Beschaffung von "Sonderwagen 5"

Die „Sonderwagen 4“ (SW 4) der Polizeien von Bund und Ländern werden durch „Sonderwagen 5“ ersetzt. Das Bundesministerium des Innern beschafft für Bundesbehörden 10 und für Landesbereitschaftspolizeien 55 Stück. Die Fahrzeuge werden als Begleitfahrzeuge den Wasserwerferstaffeln zugeordnet. Die Landespolizeien sollen außerdem weitere SW 5 in eigener Verantwortung beschaffen.

Wie viele „Sonderwagen 5“ werden durch das Bundesministerium des Innern bzw. den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder beschafft und wann soll die Auslieferung erfolgen?
Wie viele „Sonderwagen 5“ kauft das Bundesland in eigener Verantwortung?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Januar 2020
  • Frist
    7. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die „Sonderwagen …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffung von "Sonderwagen 5" [#173616]
Datum
8. Januar 2020 10:18
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die „Sonderwagen 4“ (SW 4) der Polizeien von Bund und Ländern werden durch „Sonderwagen 5“ ersetzt. Das Bundesministerium des Innern beschafft für Bundesbehörden 10 und für Landesbereitschaftspolizeien 55 Stück. Die Fahrzeuge werden als Begleitfahrzeuge den Wasserwerferstaffeln zugeordnet. Die Landespolizeien sollen außerdem weitere SW 5 in eigener Verantwortung beschaffen. Wie viele „Sonderwagen 5“ werden durch das Bundesministerium des Innern bzw. den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder beschafft und wann soll die Auslieferung erfolgen? Wie viele „Sonderwagen 5“ kauft das Bundesland in eigener Verantwortung?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173616 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173616
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 8. Januar 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zustän…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Beschaffung von "Sonderwagen 5" [#173616]
Datum
8. Januar 2020 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 8. Januar 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
3-0221/2 Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) hier: Besc…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
3-0221/2 Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) hier: Beschaffung von Sonderwagen 5 durch die Landespolizei BW Anfragenr.: 173616
Datum
7. Februar 2020 12:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 08.01.2020 ergeht folgender BESCHEID 1. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. I. Begründung Mit Ihrer E-Mail vom 08.01.2020 wandten Sie sich an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit der Bitte um Auskunft, wie viele Sonderwagen 5 durch das Bundesministerium des Inneren bzw. den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien beschafft werden und wann diese ausgeliefert werden. Darüber hinaus baten Sie um eine Information zur Anzahl der geplanten Beschaffungen durch das Land Baden-Württemberg in Eigenregie. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). § 1 Abs. 1 LIFG besagt: "Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern." Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben: "Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen." Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. vorliegt. Eine Auskunft zu der Beschaffung von Sonderwagen 5 durch die Landespolizei Baden-Württemberg hierüber lehnen wir gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LIFG Baden-Württemberg ab. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit. Mit Blick auf die Tatsache, dass mit der Beschaffung des Nachfolgemodells des SW 4 perspektivisch ein breit gefächertes Aufgabenportfolio mitabgedeckt werden soll, unterliegen Informationen zur im Land vorgehaltenen Anzahl dieser Fahrzeuge einem besonderen Geheimschutzinteresse. Aufgrund der Bezifferung der Anzahl und der Bekanntgabe des geplanten Auslieferungsdatums lassen sich Rückschlüsse auf die taktische Ausrüstung sowie das Vorgehen der Polizei ableiten, weswegen diese Informationen nachteilige Auswirkungen für die Belange der äußeren und öffentlichen Sicherheit haben können. § 4 Abs. 2 LIFG dient dem besonderen Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz. Das LIFG lässt dementsprechend die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) unberührt. Die bundesweite Konzeption zur Beschaffung des "Sonderwagens 5" wurde als Verschlusssache - VS - nur für den Dienstgebraucht eingestuft. Alle Informationen, die nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden müssen, bleiben auch unter Geltung des LIFG geheim. Daher wird ein Informationszugang in Gänze abgelehnt. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da diese Informationen weiterhin unter die Schutzbereiche des §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 LIFG fallen werden. II. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Schellingstraße 2 70174 Stuttgart erhoben werden. gez. Holger Scholz Leiter des Referats 34 ----------------------------------- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration - Landespolizeipräsidium - Referat 34 - Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart Tel.: 0711/231-4 Fax.: 0711/231-5000 (Empfänger bitte mit angeben) Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter https://im.baden-wuerttemberg.de/datenschutz Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der bestimmungsgemäße Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte unverzüglich den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet.