Sehr geehrte Frau Baskurna,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns ist die Lage für Sexarbeiter*innen/ Prostituierte und dem Prostitutionsgewerbe bedingt durch die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg äußerst bewusst.
Aktuell gilt § 26 Abs. 2 der Hamburgische SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020, wonach sämtliche Prostitutionsangebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen und die Erbringung sexueller Dienstleistungen untersagt ist. Eine Ausnahmeregelung von diesen Beschränkungen ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverorndung findet in §§ 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug. Dies hat u.a. auch das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 11.06.2020, 9 E 2258/2020, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des VGH München, Beschl. Von 30.03.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. 15.04.2020, 13 B 440/
20.NE, juris Rn. 47 ff. und des OVG Hamburg Beschl. V 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17, entschieden.
Das VG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 11.6.2020 bestätigt, dass die Bekämpfungsgeneralklausel in § 32 IfSG hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen der zuständigen Behörde Ermessen einräumt. Dem liegt nach Auffassung des Gerichts die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lasse. Das behördliche Ermessen werde dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln müsse, nämlich Maßnahmen, die zur (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten seien. Der Handlungsrahmen der Behörde sei dabei nicht allein auf Schutzmaßnahmen gegenüber der als möglichem Überträger festgestellten Person beschränkt, sondern lasse auch die Inanspruchnahme sog. "Nichtstörer" zu. Dementsprechend hat das VG Hamburg das von der HmbSARS-CoV-2_EindämmungsVO normierte Verbot, Prostitutionsstätten zu öffnen und zu betreiben als rechtmäßig bewertet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die § 32 IfSG verweist, sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Zwar ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle von an Covid-19 erkrankten Personen in Deutschland rückläufig. Dennoch ist die aktuelle Lage nach der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institut weiterhin sehr dynamisch und ernst zu nehmen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. An dieser Bewertung hält das Robert-Koch-Institut nach wie vor fest (RKI COVID-19-Lagebericht vom 15.07.2020:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-07-15-de.pdf?__blob=publicationFile ).
Die mit der Verordnung verfügten Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie werden, ständig neu auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bewertet und dann zurückgefahren, wenn dies aus Infektionsschutzgründen vertretbar erscheint.
Mit freundlichen Grüßen,