Berichtswesen bei Frontex-Einsätzen

- Sämtliche Weisungen und Leitlinien zur Frage, wie und zu welchen Ereignissen Beamte der Bundespolizei Berichte aus Frontex-Einsätze an die Einsatzleitung der Bundespolizei abzufassen haben
- Eine Übersicht sämtlicher Berichte, die Beamte der Bundespolizei aus Frontex-Einsätzen in Griechenland in den Monaten November und Dezember an die Einsatzleitung geschickt haben. Diese Übersicht soll das Datum, die Mission und das Thema des Berichts umfassen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Januar 2021
  • Frist
    6. Februar 2021
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Weis…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Berichtswesen bei Frontex-Einsätzen [#207794]
Datum
4. Januar 2021 12:36
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Weisungen und Leitlinien zur Frage, wie und zu welchen Ereignissen Beamte der Bundespolizei Berichte aus Frontex-Einsätze an die Einsatzleitung der Bundespolizei abzufassen haben - Eine Übersicht sämtlicher Berichte, die Beamte der Bundespolizei aus Frontex-Einsätzen in Griechenland in den Monaten November und Dezember an die Einsatzleitung geschickt haben. Diese Übersicht soll das Datum, die Mission und das Thema des Berichts umfassen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207794/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-75 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antra…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Antrag Berichtswesen bei Frontex-Einsätzen [#207794]
Datum
4. Januar 2021 12:57
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-75 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 04.01.2021 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Januar 2021 bate…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
4. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
988,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Januar 2021 baten Sie um Übersendung von "sämtlichen Weisungen und Leitlinien zur Frage, wie und zu welchen Ereignissen Beamte der Bundespolizei Berichte aus Frontex-Einsätze an die Einsatzleitung der Bundespolizei abzufassen haben. Des Weiteren baten Sie um Übersendung einer Übersicht sämtlicher Berichte, die Beamte der Bundespolizei aus Frontex-Einsätzen in Griechenland in den Monaten November und Dezember an die Einsatzleitung geschickt haben. Diese Übersicht soll das Datum, die Mission und das Thema des Berichts umfassen'. §& 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen. Die Einsatzkräfte unterstehen in den Einsätzen unter der Ägide der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex den Grenzbehörden der jeweiligen aufnehmenden Miit-gliedstaaten. Insofern unterliegen sie grundsätzlich - also auch bei Meldungen oder beabsichtigten Berichten an die Bundespolizei - den nationalen sowie Frontex-Leitlinien. Die darüber hinaus zur Anwendung kommenden nationalen Vorschriften und Konzeptionen zum Meldeverfahren der Bundespolizei sowie Einsatzbefehle sind als Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft. Die Bereitstellung dieser Unterlagen ist gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung dieser Dokumente als "VS-NfD" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könnte. Die Daten dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen. Die Dokumente enthalten insbesondere Ausführungen über taktische Vorgehensweisen, taktische Ausstattung, Personaleinsatzplanung und Leistungsdaten der eingesetzten technischen Einsatzmittel. Ein öffentliches Bekanntwerden könnte etwaige Einsätze erheblich erschweren und die angestrebte Zielerreichung gefährden. Diese Einstufung wird mithin aktuell bestätigt. Auch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzungen führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Aufgrund der Auswahl und Wichtigkeit des Inhalts der Informationen in ihrer strukturierten Zusammenstellung geben diese einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dieser Mehrwert ist schützenswert. Zudem könnte sich die Veröffentlichung in Bezug auf konkrete Einsätze nachteilig auf die Zusammenarbeit und das Vertrauensverhältnis mit den Behörden der aufnehmenden Mitgliedstaaten auswirken und damit in der Folge die Zusammenarbeit vor Ort erheblich erschweren, weshalb ebenfalls von der Bereitstellung der Unterlagen abzusehen ist (§ 3 Nr. 1 lit. a IFG). Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Neben dem konkreten und erforderlichen Vertrauensverhältnis der vor Ort eingesetzten Kräfte zu den griechischen Behörden könnte eine Veröffentlichung dieses auch gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten, in denen Kräfte der Bundespolizei eingesetzt werden, grundsätzlich beeinträchtigen. Die Bundespolizei gewährt Ihnen im Rahmen der Regelungen des IFG grundsätzlich Zugang zu Informationen und Unterlagen. Eine - wie von Ihnen erbetene — Aufstellung von Meldungen ist nicht vorhanden. Das IFG sieht nicht vor, Informationen oder Dokumente entsprechend den Anforderungen des Antragstellers aufzubereiten, weshalb ich Ihrer Bitte nicht nachkommen kann. Der Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen, also die Informationen die tatsächlich vorliegen. Gebührenentscheidung: Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informatio…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Berichtswesen bei Frontex-Einsätzen [#207794]
Datum
2. Februar 2021 15:08
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz dauert derzeit noch an. Ich komme in dieser Angelegenheit alsbald unaufgefordert erneut auf Sie zu und bitte bis dahin noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Januar 2021 bate…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
5. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 4. Januar 2021 baten Sie um Übersendung von "sämtlichen Weisungen und Leitlinien zur Frage, wie und zu welchen Ereignissen Beamte der Bundespolizei Berichte aus Frontex-Einsätze an die Einsatzleitung der Bundespolizei abzufassen haben. Des Weiteren baten Sie um Übersendung einer Übersicht sämtlicher Berichte, die Beamte der Bundespolizei aus Frontex-Einsätzen in Griechenland in den Monaten November und Dezember an die Einsatzleitung geschickt haben. Diese Übersicht soll das Datum, die Mission und das Thema des Berichts umfassen". § 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG greifen. Die Einsatzkräfte unterstehen in den Einsätzen unter der Ägide der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex den Grenzbehörden der jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaaten. Insofern unterliegen sie grundsätzlich - also auch bei Meldungen oder beabsichtigten Berichten an die Bundespolizei - den nationalen sowie Frontex-Leitlinien. Die darüber hinaus zur Anwendung kommenden nationalen Vorschriften und Konzeptionen zum Meldeverfahren der Bundespolizei sowie Einsatzbefehle sind als Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft. Die Bereitstellung dieser Unterlagen ist gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung dieser Dokumente als "VS-NfD" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könnte. Die Daten dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen. Die Dokumente enthalten insbesondere Ausführungen über taktische Vorgehensweisen, taktische Ausstattung, Personaleinsatzplanung und Leistungsdaten der eingesetzten technischen Einsatzmittel. Ein öffentliches Bekanntwerden könnte etwaige Einsätze erheblich erschweren und die angestrebte Zielerreichung gefährden. Diese Einstufung wird mithin aktuell bestätigt. Auch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzungen führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Aufgrund der Auswahl und Wichtigkeit des Inhalts der Informationen in ihrer strukturierten Zusammenstellung geben diese einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dieser Mehrwert ist schützenswert. Zudem könnte sich die Veröffentlichung in Bezug auf konkrete Einsätze nachteilig auf die Zusammenarbeit und das Vertrauensverhältnis mit den Behörden der aufnehmenden Mitgliedstaaten auswirken und damit in der Folge die Zusammenarbeit vor Ort erheblich erschweren, weshalb ebenfalls von der Bereitstellung der Unterlagen abzusehen ist (8 3 Nr. 1 lit. a IFG). Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Neben dem konkreten und erforderlichen Vertrauensverhältnis der vor Ort eingesetzten Kräfte zu den griechischen Behörden könnte eine Veröffentlichung dieses auch gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten, in denen Kräfte der Bundespolizei eingesetzt werden, grundsätzlich beeinträchtigen. Die Bundespolizei gewährt Ihnen im Rahmen der Regelungen des IFG grundsätzlich Zugang zu Informationen und Unterlagen. Eine - wie von Ihnen erbetene - Aufstellung von Meldungen ist nicht vorhanden. Das IFG sieht nicht vor, Informationen oder Dokumente entsprechend den Anforderungen des Antragstellers aufzubereiten, weshalb ich Ihrer Bitte nicht nachkommen kann. Der Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen, also die Informationen die tatsächlich vorliegen. Gebührenentscheidung: Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 [#207794] 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr << Anrede >…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 [#207794]
Datum
12. Februar 2021 18:17
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr << Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 05.02.2021 lege ich Widerspruch ein. Die BPol ist dazu verpflichtet, eine Übersicht vorhandener Informationen zu übersenden. Nach dem IFG gibt es zwar keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen, jedoch eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40). Dazu zählen auch die begehrten Informationen, nämlich die angefertigten Berichte. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207794/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 [#207794]
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 [#207794]
Datum
12. Februar 2021 18:17
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,5 KB
Bundespolizeipräsidium
IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch[#207794] 71 - 10 00 11 - 0003 - 21-01 Sehr geehrter …
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch[#207794]
Datum
17. Februar 2021 09:53
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - 21-01 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem Widerspruch vom 12.02.2021 teile ich Ihnen mit, dass unbeschadet der Rechtsfrage, inwieweit vorhandene Informationen aufbereitet werden müssen, im Fall einer solchen Aufbereitung der Höchstsatz von 500 € nach IFGGebV (Anlage zu § 1 Abs.1 Nr. 1.3) erreicht würde. Sämtliche vorliegenden Berichte müssen identifiziert und inhaltlich geprüft werden. Dazu müssen zahlreiche Referate im Bundespolizeipräsidium und alle Bundespolizeidirektionen abgefragt werden. Ein Beamter im gehobenen Dienst wird jeweils mindestens zwei Stunden beschäftigt sein. Bei einem Stundensatz von 45 € ergibt dies alleine bereits im Bundespolizeipräsidium einen Betrag, der den Höchstsatz von 500 € übersteigt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrecht erhalten wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794] Sehr << Anrede >> ich halte…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794]
Datum
17. Februar 2021 10:50
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207794/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794] Sehr << Anrede >> meine In…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794]
Datum
8. Mai 2021 20:54
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Berichtswesen bei Frontex-Einsätzen“ vom 04.01.2021 (#207794) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 92 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207794/
Bundespolizeipräsidium
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794] 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: IFG Antrag Hr. Semsrott - Berichtswesen Frontex, Widerspruch [#207794]
Datum
12. Mai 2021 14:01
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 21-01 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz dauert derzeit immer noch an. Ich komme in dieser Angelegenheit alsbald unaufgefordert erneut auf Sie zu und bitte bis dahin noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
IFG ANFRAGE - Bundespolizei Sehr geehrter Herr Semsrott, "auf Ihren Widerspruch vom 12. Februar 2021 gegen d…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
IFG ANFRAGE - Bundespolizei
Datum
7. September 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, "auf Ihren Widerspruch vom 12. Februar 2021 gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 5. Februar 2021 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt. Begründung: Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 baten Sie um Übersendung von "sämtlichen Weisungen und Leitlinien zur Frage, wie und zu welchen Ereignissen Beamte der Bundespolizei Berichte aus Frontex-Einsätze an die Einsatzleitung der Bundespolizei abzufassen haben." Des Weiteren baten Sie um Übersendung einer "Übersicht sämtlicher Berichte, die Beamte der Bundespolizei aus Frontex-Einsätzen in Griechenland in den Monaten November und Dezember an die Einsatzleitung geschickt haben. Diese Übersicht soll das Datum, die Mission und das Thema des Berichts umfassen". Mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 5. Februar 2021 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die nationalen Vorschriften und Konzeptionen zum Meldeverfahren der Bundespolizei sowie Einsatzbefehle als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft sind und die Bereitstellung von Unterlagen gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass eine - wie von Ihnen erbetene - Aufstellung von Meldungen nicht vorhanden ist und das IFG nicht vorsieht, Informationen oder Dokumente entsprechend den Anforderungen des Antragstellers aufzubereiten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 legten Sie Widerspruch ein. Diesen begründeten Sie damit, dass die Bundespolizei dazu verpflichtet sei, eine Übersicht vorhandener Informationen zu übersenden Nach dem IFG gäbe es zwar keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen, jedoch die Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen. Dazu zählten auch die begehrten Informationen. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 wurde Ihnen mitgeteilt, dass im Fall einer von Ihnen gewünschten Aufbereitung der Höchstsatz von 500,00 € nach IFGGebV (Anlage zu § 1 Abs.1 Nr. 1.3) erreicht würde und gegenüber Ihnen geltend gemacht werden würde. Daraufhin haben Sie mit E-Mail vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass Sie an Ihrem Antrag festhalten. Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO I.V.m. 8 57 Absatz 2 Bundespolizeigesetz (BPoIG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BPoIZV). [...] Mit freundlichen Grüßen