Berücksichtigung der Strassenlärms bei der Grundsteuer

Der erhöhte Verkehrslärm ist in der Regel eine Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr. In der aktuellen Grundsteuerreform wird ein Grundstück(identischen Größe und Bodenrichtwert) direkt an einer vielbefahrenden lärmintensiven Straße genau so besteuert, wie ein Grundstück an einer ruhigen Straße mitten in einer Wohngegend.
Welche Anordnungen/Anweisungen werden diese Benachteiligung bei der Grundsteuerreform in Berlin berücksichtigen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2022
  • Frist
    24. August 2022
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berücksichtigung der Strassenlärms bei der Grundsteuer [#253997]
Datum
22. Juli 2022 15:58
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der erhöhte Verkehrslärm ist in der Regel eine Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr. In der aktuellen Grundsteuerreform wird ein Grundstück(identischen Größe und Bodenrichtwert) direkt an einer vielbefahrenden lärmintensiven Straße genau so besteuert, wie ein Grundstück an einer ruhigen Straße mitten in einer Wohngegend. Welche Anordnungen/Anweisungen werden diese Benachteiligung bei der Grundsteuerreform in Berlin berücksichtigen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253997/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Finanzen
[cid:image002.png@01D8A350.4037CEA0] III D - S 3241- 1/2022-72 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihr…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Berücksichtigung der Strassenlärms bei der Grundsteuer [#253997]
Datum
29. Juli 2022 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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[cid:image002.png@01D8A350.4037CEA0] III D - S 3241- 1/2022-72 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Frage: „Der erhöhte Verkehrslärm ist in der Regel eine Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr. In der aktuellen Grundsteuerreform wird ein Grundstück(identischen Größe und Bodenrichtwert) direkt an einer vielbefahrenden lärmintensiven Straße genauso besteuert, wie ein Grundstück an einer ruhigen Straße mitten in einer Wohngegend. Welche Anordnungen/Anweisungen werden diese Benachteiligung bei der Grundsteuerreform in Berlin berücksichtigen?“ kann ich Ihnen wie folgt antworten: Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (Bundesetzblatt 2019, S. 1794) wurde die Ermittlung des Grundsteuerwerts eines Grundstücks für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 geregelt. Das Ziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts soll in einem typisierten Verfahren erreicht werden, das detailliert im Gesetz geregelt ist. Für bebaute und unbebaute Grundstücke ist die Bewertung des Grund und Bodens in der Vorschrift des § 247 Bewertungsgesetz festgelegt. In Absatz 1 heißt es: „Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher 1. Entwicklungszustände und 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt.“ Das Gesetz knüpft für die Bewertung unmittelbar an den Bodenrichtwert an, der für die Zone ausgewiesen wird, in dem das Grundstück liegt. Zu-oder Abschläge für diesen Wert wegen der individuellen Merkmale des Grundstücks sieht das Gesetz nicht vor. Diese Rechtslage wird in dem Koordinierten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2022 bestätigt (Bundessteuerblatt Teil I, 2021, S. 2347), mit dem u.a. die Anwendung der Vorschrift des § 247 Bewertungsgesetz geregelt wird: „Besondere Merkmale des einzelnen zu bewertenden Grundstücks wie Ecklage, Zuschnitt, Vorder-Hinterland, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub-, Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Außenanlagen bleiben außer Ansatz.“ Damit unterscheidet sich der Grundsteuerwert vom Verkehrswert (§ 194 Baugesetzbuch), bei dem die individuellen Merkmale des Grundstücks in die Wertermittlung einfließen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre klärende Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antragste…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Berücksichtigung der Strassenlärms bei der Grundsteuer [#253997]
Datum
29. Juli 2022 14:44
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre klärende Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253997/