Berufsverbot

Moin,
ich versuche gerade zu verstehen wo die Regierung
die Ermächtigung für ein generelles Berufsverbot für Sexworker herleitet.

§31 Infektionsschutzgesetz hat da ganz hohe Hürden um auch nur einer
Einzelperson die Ausübung des Berufes zu verbieten

und

§32 Infektionschutzgesetz ermächtigt garnicht zu einer Einschränkung der
Berufsfreiheit.


Für mich sieht das aus als ob man mehr beschlossen hat als man
gedurft hätte.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Sina Baskurna
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
Sina Baskurna
Betreff
Berufsverbot [#192677]
Datum
14. Juli 2020 17:59
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Moin, ich versuche gerade zu verstehen wo die Regierung die Ermächtigung für ein generelles Berufsverbot für Sexworker herleitet. §31 Infektionsschutzgesetz hat da ganz hohe Hürden um auch nur einer Einzelperson die Ausübung des Berufes zu verbieten und §32 Infektionschutzgesetz ermächtigt garnicht zu einer Einschränkung der Berufsfreiheit. Für mich sieht das aus als ob man mehr beschlossen hat als man gedurft hätte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 192677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192677/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Sina Baskurna << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sina Baskurna
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr geehrte Frau Baskurna, vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns ist die Lage für Sexarbeiter*innen/ Prostituierte u…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Anfragenr: 192677 | Berufsverbot [#192677]
Datum
16. Juli 2020 16:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Baskurna, vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns ist die Lage für Sexarbeiter*innen/ Prostituierte und dem Prostitutionsgewerbe bedingt durch die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg äußerst bewusst. Aktuell gilt § 26 Abs. 2 der Hamburgische SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020, wonach sämtliche Prostitutionsangebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen und die Erbringung sexueller Dienstleistungen untersagt ist. Eine Ausnahmeregelung von diesen Beschränkungen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverorndung findet in §§ 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug. Dies hat u.a. auch das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 11.06.2020, 9 E 2258/2020, unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des VGH München, Beschl. Von 30.03.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. 15.04.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff. und des OVG Hamburg Beschl. V 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17, entschieden. Das VG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 11.6.2020 bestätigt, dass die Bekämpfungsgeneralklausel in § 32 IfSG hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen der zuständigen Behörde Ermessen einräumt. Dem liegt nach Auffassung des Gerichts die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lasse. Das behördliche Ermessen werde dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln müsse, nämlich Maßnahmen, die zur (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten seien. Der Handlungsrahmen der Behörde sei dabei nicht allein auf Schutzmaßnahmen gegenüber der als möglichem Überträger festgestellten Person beschränkt, sondern lasse auch die Inanspruchnahme sog. "Nichtstörer" zu. Dementsprechend hat das VG Hamburg das von der HmbSARS-CoV-2_EindämmungsVO normierte Verbot, Prostitutionsstätten zu öffnen und zu betreiben als rechtmäßig bewertet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die § 32 IfSG verweist, sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Zwar ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle von an Covid-19 erkrankten Personen in Deutschland rückläufig. Dennoch ist die aktuelle Lage nach der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institut weiterhin sehr dynamisch und ernst zu nehmen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. An dieser Bewertung hält das Robert-Koch-Institut nach wie vor fest (RKI COVID-19-Lagebericht vom 15.07.2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-07-15-de.pdf?__blob=publicationFile ). Die mit der Verordnung verfügten Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie werden, ständig neu auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bewertet und dann zurückgefahren, wenn dies aus Infektionsschutzgründen vertretbar erscheint. Mit freundlichen Grüßen,

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Sina Baskurna
Sehr geehrte<< Anrede >> Da sie auf den § 32 verweisen und dieser auf die grenzen des § 31 verweißt, …
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
Sina Baskurna
Betreff
AW: Anfragenr: 192677 | Berufsverbot [#192677]
Datum
21. Juli 2020 13:59
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Da sie auf den § 32 verweisen und dieser auf die grenzen des § 31 verweißt, warum meinen Sie das Recht zu haben ein generelles Berufsverbot auszusprechen? Ich finde keine Ermächtigung für eine Verordnung mit diesem Umfang. Der §31 hat klare Grenzen und diese scheinen mir nicht eingehalten zu sein. ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 192677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192677/