Beschilderung der Friedrichstraße in 78210 Furtwangen

Die rechtliche Grundlage für die Beschilderung der Friedrichstraße in << Address removed >>.
Hier insbesondere die Grundlage für das Zeichen 306 in der Zone 30 und die Beurteilung für die seit kurzem eingeführte Freigabe der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Fahrräder, auf Höhe der Friedrichschule.
Ich bitte in der Antwort auch darauf einzugehen, dass es sich hierbei um die Bundesstraße 500 handelt.
Vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. April 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die rechtliche…
An Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Details
Von
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Betreff
Beschilderung der Friedrichstraße in 78210 Furtwangen [#129763]
Datum
10. April 2019 11:59
An
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die rechtliche Grundlage für die Beschilderung der Friedrichstraße in << Adresse entfernt >>. Hier insbesondere die Grundlage für das Zeichen 306 in der Zone 30 und die Beurteilung für die seit kurzem eingeführte Freigabe der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Fahrräder, auf Höhe der Friedrichschule. Ich bitte in der Antwort auch darauf einzugehen, dass es sich hierbei um die Bundesstraße 500 handelt. Vielen Dank Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Mitteilung,. Wir werden Ihre Anfrage…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
AW: Beschilderung der Friedrichstraße in 78210 Furtwangen [#129763]
Datum
11. April 2019 08:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Mitteilung,. Wir werden Ihre Anfrage zeitnah bearbeiten. Es werden hierzu keine Kosten auf Sie zukommen. Freundliche Grüße
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworten wir Ihre Fragen wie folgt: 1. Die rechtliche Grundlage für die Ve…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
AW: Beschilderung der Friedrichstraße in 78210 Furtwangen [#129763]
Datum
24. April 2019 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworten wir Ihre Fragen wie folgt: 1. Die rechtliche Grundlage für die Verkehrszeichen ergeben sich aus § 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Ausweisung der Friedrichstraße in Furtwangen als Tempo 30 Zone im Gesamten erfolgte im Jahr 2005 auf Vorschlag der Gemeinde Furtwangen. Davor gab es im Bereich der Friedrichschule einen kleineren Tempo 30 Bereich. Die Ausweisung einer Tempo 30 Zone im Verlauf der Friedrichstraße ist gemäß § 45 Abs. 1c StVO zulässig, da es sich bei der Friedrichstraße entgegen vielen falschen Darstellungen in verschiedenen Geoinformationssystemen nicht um eine Bundesstraße handelt. Der Verlauf der B 500 läuft von der Triberger über die Bismarckstraße, Wilhelmstraße, Bregstraße. Der Verkehr in Richtung Schönwald/Triberg wird aufgrund der Einbahnregelung im Verlauf der B 500 zwar überm einen Teil der Friedrichstraße in Richtung Norden geführt, hierbei handelt es sich jedoch rein um eine verkehrslenkende Maßnahme, die mit der Klassifizierung der Straße an sich nichts zu tun hat. Weder hier, beim Straßenbauamt Schwarzwald-Baar-Kreis und auch nicht bei der Stadt Furtwangen liegen Nachweise darüber vor, dass die Friedrichstraße als Bundesstraße 500 klassifiziert ist. Die Klassifizierung bzw. Widmung als Bundesstraße erfolgt nach straßenrechtlichen Vorgaben (hier: Straßengesetz Baden-Württemberg) und kann von der Verkehrsführung abweichen. 2. Grundsätzlich gilt in Tempo 30 Zonen die Vorfahrtsregelung gemäß § 8 Abs. 1 StVO "rechts vor links". Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 b zu § 45 Abs. 1 c StVO kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 StVO angeordnet werden, wenn dies die Belange des Buslinienverkehrs erfordern. Das Zeichen 301 StVO ist nach der Verwaltungsvorschrift zu § 42 StVO für Ortsdurchfahrten nicht anzuordnen, dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im vorliegenden Fall der Friedrichstraße in Furtwangen wird diese von mehreren Buslinien befahren. Um eine trotz der eingeschränkten, zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglichst flüssige Abwicklung des Buslinienverkehrs zu gewährleisten wurde hier vermutlich dem in der Friedrichstraße fahrenden Verkehr der Vorrang vor dem jeweils von rechtsleinmündenden Verkehr aus der Kirnerstraße und Werderstraße eingeräumt. Der Zeitpunkt dieser Entscheidung lässt sich nach der hier vorliegenden Aktenlage nicht mehr ermitteln. Vermutlich besteht diese Vorfahrtsregelung im Verlauf der Tempo 30 Zone Friedrichstraße schon seit der Anordnung der Zone. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider bleibt ungeklärt, warum statt d…
An Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschilderung der Friedrichstraße in 78210 Furtwangen [#129763]
Datum
25. April 2019 07:26
An
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider bleibt ungeklärt, warum statt des Zeichens 301, das Zeichen 306 angebracht ist und wie es zu der seit kurzem eingeführte Freigabe der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Fahrräder, auf Höhe der Friedrichschule kam. Zur Erläuterung: Wenn ich auf einer Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) unterwegs bin, so darf ich davon ausgehen, dass ich mich nicht in einer Zone befinde und somit die innerorts vorgeschriebenen 50 km/h gelten. Sollte dies nicht so sein, so müsste an jeder Kreuzung oder Einmündung die Geschwindigkeit beschildert sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 129763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>