Berufsschüler + An- und Abreise

- Informationen darüber, ob eine Berufsschulzeit zuzüglich An- und Abreise von 13 Stunden täglich zulässig ist

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. September 2019
  • Frist
    18. Oktober 2019
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informati…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berufsschüler + An- und Abreise [#166740]
Datum
16. September 2019 17:58
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, ob eine Berufsschulzeit zuzüglich An- und Abreise von 13 Stunden täglich zulässig ist
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag per E-Mail, dessen Eingang ich Ihnen hiermit wunschgemäß…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Berufsschüler + An- und Abreise [#166740]
Datum
19. September 2019 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag per E-Mail, dessen Eingang ich Ihnen hiermit wunschgemäß bestätige. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheit…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Berufsschüler + An- und Abreise [#166740]
Datum
27. September 2019 09:18
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) antworte ich Ihnen wie folgt: Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG sind von Ihrem Antrag nicht betroffen. Ebenso sind auch keine Informationen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) von Ihrem Antrag betroffen. Darüber hinaus kann ich Ihnen zu Ihrem Antrag nach dem ThürIFG vom 16.09.2019 Folgendes mitteileilen: Sie fragen an, ob eine Berufsschulzeit zuzüglich An- und Abreise von 13 Stunden täglich zulässig ist. Dazu kann ich im Rahmen den Auslegung der der geltenden Bestimmungen folgende Informationen zukommen lassen. Für Auszubildende gelten in Abhängigkeit ihres Alters ggf. unterschiedliche Bestimmungen für die Berufsschulzeit. Für Jugendliche, also Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Gemäß § 13 JArbSchG dürfen Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. § 9 JArbSchG enthält darüber hinaus spezielle Regelungen für die Berufsschule: (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. Nur die Wegezeit zwischen Schule und Arbeitsstelle an Berufsschultagen, an denen im Anschluss an den Unterricht eine Beschäftigung erfolgt, wird im Sinne des Berufsschülers ebenfalls als Arbeitszeit angerechnet. Eine gesetzliche klarstellende Regelung gibt es dazu nicht. Allerdings gilt dies gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 26. März 2001, Az. 5 AZR 413/99, das ich Ihnen zur Kenntnisnahme beigefügt habe. Die Wegezeit zwischen Wohnort und Berufsschule/Arbeitsstätte und zurück wird allerdings grundsätzlich nicht angerechnet auf die Arbeitszeit. Ihrer Fragestellung könnte aber auch die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb betreffen. Dazu vertreten wir die Auffassung, dass die auf Transportfahrzeugen verbrachte Zeit für den Jugendlichen (z. B. in Möbeltransporter, Baustellenfahrzeugen, Handwerkerfahrzeugen auf dem Weg zum Einsatzort zu einer auswärtigen Arbeitsstätte) in keinem Fall Freizeit im Sinne des § 13 JArbSchG darstellt. Außerdem bestehen Bedenken dagegen, die Zeit des Mitfahrens von Jugendlichen auf Transportfahrzeugen nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Entsprechend der Kommentierung von Zmarzlik/Anzinger zum § 4 des JArbSchG Anm. 8 gilt als Arbeitszeit bereits die vom Arbeitgeber angeordnete Zeit der Anwesenheit des Jugendlichen. Dabei ist es unerheblich, ob und in welcher Form der Arbeitgeber von der ihm während dieser Zeit zur Verfügung stehenden Arbeitskraft des Jugendlichen Gebrauch macht. Wichtig ist nur, dass der Jugendliche sich an seinem Arbeitsplatz aufhält und für die Erbringung der Arbeitsleistung bereitsteht. Soweit Ihre Anfrage sich auf eine solche Tätigkeit bezieht, wären die Bestimmungen zur Mindestfreizeit und maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit nicht beachtet und die Tätigkeit unzulässig. Für erwachsene Auszubildende, die 18 Jahre alt oder älter sind, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gemäß § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit für Erwachsene acht Stunden. Eine Ausdehnung im Einzelfall auf zehn Stunden ist zulässig, allerdings darf die werktägliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von grundsätzlich sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Die höchstzulässige Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Auch hier gilt, dass die Wegezeit zwischen Wohnort und Berufsschule/Arbeitsstätte und zurück grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Mit der Novellierung des JArbSchG zum 1. März 1997 ist der § 9 Abs. 4 JArbSchG außer Kraft getreten. In dem alten Paragraphen (§ 9 Abs. 4 JArbSchG) war geregelt, dass die Bestimmungen bezüglich der Freistellung zum Besuch des Berufsschulunterrichts und der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit auch für erwachsene Azubis gelten. Die über 18jährigen Azubis verloren damit ihren Anspruch auf ganztägige Freistellung bei einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden und die entsprechende Anrechnung eines Berufsschultages mit acht Stunden auf die Arbeitszeit (siehe Anlage Anrechnung). Allerdings ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu beachten. Gemäß § 15 BBiG haben Ausbildende die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Für die Zeit der Freistellung (§ 15) ist auch die Vergütung zu zahlen. Das o. g. Urteil des BAG vom 26. März 2001 ist diesbezüglich heranzuziehen. Findet die Berufsschule aber zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung erfolgt, ist keine Freistellung und keine Anrechnung vorgesehen. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Bei der Bewertung von Reisezeit empfiehlt es sich, die arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen einzubeziehen sowie den genauen Einzelfall. Ich verweise aber z. B. auf die folgende Entscheidungen: Die Zeit, die ein Arbeitnehmer benötigt, um außerhalb der Regelarbeitszeit zu und/oder von einem anderen Ort als seinem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zu fahren, um auf Verlangen seines Arbeitgebers an diesem anderen Ort seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen, ist »Arbeitszeit« i. S. d. Art. 2 der RL 2003/88/EG. Eine Bewertung der Intensität der während der Fahrt geleisteten Arbeit ist nicht erforderlich. Die Häufigkeit solcher Fahrten ist unerheblich, es sei denn, sie würde eine Verlegung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers an einen neuen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort bewirken. (EFTA-Gerichtshof v. 27. 11.2017, E-19/16) Nach dem Urteil des BAG vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 424/17 ist die Fahrt des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur auswärtigen Arbeitsstätte und zurück als Arbeit und die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu bewerten. Ob diese Zeit zu vergüten ist oder nicht, kann durch Tarifvertrag geregelt werden. Ich verweise auf die zuständige Arbeitsschutzbehörde in Thüringen, die Sie bezüglich der zulässigen Arbeitszeit beraten kann. Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz: https://www.thueringen.de/th7/tlv/wir... Tel.: 0361 57-3814 242 <<E-Mail-Adresse>> Die Information ergeht kostenfrei im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ThürIFG. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrteAntragsteller/in folgende aktuelle Information zu Ihrer Anfrage vom 16.09.2019 reiche Ich Ihnen nach: …
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Berufsschüler + An- und Abreise [#166740]
Datum
24. Oktober 2019 16:09
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in folgende aktuelle Information zu Ihrer Anfrage vom 16.09.2019 reiche Ich Ihnen nach: Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung beschlossen. Unter anderem gibt es neue Regelungen zur Freistellung von Auszubildenden für die Berufsschule sowie zur Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit (§ 15 BBiG). Beschlossen wurden auch Folgeänderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz. Künftig soll grundsätzlich die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit Maßstab für die Anrechnung der Berufsschulzeiten sein. Mit freundlichen Grüßen