BescheidVodafone_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bescheid zur Sperrung von xHamster

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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                                     DER DIREKTOR
I)
     Ber Meinungsfreiheit verpflichtet.




 Landesanstalt für Medien NRW + Postfach 103443 » D-40025 Düsseldorf

 Vodafone GmbH
 Aachener Str. 746-750                                                                                 Teamfeiterin Aufsicht
         r                                                                                             Recht
                                                                                                         echt && Aufsicht
                                                                                                                      i
 50933 Köln
                                                                                                       T      +4921177007-
 Vertreten durch                                                                                       F   +4921172 7170
                                                                                                                  @medienanstalt-nrw.de



                                                                                                       Düsseldorf, 3. März 2022
                                                                                                       Unser Az.: 119 T$
                                                                                                       Ihr Az.: 1009686/21 /VOD10.D1000

 Vorab per E-Mail.an:




                                                                 Bescheid:

         1.     Es wird gegenüber der Vodafone GmbH gemäß 88 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMSWi. V. m.
                8 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung des Telemedienangebots https’//de.xhamster.com/ für den Abruf
                aus Deutschland angeordnet.
         2.     Die Vodafone GmbH erfüllt ihre Verpflichtung aus Ziff. 1, wenn sie den Zugriff auf das Angebot
                mittels einer DNS-Sperre unterbindet.
         3.     Für die Erstellung dieses Bescheides wird gemäß 8 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, $ 2 Satzung zur
                Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien
                (Kostensatzung) i. V. m. Nr. D 4 des Verzeichnisses zur Kostensatzung eine Verwaltungsgebühr in
                Höhe von 750,- Euro erhoben.




     Landesanstalt für Medien NRW               Tr   +4921177007-0            F   +49 211 727170                                  E                      “
     Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf             infef@®medienanslalt-nrw.de   medienanstale-nturn.de                i    ...                         .
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                                       DER DIREKTOR
     Ber Meinungsfreiheit verpflichtet.




Begründung


4.      Sachverhalt


Die Landesanstalt für Medien                        NRW      (LFM     NRW)      wurde im Rahmen                    ihrer Aufsichtstätigkeit auf das
Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ aufmerksam. Sie hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes
in die Wege geleitet.

 Bei dem Angebot handelt es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das In zahlreichen
Userprofilen         pornografische,     offensichtlich     schwer    jugendgefährdende       sowie
 entwieklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich macht. Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht
 benannt. Mit Entscheidung Nr. 8270 (V) vom 25.06.2008 wurde das Angebot hitps://www.xhamster.com
 in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien eingetragen.

 Die Angebotsinhalte werden von der Hammy Media Ltd. mit Sitz auf Zypern bereitgehalten, Sie ist als
 Anbleterin im Sinne des$ 3 Nr. 2 JMS#V zu qualifizieren und wird im Folgenden Inhalteanbieterin genannt.

 Die DataWeb              Global          Group   B.V.    mit Sitz in den        Niederlanden            stellt der     Inhalteanbieterin       als Host-
 Providerin den Speicherort zur Verfügung und ist entsprechend der Ziff. 1.1 der Gemeinsamen Richtlinien
 der       Landesmedienanstalten                   zur     Gewährleistung             des      Schutzes        der     Menschenwürde            und   des
 Jugendschutzes (JuSch-RiL) als Anbieterin im Sinne des & 3 Nr. 2 JMStV zu qualifizieren, im Folgenden
 Host-Providerin genannt.

 Die Vodafone GmbH mit Sitz in Deutschland ist als zugangsvermittelnde Diensteanbieterin, entsprechend
 Ziff. 1.1 JuSch-RiL, ebenfalls als Anbieterin                           im Sinne           des $ 3 Nr. 2 JMSiV            anzusehen    und wird       im
 Folgenden Access-Providerin genannt.



