[cid:image002.png@01D8A350.4037CEA0]
III D - S 3241- 1/2022-72
Sehr << Antragsteller:in >>
zu Ihrer Frage:
„Der erhöhte Verkehrslärm ist in der Regel eine Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr. In der aktuellen Grundsteuerreform wird ein Grundstück(identischen Größe und Bodenrichtwert) direkt an einer vielbefahrenden lärmintensiven Straße genauso besteuert, wie ein Grundstück an einer ruhigen Straße mitten in einer Wohngegend. Welche Anordnungen/Anweisungen werden diese Benachteiligung bei der Grundsteuerreform in Berlin berücksichtigen?“
kann ich Ihnen wie folgt antworten:
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (Bundesetzblatt 2019, S. 1794) wurde die Ermittlung des Grundsteuerwerts eines Grundstücks für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 geregelt. Das Ziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts soll in einem typisierten Verfahren erreicht werden, das detailliert im Gesetz geregelt ist. Für bebaute und unbebaute Grundstücke ist die Bewertung des Grund und Bodens in der Vorschrift des § 247 Bewertungsgesetz festgelegt. In Absatz 1 heißt es:
„Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher 1. Entwicklungszustände und 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt.“
Das Gesetz knüpft für die Bewertung unmittelbar an den Bodenrichtwert an, der für die Zone ausgewiesen wird, in dem das Grundstück liegt. Zu-oder Abschläge für diesen Wert wegen der individuellen Merkmale des Grundstücks sieht das Gesetz nicht vor. Diese Rechtslage wird in dem Koordinierten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2022 bestätigt (Bundessteuerblatt Teil I, 2021, S. 2347), mit dem u.a. die Anwendung der Vorschrift des § 247 Bewertungsgesetz geregelt wird: „Besondere Merkmale des einzelnen zu bewertenden Grundstücks wie Ecklage, Zuschnitt, Vorder-Hinterland, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub-, Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Außenanlagen bleiben außer Ansatz.“
Damit unterscheidet sich der Grundsteuerwert vom Verkehrswert (§ 194 Baugesetzbuch), bei dem die individuellen Merkmale des Grundstücks in die Wertermittlung einfließen.
Mit freundlichen Grüßen