. Insbesondere kommt es für die Einordnung einer Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht darauf an, ob es sich um einen komplizierten, für Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Vorgang handelt. Auch Informationen, die einen einfachen Sachverhalt betreffen, können für ein Unternehmen eine sensible und schützenswerte Information darstellen. Möchten Sie Ihren Informationsantrag trotz des notwendigen Drittbeteiligungsverfahrens weiterverfolgen, weise ich Sie darauf hin, dass gem. § 10 Abs. 1 S. 1 IFG i.V.m. der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Gebühren anfallen werden. Außerdem hängt der Ausgang des Drittbeteiligungsverfahrens von der Zustimmung der betroffenen Mobilfunkunternehmen zur Informationserteilung ab (vgl. § 6 S. 2 IFG). Für den Fall, dass Sie Ihren IFG-Antrag weiterverfolgen möchten, rege ich außerdem an, den von Ihnen eingelegten Widerspruch zurückzunehmen, damit die Bundesnetzagentur zunächst über diesen Antrag entscheiden kann. Falls Sie den IFG-Antrag sowie den Widerspruch aufrechterhalten wollen, weise ich darauf hin, dass nach meiner gegenwärtigen Einschätzung der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Ein Widerspruch kann nur gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden. Bei der Mitteilung vom 04.11.19 handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Information über das mögliche weitere Vorgehen im Rahmen Ihres IFG-Verfahrens. Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme auch Regelungswirkung entfaltet, also auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet ist. In der E-Mail vom 04.11.19 sehe ich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine indirekte Ablehnung Ihres Antrags, der eine Regelungswirkung zukommen würde. Vielmehr ist die E-Mail als eine erste Einschätzung der Behörde über die Erfolgsaussichten Ihres Informationsantrags zu verstehen. Das zeigt sich insbesondere auch daran, dass der zuständige Mitarbeiter Ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens aufgezeigt und damit noch keine endgültige Entscheidung über Ihren Antrag getroffen hat. Ich bitte Sie daher mitzuteilen, ob Sie trotz der dargestellten Situation 1. an dem Informationsantrag festhalten wollen, 2. den Widerspruch aufrechterhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]", [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]"[geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Bez. Korrespondenz [#169095] Sehr Antragsteller/in wie zuvor telefonisch abgesprochen, sende ich Ihnen im Anhang …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Bez. Korrespondenz [#169095]
Datum
19. November 2019 16:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
email.pdf
781,4 KB
Sehr Antragsteller/in wie zuvor telefonisch abgesprochen, sende ich Ihnen im Anhang die Korrespondenz zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - email.pdf Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. November 2019 10:04
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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AW: Bez. Korrespondenz [#169095] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Zu der getätigten Aussage, d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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AW: Bez. Korrespondenz [#169095]
Datum
29. November 2019 13:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Zu der getätigten Aussage, dass der gesamte Bericht schützenswürdig sei, werde ich das zuständige Referat zeitnah kontaktieren. Die Darstellung, es würden keine Daten zu der Flächenabdeckung erfasst werden, halte ich für untragbar. Der Beschluss enthält noch weitere Abschnitte, die deutlich machen, dass die Mobilfunkbetreiber dazu angehalten werden, Informationen zu dieser zu übermitteln, wie beispielsweise "Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Simulationsdarstellungen plausibel und zweifelsfrei zu begründen." (vgl. S. 128 Abs. 679). Ich danke Ihnen dennoch für die aufgebrachte Mühe und die Konsultation der Behörde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/

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AW: Bez. Korrespondenz [#169095] Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf meine Anfrage vom 23.10.2019, die Sie…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bez. Korrespondenz [#169095]
Datum
15. Juli 2020 10:28
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf meine Anfrage vom 23.10.2019, die Sie mit ihrer Antwort am abschließend 19.11.2019 beantwortet haben. In dieser schildern Sie, dass ein Drittbeteiligungsverfahren unumgänglich sei. Dem möchte ich widersprechen. Mir liegen die internen Bearbeitungshinweise der Bundesnetzagentur vor. Unter Abschnitt 4. Unterabschnitt (1) Definition ist dort folgender Wortlaut zu finden: "Dabei sollte ihm auch angeboten werden, den Zugang nur auf Informationen zu beschränken, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten". Leider haben Sie mir diese Möglichkeit unterschlagen. Wenngleich ich genau dieses in meiner Antwort im Letzen Satz vom 04.11.2019 an das Referat 25 erbeten habe. Bitte prüfen Sie ob der gesamte Bericht schützenswürdig ist und geben mir dann Rückmeldung ob eine Herausgabe mit weitergehender Schwärzung erfolgen kann. Ich habe meinen Antrag auch bereits konkretisiert und mich auf Informationen beschränkt, die sich auf die Flächenabdeckung beziehen. Dieses sollte den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren und Kosten nach IFGGebV vermeiden. Im Übrigen ziehe ich meinen Widerspruch zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169095/