 41.1      Bestandskräftiger Bescheid gegen die Inhalte-Anbieterin

 Da es sich bei der Inhalteanbieterin um eine Anbieterin mit Sitz auf Zypern handelt, hat die LFM NRW mit
 Schreiben vom 24.10.2019 die Medienaufsicht auf Zypern zwecks Prüfung eigener Maßnahmen über den
 Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, über ihr geplantes Vorgehen zunächst in Form einer förmlichen Anhörung
 im Verwaltungsverfahren unterrichtet und gebeten Vorbehalte gegen das geplante eigene Vorgehen
 vorzutragen. Mit E-Mail vom 25.10.2019 informierte die Cyprus Radiotelevision Authority die LFM NRW,
     dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen das Vorgehen der LFM NRW gegen die zypriotische
     Anbieterin habe.

     Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner die Staatskanzlei des Landes
     Nordrhein-Westfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Europäische
     Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert (Art. 3 Abs. 4
     Buchst. b) der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL.)).




     Landesanstalt für Medien NRW                        T     *4921177007-0                F   +49211727170                                -
     Zollhof2 - D-40221 Düsseldorf                       Info@mesienanstalt-nryr.de         megienanstalt-nrw.de              “                       an
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== [| LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                              DER DIREKTOR
       Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




    Mit Schreiben vom                30.10.2019 wurde   die Inhalteanbieterin            im Verwaltungsverfahren             angehört,     Das
    deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch versandt.
    Das Anhörungsschreiben wurde gemäß Rückschein am 22.11.2019 zugestellt. Eine Reaktion seitens der
    inhalteanbieterin erfolgte nicht.

    Mit E-Mail vom 11.12.2019 und angehängtem Anhörungsschreiben kontaktierte die LFM NRW die
    Inhalteanbieterin erneut. Als Antwort erreichte die LFM NRW lediglich eine automatisch erstellte E-Mail
    vom 17.12.2019 mit der darin enthaltenen Information, dass man sich mit den Forderungen und Fragen
    auseinandergesetzt habe und hoffe, diese zufriedenstellend bearbeitet zu haben.

     Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte das Angebot https://de.xhamster.com/ am
     11.03.2020 und entschied einstimmig, dass Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 11. V.m. S. 2 JMStV, 84
     Abs.28.1Nr.31.V.m. S. 2 JMStV, 85 Abs. 11. V. m, Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 18.2
     vorliegen. Sie hat eine Beanstandung des Angebots                       ausgesprochen                und   dessen   Verbreitung     in der
     aktuellen Form in Deutschland untersagt.

     Die KJM stellte fest, dass die Anbleterin ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 31. V. m.
     S. 2 JMSIV erfüllt, wenn sie die pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalte
     für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich macht oder eine geschlossene Benutzergruppe
     einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen und
     offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten erhalten.

     Der von der LFM NRW           daraufhin am 23.03.2020 erlassene Verwaltungsbescheid wurde der
     Inhalteanbieterin auf Zypern Anfang Mai 2020 per Einschreiben International mit Rückschein International
     zugestellt. Der Rückschein wurde am 06.05.2020 unterschrieben und an die LFM NRW zurückgesendet.
     Nach Informationen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben.
     Er ist somit bestandskräftig.

     Das Telemedienangebot hitps://de.xhamster.com/ ist überwiegend unverändert abrufbar. Gegenüber                                         der
     Sichtung vom 02.03.2020 die dem Verwaltungsbescheid vom 23.03.2020 gegen die Inhalteanbieterin                                          zu
     Grunde liegt, sind die Beispiele zwar leicht abgewandelt, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf                                       die
     Bewertung des Angebotes insgesamt als nicht jugendschutzkonform. Die Beispiele dienen lediglich                                        zur
     Veranschaulichung der genannten Gesetzesverstöße und sind nicht als abschließende Aufzählung                                            zu
     verstehen. Zudem entsprechen die neu eingefügten Beiträge in etwa den ausgetauschten.



     1.2    Vorgehen gegen die Host-Providerin

     Weil eine gesetzeskonforme Anpassung des Angebotes durch die Inhalteanbieterin bis heute unterblieben
     und eine Vollstreckung des Bescheides auf Zypern mangels entsprechender Übereinkommen nicht
     möglich Ist, beganrı die LFM NRW im nächsten Schritt, den Host-Provider der Webseite zu ermitteln.

     Da in den Whois-Protokollen zum Angebot das Gontent-Delivery-Network (CDN) Cloudflare Inc. benannt
     ist, versuchte die LFM NRW von Mitte März 2019 bis Mitte September 2020 über unterschiedliche
     Kontaktwege die relevante Host-Providerin von Cloudflare zu erfragen.




      Landesanstalt für Medien NRW               T   +4924177007-0            F       449211727170                                         ment
      Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf             Info@medienanstaft-nru.de        medienanstalt-nnw.de,
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                 DER DIREKTOR
  Ber Meinungsfreiheit verpflichtet,




Vor diesem Hintergrund kontaktierte die LFM NRW bereits mit Schreiben vom 14.08.2020 die Access-
Providerin, schilderte dieser den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Sachverhalt und stellte die
Möglichkeit einer Sperrverfügung in Aussicht, Die Access-Providerin gab in darauffolgenden Gesprächen
und Telefonkonferenzen gegenüber der LFM NRW insbesondere einen etwaigen Verstoß gegen den
Grundsatz der Netzneutralität zu bedenken.

Das Cloudflare Legal Department teilte der LFM NRW schließlich mit, dass die DataWeb Global Group
B.V, Host-Providerin des frei abrufbaren Telemedienangebotes https://de.xhamster.com/ ist.

Mit Schreiben vom 18.09.2020 setzte die LFM NRW die Host-Providerin von der Rechtswidrigkeit des
Angebotes hitps://de.xhamster.com/ in Kenntnis und forderte sie dazu auf, bis spätestens zum 25.09.2020
das Angebot für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich zu machen oder eine geschlossene
Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugriff zu den
pomografischen Inhalten erhalten. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete das „DataWebGlobalGroup
Abuse Department“, dass sie sich außerstande sähen, dieser Aufforderung nachzukommen, weil sie als
Host-Providerin keinen Zugang zu den Servern der Inhalteanbieterin hätte und deshalb keine
jugendschutzkonforme Ausgestaltung des Angebotes vornehmen könnte. Sie hätte die Beschwerde aber
an die Domain-Inhaberin weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte Rechtsanwalt              ” der LFM NRW mit, dass die
r         ’ internationaler anwaltlicher Vertreter der DataWeb Global Group B.V. sei, Als standardisierter
wweb-Hosting Service sei die DataWeb Global Group B.V. für die Inhalte auf https://de.xhamster.com/ nicht
verantwortlich.

Da es sich um eine Anbieterin mit Sitz in den Niederlanden handelt, setzte die LFM NRW mit E-Mails vom
02.10.2020 und 08.10.2020 die Medienaufsicht in den Niederlanden zwecks Prüfung eigener Maßnahmen
verbunden mit der Frage, ob Maßnahmen durch die LFM NRW ergriffen werden können, über den
Sachverhalt in Kenntnis. Nach einem weiteren erläuternden Gespräch in Form einer Videokonferenz
zwischen dem Commissariaat voor de Media und der LFM NRW informierte das Commissariaat voor de
Media die LFM NRW mit Schreiben vom 18.11.2020, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen
das Vorgehen der LEM NRW gegen die niederländische Anbieterin habe.

Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner abermals die Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die
Europäische Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert (Art. 3
Abs, 4 Buchst. b) der Richtlinie 2000/3V/EG (E-Commerse-RL)).

 Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die Host-Providerin im Verwaltungsverfahren angehört. Das
 deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch postalisch
 sowohl an die Host-Providerin selbst, als auch an Ihren rechtlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt
                «. Zudem erhielt Herr Rechtsanwalt       . beide Schreiben vorab per E-Mail.

