Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Berliner Mietpreiserhöhung

um wie viel Euro ist der Mietpreis in Berlin von 2000 bis 2016 durchschnittlich gestiegen und warum?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Maximilian Gertz
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
Maximilian Gertz
Betreff
Berliner Mietpreiserhöhung [#24933]
Datum
17. Oktober 2017 15:26
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
um wie viel Euro ist der Mietpreis in Berlin von 2000 bis 2016 durchschnittlich gestiegen und warum?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Maximilian Gertz <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Maximilian Gertz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Maximilian Gertz

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Ihr Antrag vom 13.11.2017 nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Gertz, Ih…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Ihr Antrag vom 13.11.2017 nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. November 2017 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Bruttokaltmiete98_14_nurTabelle.pdf
14,6 KB
EntwicklungBerlinerortsblicheVergleichsmietenbis2017StandJuni2017.pdf
422,5 KB
SB_M01-02-00_2017m10_BE.pdf
457,8 KB
Sehr geehrter Herr Gertz, Ihre Antrag ist bei mir am 14.11.2017 eingegangen. Ihrem Antrag wurde stattgegeben. Aufgrund des geringfügigen Verwaltungsaufwandes werden keine Gebühren erhoben. Die Entwicklung der Mieten in Berlin können Sie den beigefügten Anlagen - Allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Verbraucherpreisindex) einschließlich der Entwicklung des Teilindex Mieten - Entwicklung der ortüblichen Vergleichsmiete 1999-2016 (Mietspiegel) ausgedrückt als Nettokaltmiete - Entwicklung der Bestandsmiete auf Basis der Zusatzerhebung zum Mikrozensus 1998-2014 ausgedrückt als Bruttokaltmiete entnehmen. Verbraucherpreisindex – Teilindex Mieten Die Entwicklung des Teilindex Mieten (bruttokalt) ist nur eine allgemeine Orientierung der Mietenentwicklung anhand eines Index bezogen auf ein Basisjahr. Anhand des Index kann ausschließlich eine prozentuale Veränderung dargestellt werden. Auf Seite 29 des Statistischen Berichts des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg ist der Zeitraum 2007 (Index = 95,1)-2016 (Index = 108,3) abgebildet. Demnach hat sich für diesen Zeitraum eine durchschnittliche jährliche Erhöhung um 1,5 % ergeben. Ortsübliche Vergleichsmiete Die ortsübliche Vergleichsmiete beinhaltet auf Basis einer repräsentativen Stichprobe alle Nettokaltmieten, die sich innerhalb der letzten vier Jahre bezogen auf den Erhebungszeitraum verändert haben. Danach hat sich im Zeitraum 1999-2016 die Nettokaltmiete jährlich im Durchschnitt um 0,14 €/m² Wohnfläche erhöht. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Erhöhung um 2,8 %. Bestandsmiete auf Basis Mikrozensus (Zusatzerhebung zur Wohnsituation der Haushalte) Amtliche Erhebungen zur Wohnsituation der Berliner Haushalte erfolgen nur im zeitlichen Turnus von vier Jahren. Dabei wurden die Mieterhalte auch nach ihrer Miete befragt. Die genannten Mietendaten enthalten die Nettokaltmiete sowie den Anteil der kalten Betriebskosten. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht erfasst. Erfasst wird die Miete zum Zeitpunkt der Befragung -> Bestandsmiete. Nach den vorliegenden Zahlen ergibt sich für den Zeitraum 1998-2014 eine durchschnittliche jährliche Erhöhung um 0,14 €/m² bzw. 2,6 %. Sowohl für die Bestandmietenentwicklung (bruttokalt) als auch die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete (nettokalt) ergibt sich, wenn auch auf leicht unterschiedliche Zeiträume bezogen, eine ähnliche Größenordnung der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung. Die Gründe für diese Entwicklung ergeben sich zum einen aus den rechtlich zulässigen Gegebenheiten (§ 558, 559 BGB). Bei Wiedervermietungen war bis Juni 2015 der Mietspiegel nicht unbedingt maßgebend. Dies sollte mit Einführung der Mietpreisbremse geändert werden, deren Wirkung jedoch nicht so eingetreten ist wie erhofft. Aus diesem Grund hat Berlin im Bundesrat eine weitere Mietrechtsinitiative eingebracht, um das Instrument der Mietpreisbremse zu verbessern. Schließlich spielt auch die Entwicklung des Wohnungsmarktes eine Rolle. In angespannten Wohnungsmärkten, wie in Berlin seit 2012 zu beobachten, steigen die Mietpreise sehr viel schneller als in ausgeglichenen oder entspannten Wohnungsmärkten. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, auf unserer Webseite http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsmarktbericht/ die Berliner Wohnungsmarktberichte, beginnend mit dem Zeitraum 1991-2000, herunterzuladen und sich weitergehend über die Mietenentwicklung zu informieren. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung und möchte Sie auf die Möglichkeit hinweisen, dass Sie sich auch direkt an mich wenden können. Bürgeranfragen werden von uns generell beantwortet. Mit freundlichen Grüßen