Beschaffungskosten von Gesetzeskommentaren

Eine Auflistung der Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für Gesetzeskommentare und Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Fachliteratur der Rechtswissenschaften.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung der Ausgaben des Just…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffungskosten von Gesetzeskommentaren [#271432]
Datum
24. Februar 2023 22:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für Gesetzeskommentare und Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Fachliteratur der Rechtswissenschaften.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271432/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0118 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antra…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 24. Februar 2023 - Beschaffungskosten von Gesetzeskommentaren [#271432]
Datum
22. März 2023 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0118 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24. Februar 2023 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Information bei der Behörde des Bundes überhaupt vorhanden ist. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird wegen des Arbeitsaufwands für die Zusammenstellung, der von Ihnen erbetenen Informationen den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwand übersteigen. Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. A. "Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für den Zugang zu Onlinedatenbanken für Fachliteratur der Rechtswissenschaften“: Die Zusammenstellung der jährlichen Kosten für die Beschaffung elektronischer Fachressourcen ohne Benennung und Zuordnung von einzelnen Positionen zu den lizenzierten Ressourcen erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 30 bis 60 Minuten im höheren Dienst. B. "Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für Gesetzeskommentare und Gesetzestexte": Gegenstand der Haushaltsüberwachung und ist die Differenzierung der Kosten nach Bezugsform. Die Zusammenstellung der Kosten für den Bezug von (juristischen und sonstigen) Monografien, Fortsetzungen und Loseblattausgaben ohne Benennung und Zuordnung von einzelnen Positionen zu den erworbenen Ressourcen erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 60 bis 90 Minuten im gehobenen Dienst. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft kann je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 EUR und 250 EUR erhoben werden, Nummer 1.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des gehobenen bzw. höheren Dienstes beträgt 45 bzw. 60 EUR. Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Der genaue Verwaltungsaufwand kann allerdings erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen können, würde sich der Verwaltungsaufwand entsprechend verringern. Sollte ich bis zum 24. April 2023 nichts von Ihnen gehört haben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Falls – entgegen meiner obigen Annahme – auch die Namen der jeweiligen Vertragspartner/Anbieter Gegenstand Ihres Antrags sein sollten, weise ich darauf hin, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein dürften, da die Kosten des BMJ deren Erträge sind und die Anbieter in einem Wettbewerb miteinander stehen. Entsprechend wären in diesen Fällen Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, die den Verwaltungsaufwand und damit die Gebühr wesentlich erhöhen dürften. Mit freundlichen Grüßen