Bundesministerium der Justiz
Z B 6 – zu: 145101#00002#0118
Sehr << Antragsteller:in >>
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24. Februar 2023 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nummer 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Information bei der Behörde des Bundes überhaupt vorhanden ist.
Die Bearbeitung Ihres Antrags wird wegen des Arbeitsaufwands für die Zusammenstellung, der von Ihnen erbetenen Informationen den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwand übersteigen. Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden.
A. "Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für den Zugang zu Onlinedatenbanken für Fachliteratur der Rechtswissenschaften“:
Die Zusammenstellung der jährlichen Kosten für die Beschaffung elektronischer Fachressourcen ohne Benennung und Zuordnung von einzelnen Positionen zu den lizenzierten Ressourcen erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 30 bis 60 Minuten im höheren Dienst.
B. "Ausgaben des Justizministeriums im Zeitraum von 2010 bis heute für Gesetzeskommentare und Gesetzestexte":
Gegenstand der Haushaltsüberwachung und ist die Differenzierung der Kosten nach Bezugsform. Die Zusammenstellung der Kosten für den Bezug von (juristischen und sonstigen) Monografien, Fortsetzungen und Loseblattausgaben ohne Benennung und Zuordnung von einzelnen Positionen zu den erworbenen Ressourcen erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 60 bis 90 Minuten im gehobenen Dienst.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG.
Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft kann je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 EUR und 250 EUR erhoben werden, Nummer 1.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des gehobenen bzw. höheren Dienstes beträgt 45 bzw. 60 EUR.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Der genaue Verwaltungsaufwand kann allerdings erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen können, würde sich der Verwaltungsaufwand entsprechend verringern.
Sollte ich bis zum 24. April 2023 nichts von Ihnen gehört haben, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben.
Falls – entgegen meiner obigen Annahme – auch die Namen der jeweiligen Vertragspartner/Anbieter Gegenstand Ihres Antrags sein sollten, weise ich darauf hin, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein dürften, da die Kosten des BMJ deren Erträge sind und die Anbieter in einem Wettbewerb miteinander stehen. Entsprechend wären in diesen Fällen Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, die den Verwaltungsaufwand und damit die Gebühr wesentlich erhöhen dürften.
Mit freundlichen Grüßen