 Das Anhörungsschreiben an die Host-Providerin wurde gemäß Rückschein vom 28.01.2021 in einem
 Postzentrum zur Abholung hinterlegt. Der Rückschein wurde offenbar — wie in einigen Ländern üblich —
 von einem Angehörigen     des ausländischen Postunternehmens       unterschrieben   und mit einem
 Stempelabdruck versehen. Am 04.02.2021 wurde das Anhörungsschreiben mit der Begründung an die
 LFM NRW zurückgesandt, dass der Adressat den Brief nicht abgeholt habe.




 Landesanstalt für Medien NRW          T    +4921177007-0          F    +49211727170
 Zeithof2 « D-40221 Düsseldorf         info@medienanstalt-nrw.de   _medienansialt-nrw.de   £
4

1        LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                     DER DIREKTOR
         Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




    Eine Reaktion seitens des rechtsanwaltlichen Vertreters                       der    Host-Providerin       erfolgte    nicht.       Der
    Rückschein wurde nicht unterschrieben zurückgesandt.

    Erneute Überprüfungen der LEM NRW u. a. am 03.03.2021 zeigten, dass das Angebot nach wie vor nicht
    überarbeitet worden war.

    Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte im schriftlichen Verfahren das Angebot
    https://de.xhamster.com/ erneut und entschied am 26.05.2021 einstimmig, dass gegenüber der Host-
    Providerin eine Sperrung des Angebotes für den Abruf aus Deutschland angeordnet wird, weil sich die
    Maßnahmen gegenüber der Inhalteanbieterin als erfolglos erwiesen haben.

    In Folge der Entscheidung der KJM wurde am 01.06.2021 der entsprechende Verwaltungsbescheid
    erlassen. In diesem Bescheid wurde gegenüber der Host-Providerin gemäß & 109 Abs. 3 MStV eine
    Sperrung des Telemedienangebots htips://de.xhamster.com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet,

    Der Bescheid wurde der Host-Providerin sowie ihrem rechtlichen Vertreter Herrn Rechtsanwalt
    per Einschreiben International mit Rückschein International zugestellt. Nach Informationen des
    Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben. Auch in diesem Fall
    erfolgte keine Rücksendung des Rückscheins bzw. dieser ging bei der LFM NRW nicht ein.

    Da die Zustellung so nicht rechtssicher bestätigt werden konnte, erfolgte am 11.08.2021 die Zustellung
    durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheides nach & 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW). Der
    Bescheid gilt damit seit dem 25.08.2021 als zugestellt und ist nunmehr bestandskräftig.



    2.       Anhörung der Vodafone GmbH           durch die LFM NRW

    Mit Schreiben vom 11.11.2021 hat die LFM NRW die Access-Providerin angehört. Nach Fristverlängerung
    nahm der Bevollmächtigte der Access-Providerin mit Schreiben vom 17.01.2022 Stellung. Er führt darin
    aus, dass sich die Tätigkeit der Access-Providerin auf die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zur
    Durchleitung fremder Informationen beschränke und sie weder Kenntnisse von, noch Kontrolle über die
    durchgeleiteten Informationen habe. Vertragliche oder sonstige Verbindungen zum Anbieter des
    Telemedienangebotes bestünden nicht,

    Die Inhalteanbieterin habe ihren Sitz auf Zypern und mithin in der Europäischen Union. Aus dem
    Verwaltungsvorgang     ergebe   sich  nicht,  dass   die   Aufsichtsbehörde  das   aufgrund   des
    Herkunftslandprinzips nach 8 3 TMG bzw. Art. 3 der RL 2000/32/EG notwendige Verfahren eingehalten
    habe,

    Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Access-Providerin nach & 109
    Abs. 3 MStV nicht erfüllt. Insbesondere sei aus der Anhörung sowie der Akte nicht ersichtlich, dass keine
    weiteren Maßnahmen gegen die Inhalteanbieterin und die Host-Providerin zur Verfügung stünden.

    Zu beachten sei außerdem, dass die Access-Providerin den strengen Anforderungen an die
    Netzneutralität unterliege. Der Access-Providerin sei im Übrigen nicht klar, welche technisch möglichen
    und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden sollten.




     Landesanstalt für Medien NRW             T   +4921177007-0             F   +48211 727170                    .                            nn
     Zollhof 2- D-40221 Düsseldorf            Info@medienasstalt.nnw.de   — medienanstalt-hrw.de           £                        ”
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                             DER DIREKTOR
     Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Abschließend bemängelt der Bevollmächtigte, dass vor Einleitung des formellen Verwaltungsverfahrens
keine informelle Maßnahme des Austausches mit der Access-Providerin ergriffen worden sei. Die An-
bieterin sei jedoch für einen lösungsorientierten Fachaustausch weiterhin offen.

Am 14.02.2022 fand zusätzlich zur schriftlichen Anhörung ein per Video-Konferenz durchgeführter
Austausch der Landesmedienanstalten, die aktuell Verfahren gegen die fünf größten Access-Provider
führen (BLM, LFM NRW, mabb, Medienanstalt RLP) mit Vertretern der betroffenen Access-Provider, u.a.
der Vodafone GmbH statt. In diesem Termin erläuterten die Provider noch einmal ihre Bedenken gegen
eine Sperrverfügung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass Sperren keine effektiven Maßnahmen seien.
Es solle ein konkreter Inhalt, nicht der Zugang dazu gesperrt werden. Das könne eine (DNS-)Sperre nicht
abbilden. Die Provider äußerten auch erneut ihre Bedenken im Hinblick auf die Netzneutralität.

Auf die abschließende Frage, wie eine Sperrung des Angebotes technisch umgesetzt werden                            könnte,
blieben die Provider vage und teilten mit, dass dies gerade die zu prüfende Frage sei,



3.      Hinzuziehung der Hammy Media Ltd. zu dem Verfahren

Mit E-Mail vom 29.12.2021 bestellte sich Herr Rechtsanwalt                    als Vertreter für die
Inhalteanbieterin und beantragte Hinzuziehung nach $ 13 VwVfG zu den Verfahren der LFM NRW gegen
Zugangsprovider, so auch im Verfahren gegen die Access-Providerin. Dies wurde der Access-Providerin
am 07.01.2022 zur Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben. vom 21.01.2022 wurde dem Antrag der Inhaltsanbieterin auf Hinzuzienung zu den
Verfahren der LFM NRW stattgegeben und ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die
übersandte Stellungnahme vom 04.02.2022 beschränkte sich darauf, den Ausführungen der Access-
Providerin zu folgen, was die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und den Verstoß gegen die
Netzneutralität betrifft. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen von Sperrmaßnahmen seien nicht
möglich.



4.       Bewertung / Würdigung

Zum Zeitpunkt der aktuellen Sichtung             des Angebots         durch die LFM       NRW   am   16.02.2022 wurde   das
Angebot weiterhin nicht überarbeitet.

 Nachdem Maßnahmen gegen vorrangige Anbieter gemäß der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem
 TMG erfolglos geblieben sind, kann gem. 88 14 Abs. 1. S. 1,20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV ii. V. m. 8 109 Abs. 3
 MSIV die Anordnung zur Sperrung des Angebotes gegenüber der Access-Providerin erfolgen.




 Landesanstalt für Medien NRW             T    +4821177007-0            F   +49211727170
 Zollhof2 - D-40221 Düsseldorf            info@medienanstalt.nrw.de   — medienanstslt-nw.de
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                DER DIREKTOR
I)
       Dar Meinungsfreiheit verpflichtet,




 4.1          Unzulässigkeit des Angebotes

 4.1.1        Verstoß gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 1i.V. m. S. 2 JMStV

 Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ Darstellungen enthält, die
 nach den zu 8 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch sind. Von Seiten
 der Inhalteanbieterin wird nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind.



 Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

 1) Video:               https:ide.xhanster.
                              on
 Auf der Startseite hitps://de.xhamster.com              oben    in der Suchleiste
 eingeben und das erste Video auswählen,

 Das Video mit dem Titel „Fick-Orgie auf dem Klassentreff" zeigt Gruppensexszenen                           mit vier Frauen und
 zwei Männern. Dabei stehen vermehrt Szenen des Oralsexes im Fokus und zum Ende hin werden ein
 Mann und eine Frau beim Sex gezeigt, nach welchem der Mann auf zwei Frauen ejakuliert, welche sich
 küssen.

 2 Vico: — bissle
  Auf der Startseite https://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie                                     licken.
  Dort in der Suchleiste U                              n                                " eingeben.     Dort diese auswählen
  woraufhin mehrere Videos angezeigt werden. Hier das Video
 BE            auswänien.
  In dem Video ist die Pornodarstellerin           :: sehen, zu Beginn alleine und dann mit einem Mann,
  welchen sie oral befriedigt. Es erscheinen zwei weitere Männer in dem Video und sie wird von diesen oral
  und vaginal penetriert. Zum Ende fokussiert die Kamera wie Lena Nitro die Männer oral befriedigt und
     diese ejakulieren.

     S) Bilder:           https.lde.xhamster or
     Auf der Startseite hitp://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie wu navigieren. Dann
     erscheint die Unterkategorie         ER. Beim Klicken auf diese Unterkategorie erscheint eine neue
     Auswahl an Bildergalerien. Nun gibt man über die Suchleiste wu                            ein und klickt auf die Galerie Ik


     In der Galerie werden einige Fotos gezeigt, bei denen immer dieselbe Frau zu sehen ist. In verschiedenen
     Positionen befriedigt sie einen erigierten Penis oral oder führt einen Dildo vaginal ein. Der Bildfokus liegt
     dabei immer auf der Penetration oder dem Intimbereich der Frau. Die Bilder sind teilweise aus der
     Perspektive des Mannes aufgenommen, wodurch nur sein erigierter Penis zu sehen ist,

     Das Angebot https://de.xhamster.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger
     menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und die
     In Ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind.


     Landesanstalt für Medien NRW           T    +4921177007-0          F    +49211 727170
     Zelthof2 » D-40221 Düsseldorf          info@medienanstalt-nrw.de   medienanstalt-nrw.de
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II)
       Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




  Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden durch extreme Fokussierung auf
  sexuelle Handlungen verstärkt.

  Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale
  Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Genitalien sind
  bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird abgebildet.

  Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das
  Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen
  zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene
  Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 S. 2 JMSIV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist,



  4.1.2        Verstoß gegen 8 4 Abs, 2 S. 1 Nr. 3i. V. m. S. 2 JMStV

  Es wurde außerdem festgestellt, dass das Telemedienangebot hitps://de.xhamster.com/ Darstellungen
  enthält, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre
  Erziehung    zu    einer   eigenverantwortliichen und    gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
  Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.



  Als Beispiele hierfür sind zu nennen:


  " Video: ips:/cetanst
  Auf der Startseite http://de.xhamnster.com über die Suchleiste nach                            suchen und das Video mit dem
  Tito u                                    en spieien.
      In dem Video Ist ein Mann zu sehen, der sich mit Schraubzwingen seine Brustwarzen eingeklemmt hat,
      Während des Videos durchsticht er mit mehreren Nadeln und Kanülen seine Brust.

