Bescheide

Darf eine NICHT rechtsfähige Vereinigung/Organisation/Inkassobüro in Selbststitulierung RECHTS FÄHIGE Bescheide erstellen? Darf die Stadt dann, ohne Einschaltung eines Richters, ohne die Rechtsmäßigkeit zu prüfen , das Geld aus solchen Bescheiden / wohl gemerkt: von NICHT rechtsfähigen Institutionen bei den Banken pfänden? ----------Meiner Meinung geht das nicht: Ein NICHT Rechtsfähiges kann doch nichts RECHTS Fähiges als Verwaltungsakt ins Leben rufen.
Mit vorzüglicher Hochachtung und danke.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Februar 2018
  • Frist
    6. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf eine NICHT …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bescheide [#26424]
Datum
2. Februar 2018 18:34
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf eine NICHT rechtsfähige Vereinigung/Organisation/Inkassobüro in Selbststitulierung RECHTS FÄHIGE Bescheide erstellen? Darf die Stadt dann, ohne Einschaltung eines Richters, ohne die Rechtsmäßigkeit zu prüfen , das Geld aus solchen Bescheiden / wohl gemerkt: von NICHT rechtsfähigen Institutionen bei den Banken pfänden? ----------Meiner Meinung geht das nicht: Ein NICHT Rechtsfähiges kann doch nichts RECHTS Fähiges als Verwaltungsakt ins Leben rufen. Mit vorzüglicher Hochachtung und danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ihn…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: WG: Bescheide [#26424] - BMJV-ID: [8032012]
Datum
14. Februar 2018 15:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Das Thema "Bescheide, Antrag nach dem IFG/UIG/VIG", welches Sie in Ihrer Anfrage ansprechen, fällt jedoch in die Federführung des Bundesministerium des Innern (BMI). Ich habe Ihre Nachricht daher an das BMI weitergeleitet. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen