Berliner Corona Testzentren / Einsatz der Corona-Warn-App

Wurde bei der Ausschreibung zu den Testzentren für Urlaubsrückreisende der Einsatz der CoronaWarnApp der Bundesregierung zur Kommunikation der Testergebnisse an die Testenden in den Ausschreibungsunterlagen zur Ausschreibungsbedingung gemacht?
Und falls nicht, warum nicht?

Die CoronaWarnApp der Bundesregierung ist ein wichtiges Element zur Reduzierung der Ausbreitung von Corona. Insbesondere bei Flugreisen ist es für Reisende nur schwer möglich die notwendigen Abstände zu ansonsten unbekannten Personen zu halten: beim Check-In, Gepäckabgabe, Sicherheitskontrolle, Boarding, Flug, Aussteigen, Passkontrolle, Gepäckausgabe.

Würde es den Reisenden schon vor dem Abflug klar kommuniziert, dass die Testergebnisse bei der Einreise mit der Bundes-CoronaWarnApp kommuniziert werden, und dass es hilfreich wäre diese schon vor dem Flug zu laden, könnten viel mehr beim Rückflug infizierte Reisende identifiziert werden - zumal die positiven Ergebnisse vom Testenden nur mit einem Klick bestätigt werden müssen, um andere zu warnen, anstatt einer umständlichen telefonischen Befragung durch ein Gesundheitsamt . Eine laboreigene lokale App hingegen hilft überhaupt nicht hierbei zu helfen.

Zudem würden möglicherweise viele Reisende die CoronaWarnApp dann auf ihrem Handy installiert lassen, auch nach der Reise.

Da wahrscheinlich die Mehrzahl der Berliner Reisenden von Berliner Flughafen fliegt, wäre der Nutzen für Berlin auch ohne eine bundeseinheitliche Regelung gegeben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
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Christian Steinfeldt
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Christian Steinfeldt
Betreff
Berliner Corona Testzentren / Einsatz der Corona-Warn-App [#195619]
Datum
20. August 2020 09:03
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde bei der Ausschreibung zu den Testzentren für Urlaubsrückreisende der Einsatz der CoronaWarnApp der Bundesregierung zur Kommunikation der Testergebnisse an die Testenden in den Ausschreibungsunterlagen zur Ausschreibungsbedingung gemacht? Und falls nicht, warum nicht? Die CoronaWarnApp der Bundesregierung ist ein wichtiges Element zur Reduzierung der Ausbreitung von Corona. Insbesondere bei Flugreisen ist es für Reisende nur schwer möglich die notwendigen Abstände zu ansonsten unbekannten Personen zu halten: beim Check-In, Gepäckabgabe, Sicherheitskontrolle, Boarding, Flug, Aussteigen, Passkontrolle, Gepäckausgabe. Würde es den Reisenden schon vor dem Abflug klar kommuniziert, dass die Testergebnisse bei der Einreise mit der Bundes-CoronaWarnApp kommuniziert werden, und dass es hilfreich wäre diese schon vor dem Flug zu laden, könnten viel mehr beim Rückflug infizierte Reisende identifiziert werden - zumal die positiven Ergebnisse vom Testenden nur mit einem Klick bestätigt werden müssen, um andere zu warnen, anstatt einer umständlichen telefonischen Befragung durch ein Gesundheitsamt . Eine laboreigene lokale App hingegen hilft überhaupt nicht hierbei zu helfen. Zudem würden möglicherweise viele Reisende die CoronaWarnApp dann auf ihrem Handy installiert lassen, auch nach der Reise. Da wahrscheinlich die Mehrzahl der Berliner Reisenden von Berliner Flughafen fliegt, wäre der Nutzen für Berlin auch ohne eine bundeseinheitliche Regelung gegeben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Steinfeldt Anfragenr: 195619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195619/
Mit freundlichen Grüßen Christian Steinfeldt

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Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr geehrter Herr Steinfeldt, die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht …
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
WG: Berliner Corona Testzentren / Einsatz der Corona-Warn-App [#195619]
Datum
20. August 2020 09:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Steinfeldt, die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Hier die Beantwortung Ihrer Frage: Der Betrieb der Teststellen an den Flughäfen wurde im Land Berlin durch die Charité übernommen. Ob diese dabei auf den Einsatz der CoronaApp hinweist, ist der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nicht bekannt. Da die CoronaApp zudem auf Anonymität der Nutzerinnen und Nutzer setzt, liegen der Senatsverwaltung keine weiteren Informationen vor. Mit freundlichen Grüßen