      2) Video: —tips:ce hamster. or
      Auf der Startseite hitp://de.xhamster.com über die Suchleiste nach                                En     suchen und das
      Video mit der Tıte EEE                                                       = >ie1er.
      In dem Video wird gezelgt, wie ein Mann seine Hoden abgebunden und mit Nadeln durchstochen hat, Im
      Laufe des Videos sticht er weitere Nadeln in seine Hoden hinein. Während er masturblert werden auch
      seine Beine durch die zahlreichen Nadeln verletzt.

      a
      Ser Tıcr EEE                                       ce
      Auf der Startseite http://de.xhamster.com über die Suchleiste nach                     u       suchen und das Video mit


      Das Video zeigt eine Frau am           Boden      im Vierfüßlerstand,       der durch eine aufgerissene       Hose   eine
      Sektflasche in den Anus eingeführt wurde. Es kommt ein Mann hinzu, den man jedoch nur teilweise sieht.
      Er öffnet die Flasche und schenkt sich ein Glas Sekt ein. Danach entfernt er die Flasche aus dem Anus
      der Frau und führt sie andersherum wieder ein, sodass Sekt in den Anus der Frau fließt.


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  Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Er entnimmt die Flasche erneut und lässt die Frau die im Anus befindliche Flüssigkeit in ein weiteres Glas
entlassen. Anschließend zwingt er sie, die Flüssigkeit im Glas zu Irinken.

Das Angebot präsentiert                u. a. frei zugänglich Fetisch-Inhalte aus einer Erwachsenenperspektive mit dem
Ziel, erwachsene, vor                   allem männliche Kunden mit entsprechenden            Fetisch-Vorlieben für die
kostenpflichtige Nutzung               von Videos zu akquirieren, um Geld zu verdienen. Es handelt sich vorliegend um
ein Internet-Angebot, das                unter anderem extreme Praktiken aus dem Bereich der Fetisch-Sexualität zeigt.

Dabei enthält das Angebot hitps://de.xhamster.com/ unter anderem auch, wie in den oben genannten
Beispielen verdeutlicht, die Darstellung von Fetischhandlungen, die mit Schmerzen und einer
Gesundheitsgefährdung einhergehen.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich die Personen freiwillig und zur sexuellen Stimulation
solchen Handlungen unterwerfen; dies mag für erwachsene Anhänger derartiger Fetische auch zum
"Spiel" dazugehören. Jugendliche können dies jedoch nicht entsprechend einordnen.

Die Inhalte des Angebots stehen In krassem Gegensatz zu den allgemeinen gesellschaftlichen Werten
und wirken zentralen, anerkannten Erziehungszielen wie Empathie, Toleranz und Respekt diametral
entgegen: Menschen lassen sich von anderen Menschen auf vielfältige und massive Weise sexuell quälen,
tnisshandeln          und      ermiedrigen.    Der   Spaß     der    Stärkeren      an    sexueller   Machtausübung     gegenüber
Schwächeren, die Lust voyeuristischer Dritter am Rezipieren der entsprechenden Inhalte ist geeignet,
insbesondere männliche Jugendliche zu Unterwerfungshandlungen im sexuellen Bereich, insbesondere
gegenüber Frauen, anzureizen. Dies könnte eine verrohende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für
gefährdungsgeneigte Jugendliche.

Auch besteht eine Nachahmungsgefahr, weil gerade für Fesselungen, Abbindungen, Nadelungen etc.
keine besondere Ausrüstung oder Hilfsmittel erforderlich sind. Hier ist die konkrete Gefahr einer schweren
Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben.

Die von den Inhalten ausgehende Gefährdung des Reifungsprozesses von Kindern und Jugendlichen tritt
 klar zu Tage und ist für jeden einsichtigen, für Erziehungsfragen und Jugendschutz aufgeschlossenen
 Rezipienten, aber auch für jeden unbefangenen Beobachter bei verständiger Würdigung erkennbar,

 Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig,
 wenn von Seiten des Anbleters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt
 ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 S. 2 JMStV), Eine solche
 geschlossene Benutzergruppe ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 31. V.m. S. 2 JMStV.



 4.2    Verhältnismäßige Maßnahme/ Ermessen

 Anders als bei einem Vorgehen nach $ 109 Abs. 1 MStV steht der Aufsichtsbehörde in Fällen des $ 20
 Abs. 1, Abs, 4 JMStV i, V, m. 8 109 Abs. 3 MStV ein Entschließungsermessen zu.

 Das Angebot stellt eine erhebliche Gefahr für den Kinder- und Jugendmedienschutz dar. Die
 jugendgefährdenden Inhalte sind rund um die Uhr für jedermann uneingeschränkt und ohne Kosten
 abrufbar. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind enorm schutzbedürftig.


 Landesanstalt für Medien NRW                    T   +4921177007-0             F    +49211727170
 Zollhof 2° D-40221 Düsseldorf                   Info@medienanstall.nrw.de   _ medignanstalt-nrw.de
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  Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




Frei zugängliche pornografische und schwer jugendgefährdende Inhalte sind geeignet, sie nachhaltig und
gravierend in ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu schädigen.

Es besteht die Gefahr, dass schutzbedürflige Nutzer des Angebotes eine verzerrie Vorstellung von
Sexualität entwickeln und zu gefährlichem Verhalten animiert werden. Der Schutz der Jugend stellt ein
hohes Rechtsgut unserer Gesellschaft dar und ist ein wesentliches Ziel des Grundgesetzes (s. auch
Art.5 Abs. 2 GG).

Vor diesem Hintergrund hat sich die LFM NRW nach dem erfolglosen Vorgehen gegen Inhalteanbieterin
und Host-Providerin zu einer Sperrverfügung gegen die Access-Providerin entschlossen.

Nach $ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i, V. m. & 109 Abs. 3 MStV kommt als Maßnahme einzig die Sperrung
des Angebotes für den Abruf aus Deutschland in Betracht. Diese isi der Access-Providerin technisch
möglich, zumutbar und verhältnismäßig.



4.2.1     Verfassungsmäßigkeit des 8 109 Abs. 3 MStV

& 109 Abs. 3 MStV ist verfassungsgemäß und daher eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass
dieser Maßnahme.

Das allgemeine verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) dient der Rechtssicherheit.
Gerade im Hinblick auf staatliche Ermächtigungsgrundlagen muss die in Rede stehende Norm hinreichend
bestimmt gefasst sein, damit für den betroffenen Bürger im Einzelfall die Reichweite der staatlichen
Machtentfaltung erkennbar ist und für Gerichte im Nachgang eine Überprüfung möglich bleibt. Das
Bestimmtheitserfordernis gilt jedoch nicht absolut, sondern ist abhängig von der Grundrechtsrelevanz der
jeweiligen Vorschrift sowie von den Eigenschaften des jeweiligen Regelungsbereichs. Dies impliziert auch,
dass das Maß an erforderlicher Bestimmtheit mit der Eingriffsintensität in ein Grundrecht zunimmt.

Die Schaffung und Anwendung von Generalklauseln und anderen unbestimmten Rechtsbegriffen ist durch
das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Eine Grenze ist lediglich dort erreicht, wo die Möglichkeit
einer richterlichen Überprüfung nicht mehr stattfinden kann und einer willkürlichen Anwendung der in Rede
stehenden Vorschrift durch die staatlichen Stellen Tür und Tor geöffnet wird (s. Jarass/Pieroih/Jarass,
GG, Art. 20 Rn. 83).

 Diese Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebotes sind im Falle des $ 109 Abs, 3 MStV erfüllt. Der Norm
 fehlt es insbesondere nicht an einer hinreichenden Verdeutlichung, wonach es einer Abwägung sowie
 eines Ausgleichs unter den verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen bedarf.

 Dieser Klarstellung bedarf es schon deshalb nicht, weil der rechtstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
 für jede Form der staatlichen Gewaltausübung gilt und damit ein Gemeinplatz ist, der keiner
 ausdrücklichen Aufnahme in eine Ermächtigungsgrundlage bedarf.

 Hinzu kommt, dass im Falle des $ 109 Abs. 3 MStV die Norm sogar eine Berücksichtigung der Belange
 der Provider durch das Merkmal der Zumutbarkeit ausdrücklich vorsieht, Hiermit ist nicht der allgemeine
 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen, sondern ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das die
 Belange des Dritten schützt,




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